Die Mängelrüge versagt.
Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein, daß die Urteilsbegründung schon deshalb unvollständig geblieben sei, weil das Erstgericht verschiedene Widersprüche in der Verantwortung der Mitangeklagten Elisabeth C unberücksichtigt gelassen habe. Nach den tatsächlichen Urteilsfeststellungen hielt das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers insbesondere auf Grund der belastenden Angaben der Mitangeklagten Elisabeth C für eindeutig widerlegt (s. insb. S 300 f d. A). Dabei ging es im gegebenen Zusammenhang besonders ausführlich und sorgfältig auf die Verantwortung der Angeklagten Elisabeth C in den jeweiligen Verfahrensstadien ein und nahm auch auf gewisse Widersprüche Bezug, wobei es ausdrücklich aussprach, daß diese in den Kreis seiner Überlegungen einbezogenen und als nicht ausschlaggebend bezeichneten Differenzen den Umständen nach erklärbar erscheinen und nichts daran ändern, daß die den Beschwerdeführer belastenden - und den Urteilsannahmen zugrundegelegten - Angaben der Mitangeklagten als glaubhaft erachtet wurden. Die sinngemäße Beschwerdeeinrede, daß das Urteil sich nicht mit allen in der Mängelrüge detailliert präzisierten Argumenten und zugunsten des Nichtigkeitswerbers auslegbaren Abweichungen befaßte und die Verantwortung der in Rede stehenden Mitangeklagten in der Begründung des bekämpften Schuldspruchs nicht in sämtlichen Einzelheiten besprach, zeigt noch keinen formalen Begründungsmangel auf: Nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist es keineswegs notwendig, im Urteil zu jedem Vorbringen Stellung zu nehmen und alle im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände eingehend bis ins Letzte zu erörtern; es genügt vielmehr, wenn der erkennende Gerichtshof - in den Entscheidungsgründen seines Urteils -Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein, daß die Urteilsbegründung schon deshalb unvollständig geblieben sei, weil das Erstgericht verschiedene Widersprüche in der Verantwortung der Mitangeklagten Elisabeth C unberücksichtigt gelassen habe. Nach den tatsächlichen Urteilsfeststellungen hielt das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers insbesondere auf Grund der belastenden Angaben der Mitangeklagten Elisabeth C für eindeutig widerlegt (s. insb. S 300 f d. A). Dabei ging es im gegebenen Zusammenhang besonders ausführlich und sorgfältig auf die Verantwortung der Angeklagten Elisabeth C in den jeweiligen Verfahrensstadien ein und nahm auch auf gewisse Widersprüche Bezug, wobei es ausdrücklich aussprach, daß diese in den Kreis seiner Überlegungen einbezogenen und als nicht ausschlaggebend bezeichneten Differenzen den Umständen nach erklärbar erscheinen und nichts daran ändern, daß die den Beschwerdeführer belastenden - und den Urteilsannahmen zugrundegelegten - Angaben der Mitangeklagten als glaubhaft erachtet wurden. Die sinngemäße Beschwerdeeinrede, daß das Urteil sich nicht mit allen in der Mängelrüge detailliert präzisierten Argumenten und zugunsten des Nichtigkeitswerbers auslegbaren Abweichungen befaßte und die Verantwortung der in Rede stehenden Mitangeklagten in der Begründung des bekämpften Schuldspruchs nicht in sämtlichen Einzelheiten besprach, zeigt noch keinen formalen Begründungsmangel auf: Nach der in der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zitierten Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ist es keineswegs notwendig, im Urteil zu jedem Vorbringen Stellung zu nehmen und alle im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände eingehend bis ins Letzte zu erörtern; es genügt vielmehr, wenn der erkennende Gerichtshof - in den Entscheidungsgründen seines Urteils -
in gedrängter Kürze und unter Vermeidung jedweder überflüssigen Weitwendigkeit jene entscheidenden Umstände bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und - der Vorschrift des § 281 Abs 1 Z 5 StPO entsprechend - jene Gründe benennt, die ihn von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugen. Daß das Schöffengericht im gegebenen Fall dieser strafprozessualen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, vermag die Beschwerde - zusammengefaßt - nicht darzutun, ganz abgesehen davon, daß eine Reihe der behaupteten Widersprüche und sonstigen Mängel gar nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat selbst, demnach auch nicht - hier - entscheidungswichtige Umstände in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO betrifft, weshalb jedwede nähere Erörterung des einschlägigen Beschwerdevorbringens unterbleiben muß.in gedrängter Kürze und unter Vermeidung jedweder überflüssigen Weitwendigkeit jene entscheidenden Umstände bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und - der Vorschrift des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entsprechend - jene Gründe benennt, die ihn von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugen. Daß das Schöffengericht im gegebenen Fall dieser strafprozessualen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, vermag die Beschwerde - zusammengefaßt - nicht darzutun, ganz abgesehen davon, daß eine Reihe der behaupteten Widersprüche und sonstigen Mängel gar nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat selbst, demnach auch nicht - hier - entscheidungswichtige Umstände in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betrifft, weshalb jedwede nähere Erörterung des einschlägigen Beschwerdevorbringens unterbleiben muß.
