Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* – soweit hier von Bedeutung – von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 3) freigesprochen, er habe im „Amtsbereich des Finanzamts Österreich“ als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (I und II) sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen (III), nämlich durch Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* – soweit hier von Bedeutung – von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 3) freigesprochen, er habe im „Amtsbereich des Finanzamts Österreich“ als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (römisch eins und römisch zwei) sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen (römisch drei), nämlich durch
I) Abgabe unrichtiger Jahres-(steuer-)erklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar anrömisch eins) Abgabe unrichtiger Jahres-(steuer-)erklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an
A) Einkommensteuer für das Jahr 2019 um 21.875 Euro,
B) Einkommensteuer für das Jahr 2020 um 116.536 Euro,
C) Umsatzsteuer für das Jahr 2019 um 8.933,04 Euro und
D) Umsatzsteuer für das Jahr 2020 um 51.693,93 Euro,
II) Nichtabgabe der (gemeint) Jahressteuererklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar anrömisch zwei) Nichtabgabe der (gemeint) Jahressteuererklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an
A) Einkommensteuer für das Jahr 2021 um 5.135 Euro,
B) Einkommensteuer für das Jahr 2022 um 58.571 Euro,
C) Umsatzsteuer für das Jahr 2021 um 10.774,96 Euro und
D) Umsatzsteuer für das Jahr 2022 um 18.460 Euro sowie
III) Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2023, eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 4.503,60 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.römisch drei) Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2023, eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 4.503,60 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
[2] Die Tatrichter gründeten den Freispruch auf Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5).