Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung die Feststellung des Erstgerichtes, T***** sei ein Drogendealer, T*****, E***** und E***** ein eingespieltes Team, das zuvor schon öfters mit Drogen gehandelt hätte, indem sie selbst bloß Beweiserwägungen anstellt, ohne zu den getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung die Feststellung des Erstgerichtes, T***** sei ein Drogendealer, T*****, E***** und E***** ein eingespieltes Team, das zuvor schon öfters mit Drogen gehandelt hätte, indem sie selbst bloß Beweiserwägungen anstellt, ohne zu den getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.
Die einen Feststellungsmangel zur Kenntnis des Angeklagten, dass es sich bei T***** um einen Drogendealer handle, monierende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die diesbezüglich eindeutigen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 5 und 10) und erweist sich - auch mangels Substantiierung der Behauptung, inwiefern die beweiswürdigende Ablehnung der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine taugliche Grundlage für die Schlussfolgerung auf sein Wissen um diesen Umstand darstelle - somit nicht als gesetzgemäß dargelegt.Die einen Feststellungsmangel zur Kenntnis des Angeklagten, dass es sich bei T***** um einen Drogendealer handle, monierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die diesbezüglich eindeutigen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 5 und 10) und erweist sich - auch mangels Substantiierung der Behauptung, inwiefern die beweiswürdigende Ablehnung der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine taugliche Grundlage für die Schlussfolgerung auf sein Wissen um diesen Umstand darstelle - somit nicht als gesetzgemäß dargelegt.
Soweit die Beschwerde einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des von § 278 StGB geforderten Vorsatzes auf Begehung mehrerer derartiger im § 278 angeführter Delikte erblickt, wendet sie sich gegen ein nicht ergangenes Urteil, da der Angeklagte gar nicht wegen Bildung einer Bande durch Verbindung mit anderen zur fortgesetzten Ausführung des Deliktes (vgl 15 Os 136/99) verurteilt wurde.Soweit die Beschwerde einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des von Paragraph 278, StGB geforderten Vorsatzes auf Begehung mehrerer derartiger im Paragraph 278, angeführter Delikte erblickt, wendet sie sich gegen ein nicht ergangenes Urteil, da der Angeklagte gar nicht wegen Bildung einer Bande durch Verbindung mit anderen zur fortgesetzten Ausführung des Deliktes vergleiche 15 Os 136/99) verurteilt wurde.
Mit der Argumentation, der Angeklagte habe vorher noch nie etwas mit Suchtgift zu tun und nicht die Absicht gehabt, in Zukunft solche Tätigkeiten durchzuführen, bekämpft sie die Annahme der bandenmäßigen Begehung, weicht allerdings wiederum vom Urteilssubstrat (US 5 und 8) ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO, (zum Teil aus § 285d Abs 1 Z 1) zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, (zum Teil aus Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,) zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).