Entscheidung 13 Os 58/08s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Boujemaa H***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 1. Oktober 2007, GZ 41 Hv 17/07a-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Boujemaa H***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 1. Oktober 2007, GZ 41 Hv 17/07a-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Boujemaa H***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Boujemaa H***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Mai 2007 in Bregenz seine Ehefrau Patrizia H***** „mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er ihr gegenüber erklärte, dass er sie 'kaputt machen werde', ein Küchenmesser in die Hand nahm und auf sie zuging, sie anschließend am Arm packte und gegen eine Wand im Gang drückte, die Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel auf den Boden warf, ihr in weiterer Folge in das Schlafzimmer folgte und ihr die Jogginghose samt Unterhose herunter zog, sie anschließend mit einer Hand an den Händen und mit der anderen Hand am Bein erfasste und sie schließlich mit dem Oberkörper auf das Bett drückte."Danach hat er am 15. Mai 2007 in Bregenz seine Ehefrau Patrizia H***** „mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er ihr gegenüber erklärte, dass er sie 'kaputt machen werde', ein Küchenmesser in die Hand nahm und auf sie zuging, sie anschließend am Arm packte und gegen eine Wand im Gang drückte, die Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel auf den Boden warf, ihr in weiterer Folge in das Schlafzimmer folgte und ihr die Jogginghose samt Unterhose herunter zog, sie anschließend mit einer Hand an den Händen und mit der anderen Hand am Bein erfasste und sie schließlich mit dem Oberkörper auf das Bett drückte."
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Aus Z 5 wird offenbar unzureichende Begründung nur in Betreff der Entziehung der persönlichen Freiheit geltend gemacht; die ebenfalls festgestellten gleichwertigen Tatbestandsalternativen der angewendeten Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben werden indes nicht kritisiert. Damit richtet sich die Beschwerde gegen keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache und greift zu kurz.Der aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Aus Ziffer 5, wird offenbar unzureichende Begründung nur in Betreff der Entziehung der persönlichen Freiheit geltend gemacht; die ebenfalls festgestellten gleichwertigen Tatbestandsalternativen der angewendeten Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben werden indes nicht kritisiert. Damit richtet sich die Beschwerde gegen keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache und greift zu kurz.
Die Rechtsrüge stellt - teils mit unzulässigem Rekurs auf den Inhalt einer Zeugenaussage - gleichfalls nur diese Variante des alternativen Mischtatbestands in Frage, ohne auch nur die Behauptung aufzustellen, dass die Feststellungen über die angewendete Gewalt und die Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben zur Verwirklichung des Tatbestands der Vergewaltigung in der Begehungsform des Versuchs nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB nicht genügen. Solcherart erweist sie sich als unschlüssig.Die Rechtsrüge stellt - teils mit unzulässigem Rekurs auf den Inhalt einer Zeugenaussage - gleichfalls nur diese Variante des alternativen Mischtatbestands in Frage, ohne auch nur die Behauptung aufzustellen, dass die Feststellungen über die angewendete Gewalt und die Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben zur Verwirklichung des Tatbestands der Vergewaltigung in der Begehungsform des Versuchs nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB nicht genügen. Solcherart erweist sie sich als unschlüssig.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E87539
13Os58.08s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00058.08S.0514.000
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20080514_OGH0002_0130OS00058_08S0000_000