Dagegen erhebt der Angeklagte eine auf die Z 5 a (inhaltlich auch Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen erhebt der Angeklagte eine auf die Ziffer 5, a (inhaltlich auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die gegen die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht, der Behauptung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, daß er in der Schweiz Schwarzarbeit geleistet und aus diesem Grunde nicht in Österreich um Sozialhilfe angesucht habe sowie über eine in der Schweiz verwahrte finanzielle Reserve verfüge.Die gegen die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versucht, der Behauptung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, daß er in der Schweiz Schwarzarbeit geleistet und aus diesem Grunde nicht in Österreich um Sozialhilfe angesucht habe sowie über eine in der Schweiz verwahrte finanzielle Reserve verfüge.
Es genügt, auf seine Betretung auf frischer Tat und das in der Hauptverhandlung zum versuchten Einbruchsdiebstahl abgelegte Geständnis hinzuweisen, in welchem der Angeklagte seinen mangelnden Respekt vor fremdem Gut und seine Abneigung, andere um Unterstützung (Sozialhilfe) zu bitten, besonders betont (S 105 ff). Demgegenüber vermag die Rüge keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen Einbruchsdiebstahls und auch dessen gewerbsmäßige Begehung, tragenden Feststellungen aufzuzeigen oder darzulegen, daß die Tatrichter ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nur unvollständig nachgekommen wären. Zu letzterem läßt die Beschwerde, die dazu vorbringt, der Angeklagte wolle seine Schweizer Dienstnehmer nicht nennen, um sie nicht der Gefahr finanzstrafbehördlicher Verfolgung auszusetzen, eine weitergehende Substantiierung vermissen, die einer sachbezogenen Erörterung zugänglich wäre.
Entgegen den sich inhaltlich teils auch als Mängelrüge (Z 5) darstellenden Beschwerdebehauptungen einer unvollständigen und unzureichenden Begründung haben die Tatrichter auch ausführlich und logisch einwandfrei dargelegt, aus welchen Gründen sie den Angaben des Angeklagten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht folgten und zum Schuldspruch wegen auch gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls gelangten (US 5).Entgegen den sich inhaltlich teils auch als Mängelrüge (Ziffer 5,) darstellenden Beschwerdebehauptungen einer unvollständigen und unzureichenden Begründung haben die Tatrichter auch ausführlich und logisch einwandfrei dargelegt, aus welchen Gründen sie den Angaben des Angeklagten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht folgten und zum Schuldspruch wegen auch gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls gelangten (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.