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Entscheidung 13 Os 58/00×

Entscheidung 13 Os 58/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os58/00

Entscheidungsdatum

07.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kelly E***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz zweite Alternative SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. März 2000, GZ 16 römisch fünf r 46/00-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kelly E***** wurde (1) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz zweite Alternative SMG und der Vergehen (2) des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie (3) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 7. Jänner 2000 zwischen Thörl-Maglern und Leoben im internationalen Reisezug EN 234

(1) über Thörl-Maglern als Mitglied einer Bande den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 127,96 Gramm Kokain mit einem Gehalt von zumindest 36,07 Gramm Kokain-Base nach Österreich eingeführt;

(2) dadurch, dass er die Gendarmeriebeamten Bezirksinspektor Martin R*****, Revierinspektor Thomas K***** und VB Sabine H***** mit den Händen und seinem Körper von sich wegstieß sowie mit den Füßen gegen die Gendarmeriebeamten trat, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und Personsdurchsuchung zu hindern versucht;

(3) durch Vorweisen von zwei total gefälschten Urkunden, nämlich einer spanischen Aufenthaltsbewilligung ("Permiso de Residencia Especia" 1, Seriennummer 073447) und einer spanischen Aufenthaltsbewilligung ("Cedula de inscripcion de extranjeros", Seriennummer 51468) gegenüber den Gendarmeriebeamten falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität und Aufenthaltsberechtigung in Österreich gebraucht.

Die dagegen aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, inhaltlich die Qualifikation der Begehung der Tat (Schuldspruchfaktum 1) als Bandenmitglied bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung die Feststellung des Erstgerichtes, T***** sei ein Drogendealer, T*****, E***** und E***** ein eingespieltes Team, das zuvor schon öfters mit Drogen gehandelt hätte, indem sie selbst bloß Beweiserwägungen anstellt, ohne zu den getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.

Die einen Feststellungsmangel zur Kenntnis des Angeklagten, dass es sich bei T***** um einen Drogendealer handle, monierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die diesbezüglich eindeutigen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 5 und 10) und erweist sich - auch mangels Substantiierung der Behauptung, inwiefern die beweiswürdigende Ablehnung der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine taugliche Grundlage für die Schlussfolgerung auf sein Wissen um diesen Umstand darstelle - somit nicht als gesetzgemäß dargelegt.

Soweit die Beschwerde einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des von Paragraph 278, StGB geforderten Vorsatzes auf Begehung mehrerer derartiger im Paragraph 278, angeführter Delikte erblickt, wendet sie sich gegen ein nicht ergangenes Urteil, da der Angeklagte gar nicht wegen Bildung einer Bande durch Verbindung mit anderen zur fortgesetzten Ausführung des Deliktes vergleiche 15 Os 136/99) verurteilt wurde.

Mit der Argumentation, der Angeklagte habe vorher noch nie etwas mit Suchtgift zu tun und nicht die Absicht gehabt, in Zukunft solche Tätigkeiten durchzuführen, bekämpft sie die Annahme der bandenmäßigen Begehung, weicht allerdings wiederum vom Urteilssubstrat (US 5 und 8) ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, (zum Teil aus Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,) zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58284 13D00580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00058..0607.000

Dokumentnummer

JJT_20000607_OGH0002_0130OS00058_0000000_000