Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung des Beweisantrages auf „Beischaffung der Videoüberwachung der U-Bahn Station Tscherttegasse zum Beweis dafür, dass der Angeklagte den Raub nicht begangen hat und niemand mit der Waffe bedroht hat."Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Abweisung des Beweisantrages auf „Beischaffung der Videoüberwachung der U-Bahn Station Tscherttegasse zum Beweis dafür, dass der Angeklagte den Raub nicht begangen hat und niemand mit der Waffe bedroht hat."
Die Tatrichter hielten hiezu fest (S 345), dass „sich auch aus den angeschlossenen Akten gegen die Mitverurteilten" K*****, E***** und W***** „kein Hinweis auf eine Videoüberwachung an der relevanten Örtlichkeit" ergebe und beurteilten das Begehren - zumal auch das genaue Datum des Vorfalles nicht bekannt ist - als „reinen Erkundungsbeweis".
Zu Recht wurde von der Beweisaufnahme Abstand genommen, legte doch der Antrag nicht dar, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solche Ausführungen wären jedoch nicht nur im Hinblick auf die fragliche Existenz einer solchen Anlage, sondern umso mehr geboten gewesen, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugestand, die Waffe in der Hand gehalten zu haben (S 287 f, 303) und die als Zeugen vernommenen (abgesondert Verfolgten) Manuela K*****, Alexander W***** und Roland E***** behaupteten, der Angeklagte hätte mit der Waffe auf das Tatopfers gezielt (S 309, 329, 331, 335).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) erweckt mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er hätte die Waffe lediglich zwecks Verhinderung eines Raubes (durch W*****, S 283) an sich genommen und in seine Jacke gegeben, wobei es bloß aufgrund unglücklicher Umstände beim Bestreben, die Waffe besser zu verwahren, zu dem „Missverständnis" mit dem Schwarzafrikaner gekommen wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen seiner Mittäter keine erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erweckt mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er hätte die Waffe lediglich zwecks Verhinderung eines Raubes (durch W*****, S 283) an sich genommen und in seine Jacke gegeben, wobei es bloß aufgrund unglücklicher Umstände beim Bestreben, die Waffe besser zu verwahren, zu dem „Missverständnis" mit dem Schwarzafrikaner gekommen wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen seiner Mittäter keine erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.