Deutlich genug weist die aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten darauf hin, dass der Inhalt der - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO; Seite 403) - Visaanträge vollständig unerörtert geblieben ist (Z 5 zweiter Fall), obwohl fehlendes persönliches Erscheinen des Antragstellers nur dann zur Zurückweisung des Antrages zwingt, wenn dies die Behörde vom Fremden verlangt (§ 14 Abs 3 FrG), eine generelle Weisung zu einem solchen Verlangen aber nicht angenommen wurde (vgl dazu die Aussagen des Angeklagten [Seite 261], seines Vorgesetzten Eugen R***** [Seite 272], aber auch die Botschaftsrichtlinien [Seiten 121 und 123]). Statt dessen wurde das Fehlen der erforderlichen Unterlagen einer Beurteilung durch den Zeugen Mag. L***** überlassen und die den Vorwurf in Abrede stellende Aussage des Angeklagten (Seite 327) als unglaubwürdig abgetan. Schon dieser Begründungsmangel zwingt zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO), sodass die weitere Beschwerdeargumentation keiner Erörterung bedarf. Diesen Standpunkt vertritt auch die Generalprokuratur in ihrer - dem Angeklagten nicht mitgeteilten - kurzen Stellungnahme (s § 35 Abs 2 StPO).Deutlich genug weist die aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten darauf hin, dass der Inhalt der - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; Seite 403) - Visaanträge vollständig unerörtert geblieben ist (Ziffer 5, zweiter Fall), obwohl fehlendes persönliches Erscheinen des Antragstellers nur dann zur Zurückweisung des Antrages zwingt, wenn dies die Behörde vom Fremden verlangt (Paragraph 14, Absatz 3, FrG), eine generelle Weisung zu einem solchen Verlangen aber nicht angenommen wurde vergleiche dazu die Aussagen des Angeklagten [Seite 261], seines Vorgesetzten Eugen R***** [Seite 272], aber auch die Botschaftsrichtlinien [Seiten 121 und 123]). Statt dessen wurde das Fehlen der erforderlichen Unterlagen einer Beurteilung durch den Zeugen Mag. L***** überlassen und die den Vorwurf in Abrede stellende Aussage des Angeklagten (Seite 327) als unglaubwürdig abgetan. Schon dieser Begründungsmangel zwingt zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO), sodass die weitere Beschwerdeargumentation keiner Erörterung bedarf. Diesen Standpunkt vertritt auch die Generalprokuratur in ihrer - dem Angeklagten nicht mitgeteilten - kurzen Stellungnahme (s Paragraph 35, Absatz 2, StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass "ca" 100 der der Anklage insgesamt zugrunde gelegten "zumindest 200" gleichartigen Taten unbekämpft nicht erledigt worden sind, was einem - in Teilrechtskraft erwachsenen - Freispruch vom Vorwurf dieser Taten gleichkommt (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 281 Rz 33, 523, 526, § 289 Rz 1 ff). Ein Schuldspruch wegen mehr als hundert Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt kommt fallbezogen (vgl Seite 95) demnach nicht mehr in Betracht.Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass "ca" 100 der der Anklage insgesamt zugrunde gelegten "zumindest 200" gleichartigen Taten unbekämpft nicht erledigt worden sind, was einem - in Teilrechtskraft erwachsenen - Freispruch vom Vorwurf dieser Taten gleichkommt (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Paragraph 281, Rz 33, 523, 526, Paragraph 289, Rz 1 ff). Ein Schuldspruch wegen mehr als hundert Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt kommt fallbezogen vergleiche Seite 95) demnach nicht mehr in Betracht.