Der Rumäne Vasile L***** wurde des Verbrechens der teils vollendeten (I/1-3), teils versuchten (II) Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 3 (erster und dritter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.Der Rumäne Vasile L***** wurde des Verbrechens der teils vollendeten (I/1-3), teils versuchten (römisch zwei) Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 3 (erster und dritter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in jeweils gesonderten Angriffen (am 4.September sowie am 26. und 31.Dezember 1993 und am 24.April 1994) drei (im Urteil namentlich genannte) Frauen vergewaltigt (I/1-3) und eine weitere zu vergewaltigen versucht (II), wobei im letztgenannten Fall das Opfer schwer verletzt, in einem weiteren Fall jedoch in besonderer Weise erniedrigt wurde (I/3).Danach hat er in jeweils gesonderten Angriffen (am 4.September sowie am 26. und 31.Dezember 1993 und am 24.April 1994) drei (im Urteil namentlich genannte) Frauen vergewaltigt (I/1-3) und eine weitere zu vergewaltigen versucht (römisch zwei), wobei im letztgenannten Fall das Opfer schwer verletzt, in einem weiteren Fall jedoch in besonderer Weise erniedrigt wurde (I/3).
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit (einer von seinem Verteidiger ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO. Der Beschwerdeführer vermißt die namentliche Nennung der Zeugen und Opfer, deren Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet wurden; ohne diese Bezeichnung könne - so die Beschwerde weiter - sich jeder Sachverhalt feststellen lassen, indem man entsprechende Zeugen einvernimmt. Außerdem hätte ihn eines der vier Opfer nur zu 80 % identifiziert und der beweiswürdigend verwertete Umstand, daß die Tatbegehung in allen vier Fällen Parallelen aufweise, sei in Wahrheit nicht "zielführend".Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit (einer von seinem Verteidiger ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO. Der Beschwerdeführer vermißt die namentliche Nennung der Zeugen und Opfer, deren Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet wurden; ohne diese Bezeichnung könne - so die Beschwerde weiter - sich jeder Sachverhalt feststellen lassen, indem man entsprechende Zeugen einvernimmt. Außerdem hätte ihn eines der vier Opfer nur zu 80 % identifiziert und der beweiswürdigend verwertete Umstand, daß die Tatbegehung in allen vier Fällen Parallelen aufweise, sei in Wahrheit nicht "zielführend".
Die Mängelrüge versagt.
Die Namen der Tatopfer, deren Aussagen zur Tatfeststellung verwendet wurde, finden sich nicht nur im Spruch des Urteils, sondern auch in den diesbezüglichen Feststellungen (US 4, 5, 7 und 8). Ihre nochmalige Wiederholung im Rahmen der beweiswürdigenden Auswertung ihrer Aussage war angesichts der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ebensowenig geboten wie die der drei Tatzeugen (US 8), durch deren Hilfe festgestelltermaßen die Vollendung der letztgenannten Tat (II) verhindert wurde.Die Namen der Tatopfer, deren Aussagen zur Tatfeststellung verwendet wurde, finden sich nicht nur im Spruch des Urteils, sondern auch in den diesbezüglichen Feststellungen (US 4, 5, 7 und 8). Ihre nochmalige Wiederholung im Rahmen der beweiswürdigenden Auswertung ihrer Aussage war angesichts der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ebensowenig geboten wie die der drei Tatzeugen (US 8), durch deren Hilfe festgestelltermaßen die Vollendung der letztgenannten Tat (römisch zwei) verhindert wurde.
Die Beschwerdeausführungen, die eine 80 %ige Identifikation nicht als
ausreichenden Täterschaftsnachweis erachten, enthalten einerseits eine unzulässige Beweisregel, andererseits übergehen sie die weiteren zur Feststellung der Täterschaft herangezogenen Umstände, wobei entgegen den Beschwerdeannahmen eine ähnliche Begehungsweise gleichartiger Taten durchaus als Indiz für die Täterschaft einer einzigen Person verwertbar sein kann.
Es bestehen aber auch deshalb aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs (Z 5 a), weil in einem Fall das Opfer den Angeklagten nur zu 80 % als Täter identifizieren konnte; denn zu 20 % hat es ihn als Täter nicht ausgeschlossen, ganz abgesehen von den weiteren, für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden, aus dem Akt ersichtlichen und vom Erstgericht auch verwerteten Umständen.Es bestehen aber auch deshalb aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs (Ziffer 5, a), weil in einem Fall das Opfer den Angeklagten nur zu 80 % als Täter identifizieren konnte; denn zu 20 % hat es ihn als Täter nicht ausgeschlossen, ganz abgesehen von den weiteren, für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden, aus dem Akt ersichtlichen und vom Erstgericht auch verwerteten Umständen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Die gesonderte, handschriftlich vom Angeklagten persönlich abgefaßte und von keinem Verteidiger unterfertigte Eingabe, die keine Nichtigkeitsgründe bestimmt bezeichnet, ist jedenfalls im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien.