Gegen den Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.Gegen den Schuldspruch wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Begründung des Ausspruches über entscheidungswesentliche Tatsachen vor. Pauschal wird bemängelt, das Erstgericht habe für die Feststellung der Absicht des Angeklagten, alle Handlungen gesetzt zu haben, um seine Gläubiger zu täuschen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, keine Begründung gegeben und es insbesondere unterlassen, sich mit der Verantwortung des Angeklagten und den Zeugenaussagen auseinanderzusetzen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft dem Urteil Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und unzureichende Begründung des Ausspruches über entscheidungswesentliche Tatsachen vor. Pauschal wird bemängelt, das Erstgericht habe für die Feststellung der Absicht des Angeklagten, alle Handlungen gesetzt zu haben, um seine Gläubiger zu täuschen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, keine Begründung gegeben und es insbesondere unterlassen, sich mit der Verantwortung des Angeklagten und den Zeugenaussagen auseinanderzusetzen.
Das Erstgericht hat sich demgegenüber jedoch eingehend mit der Verantwortung des Angeklagten beschäftigt, sie als vor allem seiner gesamten Gestion im Rahmen der Geschäftsführung und der als glaubwürdig eingestuften Zeugenaussage seiner Schwester widersprechend, zurückgewiesen (US 11 ff). Vor allem auf die Art der durchwegs dokumentierten Art der Geschäftsführung des Angeklagten, einem Kaufmann mit zwei Konkursen in der Vergangenheit, (Verkauf der Waren unter dem Einstandspreis, hohe Privatentnahmen, Vorlage fingierter Rechnungen über mehr als 2,3 Mio S an den auf eine Überschuldung hinweisenden und entsprechende Konsequenzen fordernden Steuerberater) hat das Schöffengericht seine Feststellung gestützt, daß der Angeklagte es von vornherein darauf abgesehen hatte, die Gläubiger des von ihm geleiteten Unternehmens zu täuschen und sie zu vermögensschädigenden Lieferungen und Leistungen zu veranlassen.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Vorlage einer verfälschten Saldenliste und die diesbezügliche Einschätzung des Buchsachverständigen hinweist, übersieht sie, daß das bekämpfte Urteil in keiner Weise darauf abstellt, der Angeklagte habe Banken oder Lieferanten durch deren Vorlage getäuscht und geschädigt. Aktenkonform gehen die Tatrichter vielmehr davon aus, daß sich diese Täuschung auf den Steuerberater beschränkte, um dessen Drängen, aus der Überschuldung der GesmbH Konsequenzen zu ziehen, abzustellen und das Unternehmen solcherart dolos weiterführen zu können (US 7 und 8, 11).
Auch unter Hinweis auf - allerdings aus dem Zusammenhang gelöste - Teile der Aussage seiner Schwester versucht der Beschwerdeführer, seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Mit dieser Zeugenaussage hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und ihr insgesamt Glaubwürdigkeit zuerkannt (nochmals US 11). Ein von der Beschwerde in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gestelltes Detail (Eintragung von Auszahlungen im Kassabuch unter dem Namen des Angeklagten) bedurfte unter Berücksichtigung der Pflicht des Schöffengerichtes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner zusätzlichen Erwähnung, widerspricht es doch im Grunde keineswegs den Annahmen des Erstgerichtes.Auch unter Hinweis auf - allerdings aus dem Zusammenhang gelöste - Teile der Aussage seiner Schwester versucht der Beschwerdeführer, seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Mit dieser Zeugenaussage hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und ihr insgesamt Glaubwürdigkeit zuerkannt (nochmals US 11). Ein von der Beschwerde in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gestelltes Detail (Eintragung von Auszahlungen im Kassabuch unter dem Namen des Angeklagten) bedurfte unter Berücksichtigung der Pflicht des Schöffengerichtes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner zusätzlichen Erwähnung, widerspricht es doch im Grunde keineswegs den Annahmen des Erstgerichtes.
Im übrigen beschränkt sich die Mängelrüge im Kern auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung durch das Erstgericht, ohne tatsächlich formale Mängel der Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen aufzeigen zu können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) releviert mangelnde Feststellung insbesondere zur subjektiven Seite der gewerbsmäßigen Tatbegehung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) releviert mangelnde Feststellung insbesondere zur subjektiven Seite der gewerbsmäßigen Tatbegehung.
Den Konstatierungen zufolge hat der Angeklagte, der bereits vor der Gründung der nunmehr in Rede stehenden GmbH als Kaufmann wiederholt gescheitert war und schon zwei Konkursverfahren über sich ergehen lassen mußte, von der Gründung des vorliegenden Unternehmens an (1988) einen neuerlichen Bankrott bedacht und bewußt beschlossen (US 7).
Bereits 1989 lag eine buchmäßige Verschuldung von einer Million Schilling vor, weil der Angeklagte unter anderem die eingekauften Waren unter dem Einstandspreis verkaufte. Deswegen legte er seinem Steuerberater fingierte Rechnungen über mehr als 2,3 Mio S vor, womit die buchmäßige Überschuldung beseitigt war, und er, ohne weiteren Vorwürfen seines Steuerberaters ausgesetzt zu sein, seinen aufwendigen Lebensstil fortführen konnte, dadurch aber die Gläubiger der GmbH bewußt der Gefahr aussetzte, daß sie im vorausgeplanten Konkurs ihre Forderungen (weitgehend) nicht realisieren können (US 7 und 8).
Ziel des Angeklagten war es, die Gläubiger des Unternehmens (darunter auch die Privatbeteiligten) und den eigenen Steuerberater, zu täuschen, sich durch ständige Barentnahmen unzulässig zu bereichern und sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 10). Von Anfang an plante er, sich auf Kosten der Gläubiger solcherart während eines längeren Zeitraumes einen hohen Lebensstandard zu finanzieren (US 12). Er hat seine Geschäftspartner dadurch, daß er die GmbH als zahlungsfähig und sich als deren zahlungswilliger Geschäftsführer darstellte, getäuscht und zur Belieferung mit Waren, Erbringung von Leistungen und Diensten auf Kredit verleitet, wobei er diese Handlungen in der Absicht setzte, sich durch deren wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (US 13, 14).
Das Erstgericht hat demnach mit hinreichender Deutlichkeit die Feststellungen zur Annahme des Betrugs und seiner Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB getroffen. Die Rechtsrüge, die das Festhalten am gesamten Urteil voraussetzt und den auf dieser Basis geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Tatgericht erfordert, setzt sich über den dargestellten Sachverhalt hinweg und bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Das Erstgericht hat demnach mit hinreichender Deutlichkeit die Feststellungen zur Annahme des Betrugs und seiner Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB getroffen. Die Rechtsrüge, die das Festhalten am gesamten Urteil voraussetzt und den auf dieser Basis geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Tatgericht erfordert, setzt sich über den dargestellten Sachverhalt hinweg und bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die vom Angeklagten überdies ergriffene Berufung und über dessen Beschwerde ist demgemäß das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die vom Angeklagten überdies ergriffene Berufung und über dessen Beschwerde ist demgemäß das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).