Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 12, inhaltlich Z 11 lit a) begehrt der Beschwerdeführer zu Faktum I seinen Freispruch, indem er anhand einzelner, isoliert angeführter Beweisdetails, insbesondere zu seiner Identifizierung die Beweiswürdigung der Geschworenen in Frage stellt. Solcherart geht er aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, weshalb das Vorbringen die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Das Gleiche gilt für die weitere Kritik (Z 12) zu Faktum II, mit welcher der Nichtigkeitswerber - trotz Betonung seines (vermeintlich) "vollen" Geständnisses - die festgestellte Mittäterschaft in Zweifel zu ziehen versucht.Mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 12,, inhaltlich Ziffer 11, Litera a,) begehrt der Beschwerdeführer zu Faktum römisch eins seinen Freispruch, indem er anhand einzelner, isoliert angeführter Beweisdetails, insbesondere zu seiner Identifizierung die Beweiswürdigung der Geschworenen in Frage stellt. Solcherart geht er aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, weshalb das Vorbringen die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Das Gleiche gilt für die weitere Kritik (Ziffer 12,) zu Faktum römisch zwei, mit welcher der Nichtigkeitswerber - trotz Betonung seines (vermeintlich) "vollen" Geständnisses - die festgestellte Mittäterschaft in Zweifel zu ziehen versucht.
Dem Beschwerdevorwurf von Verletzungen der Vorschriften der §§ 168 Abs 1 und 205 StPO (inhaltlich Z 4) ist zu erwidern, dass allfällige Verstöße gegen diese Bestimmungen nicht mit Nichtigkeit bedroht sind.Dem Beschwerdevorwurf von Verletzungen der Vorschriften der Paragraphen 168, Absatz eins und 205 StPO (inhaltlich Ziffer 4,) ist zu erwidern, dass allfällige Verstöße gegen diese Bestimmungen nicht mit Nichtigkeit bedroht sind.
Soweit die Beschwerde zu Schuldspruch II eine unrichtige Gesetzesauslegung behauptet, geht sie urteilsfremd von einem Exzess der Mittäter und einer nicht bestehenden Bandenmitgliedschaft aus und übergeht solcherart prozessordnungswidrig die gegenteiligen Konstatierungen. Ebenso verfehlt der Beschwerdeeinwand (nominell Z 13), wonach anstelle der Strafdrohung des ersten Strafsatzes des § 143 StGB bloß jene des § 142 (Abs 1) StGB anzunehmen gewesen wäre, sein Ziel, weil er die mit dem Wahrspruch in Einklang stehende Qualifikation und Strafbemessungsnorm negiert.Soweit die Beschwerde zu Schuldspruch römisch zwei eine unrichtige Gesetzesauslegung behauptet, geht sie urteilsfremd von einem Exzess der Mittäter und einer nicht bestehenden Bandenmitgliedschaft aus und übergeht solcherart prozessordnungswidrig die gegenteiligen Konstatierungen. Ebenso verfehlt der Beschwerdeeinwand (nominell Ziffer 13,), wonach anstelle der Strafdrohung des ersten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB bloß jene des Paragraph 142, (Absatz eins,) StGB anzunehmen gewesen wäre, sein Ziel, weil er die mit dem Wahrspruch in Einklang stehende Qualifikation und Strafbemessungsnorm negiert.
Die einen Verstoß gegen §§ 312 ff StPO behauptende Beschwerdekritik (inhaltlich Z 6), es wäre eine "Zusatz- und/oder Eventualfrage" hinsichtlich einer Beitragstäterschaft des Nichtigkeitswerbers zu stellen gewesen, bleibt unsubstantiiert. Sie legt nämlich nicht dar, auf Grund welcher in der Hauptverhandlung vorgebrachter Tatsachen die begehrte Fragestellung erforderlich gewesen wäre.Die einen Verstoß gegen Paragraphen 312, ff StPO behauptende Beschwerdekritik (inhaltlich Ziffer 6,), es wäre eine "Zusatz- und/oder Eventualfrage" hinsichtlich einer Beitragstäterschaft des Nichtigkeitswerbers zu stellen gewesen, bleibt unsubstantiiert. Sie legt nämlich nicht dar, auf Grund welcher in der Hauptverhandlung vorgebrachter Tatsachen die begehrte Fragestellung erforderlich gewesen wäre.
Letztlich übergehen die Beschwerdeausführungen zur Rechtsbelehrung (der Sache nach Z 8) deren tatsächlichen Inhalt (angeschlossen bei ON 199) zu den vermissten Themen der Verwirklichung des (Grund-)Tatbestandes nach § 142 (Abs 1) StGB und der Täterschaftformen. Auch hier lässt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt erkennen, worin eine nichtigkeitsbegründende, die Geschworenen irreführende Unvollständigkeit der Belehrung gelegen sein soll.Letztlich übergehen die Beschwerdeausführungen zur Rechtsbelehrung (der Sache nach Ziffer 8,) deren tatsächlichen Inhalt (angeschlossen bei ON 199) zu den vermissten Themen der Verwirklichung des (Grund-)Tatbestandes nach Paragraph 142, (Absatz eins,) StGB und der Täterschaftformen. Auch hier lässt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt erkennen, worin eine nichtigkeitsbegründende, die Geschworenen irreführende Unvollständigkeit der Belehrung gelegen sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 1285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 1285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.