Die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Feststellung, wonach sich der Wille des Angeklagten zum sexuellen Missbrauch des Mädchens auch auf dessen Alter unter 14 Jahren bezog, haben die Tatrichter aus seinen Angaben vor der Polizei (Bd I, S 49) abgeleitet, wo er auf Befragen angab, "dass es 11, 12 ode(r) 13 Jahre alt sein dürfte." Just darauf bezog sich ersichtlich der - solcherart beweiswürdigende und auch von der Beschwerde nicht übersehene - Hinweis der Entscheidungsgründe, wonach dem Angeklagten "das Alter des Mädchens ungefähr, dessen Unmündigkeit jedoch mit Sicherheit bekannt war" (US 5).Die aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Feststellung, wonach sich der Wille des Angeklagten zum sexuellen Missbrauch des Mädchens auch auf dessen Alter unter 14 Jahren bezog, haben die Tatrichter aus seinen Angaben vor der Polizei (Bd römisch eins, S 49) abgeleitet, wo er auf Befragen angab, "dass es 11, 12 ode(r) 13 Jahre alt sein dürfte." Just darauf bezog sich ersichtlich der - solcherart beweiswürdigende und auch von der Beschwerde nicht übersehene - Hinweis der Entscheidungsgründe, wonach dem Angeklagten "das Alter des Mädchens ungefähr, dessen Unmündigkeit jedoch mit Sicherheit bekannt war" (US 5).
Da das Reiben des Geschlechtsteils am entblößten Hinterteil des Kindes schon für sich allein das Tatbild des § 207 Abs 1 StGB erfüllt, ist die Frage eines tateinheitlichen Zungenkusses für die Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidend und kann folgerichtig weder mit Mängel- (Z 5) noch mit Tatsachenrüge (Z 5a) aufgegriffen werden.Da das Reiben des Geschlechtsteils am entblößten Hinterteil des Kindes schon für sich allein das Tatbild des Paragraph 207, Absatz eins, StGB erfüllt, ist die Frage eines tateinheitlichen Zungenkusses für die Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidend und kann folgerichtig weder mit Mängel- (Ziffer 5,) noch mit Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aufgegriffen werden.
Die Bemerkung der Sachverständigen, wonach das Mädchen ihr berichtete, im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat vom Missbrauch einer Mitschülerin durch deren Onkel erfahren zu haben, ließ keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Tatopfers zu und brauchte mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht erörtert zu werden. Welche Beweisaufnahmen die Tatrichter pflichtwidrig unterlassen haben sollen, lässt die Tatsachenrüge (Z 5a) offen. Zudem bleibt sie einen Hinweis darauf schuldig, warum der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert war (13 Os 99/00 uva).Die Bemerkung der Sachverständigen, wonach das Mädchen ihr berichtete, im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat vom Missbrauch einer Mitschülerin durch deren Onkel erfahren zu haben, ließ keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Tatopfers zu und brauchte mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht erörtert zu werden. Welche Beweisaufnahmen die Tatrichter pflichtwidrig unterlassen haben sollen, lässt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) offen. Zudem bleibt sie einen Hinweis darauf schuldig, warum der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert war (13 Os 99/00 uva).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.