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Entscheidung 13 Os 58/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os58/08s

Entscheidungsdatum

14.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Boujemaa H***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 1. Oktober 2007, GZ 41 Hv 17/07a-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Boujemaa H***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Mai 2007 in Bregenz seine Ehefrau Patrizia H***** „mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er ihr gegenüber erklärte, dass er sie 'kaputt machen werde', ein Küchenmesser in die Hand nahm und auf sie zuging, sie anschließend am Arm packte und gegen eine Wand im Gang drückte, die Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel auf den Boden warf, ihr in weiterer Folge in das Schlafzimmer folgte und ihr die Jogginghose samt Unterhose herunter zog, sie anschließend mit einer Hand an den Händen und mit der anderen Hand am Bein erfasste und sie schließlich mit dem Oberkörper auf das Bett drückte."

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Aus Ziffer 5, wird offenbar unzureichende Begründung nur in Betreff der Entziehung der persönlichen Freiheit geltend gemacht; die ebenfalls festgestellten gleichwertigen Tatbestandsalternativen der angewendeten Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben werden indes nicht kritisiert. Damit richtet sich die Beschwerde gegen keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache und greift zu kurz.

Die Rechtsrüge stellt - teils mit unzulässigem Rekurs auf den Inhalt einer Zeugenaussage - gleichfalls nur diese Variante des alternativen Mischtatbestands in Frage, ohne auch nur die Behauptung aufzustellen, dass die Feststellungen über die angewendete Gewalt und die Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben zur Verwirklichung des Tatbestands der Vergewaltigung in der Begehungsform des Versuchs nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB nicht genügen. Solcherart erweist sie sich als unschlüssig.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87539 13Os58.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00058.08S.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080514_OGH0002_0130OS00058_08S0000_000