Wenn die Beschwerde weiters vermeint, es wäre Aufgabe des Erstgerichtes gewesen, den relevanten Sachverhalt weiter (und besser) zu klären, so blieb es der Verteidigung in der Hauptverhandlung unbenommen, geeignete Beweisanträge zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um sich für den Fall der Nichterledigung oder Ablehnung (dieser Anträge) die formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verfahrensrüge gemäß der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO zu sichern.Wenn die Beschwerde weiters vermeint, es wäre Aufgabe des Erstgerichtes gewesen, den relevanten Sachverhalt weiter (und besser) zu klären, so blieb es der Verteidigung in der Hauptverhandlung unbenommen, geeignete Beweisanträge zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um sich für den Fall der Nichterledigung oder Ablehnung (dieser Anträge) die formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verfahrensrüge gemäß der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu sichern.
In Wahrheit richtet sich die Mängelrüge nach Inhalt und Zielsetzung in erster Linie gegen die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof jeder Anfechtung entrückte freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung, indem sie die Beweiskraft und den Beweiswert des Beweismaterials erörtert, die vom Schöffengericht als widerlegt erachtete leugnende Verantwortung des beschwerdeführenden Angeklagten - sinngemäß - als richtig hinzustellen sucht und die in erster Instanz in den hauptsächlichen Punkten überzeugend befundene Tatschilderung der Mitangeklagten Elisabeth C in Zweifel zieht, ohne dem Urteil anhaftende Begründungsmängel formaler Natur im Sinn der Z 5In Wahrheit richtet sich die Mängelrüge nach Inhalt und Zielsetzung in erster Linie gegen die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof jeder Anfechtung entrückte freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung, indem sie die Beweiskraft und den Beweiswert des Beweismaterials erörtert, die vom Schöffengericht als widerlegt erachtete leugnende Verantwortung des beschwerdeführenden Angeklagten - sinngemäß - als richtig hinzustellen sucht und die in erster Instanz in den hauptsächlichen Punkten überzeugend befundene Tatschilderung der Mitangeklagten Elisabeth C in Zweifel zieht, ohne dem Urteil anhaftende Begründungsmängel formaler Natur im Sinn der Ziffer 5
des § 281 Abs 1 StPO nachzuweisen.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nachzuweisen.
Die Beschwerde ist auch nicht im Recht, wenn sie geltend macht, es fehle jegliche Begründung für die erstgerichtliche Feststellung, daß eine Wochendosis Morphium-Pulver (nur) 0,3 bis 0,4 Gramm betrage. Denn die entsprechende Tatsachenannahme gründet sich auf Befund und Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Heinz D, der angab, daß eine Wochendosis Morphium-Pulver sich auf 0,3 bis 0,4
Gramm belaufe, sodaß im Fall des Angeklagten A die Voraussetzungen des - in der Beschwerde der Sache nach bezogenen - § 9 a SuchtgiftG nicht gegeben seien (s. S 287 d. A).Gramm belaufe, sodaß im Fall des Angeklagten A die Voraussetzungen des - in der Beschwerde der Sache nach bezogenen - Paragraph 9, a SuchtgiftG nicht gegeben seien (s. S 287 d. A).
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt darum imDer Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt darum im
geltend gemachten Umfang nicht vor.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß dem § 296 Abs 3 StPO wird über die Berufungen des Angeklagten Walter A und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Werner B ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.Gemäß dem Paragraph 296, Absatz 3, StPO wird über die Berufungen des Angeklagten Walter A und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Werner B ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.