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Entscheidung 13 Os 58/10v×

Entscheidung 13 Os 58/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os58/10v

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Claudia S***** wegen des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen nach Paragraph 117, Absatz 2, FPG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. August 2007, GZ 21 U 195/07k-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Dr. Sperker, und der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. August 2007, GZ 21 U 195/07k-5, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen eins und 61 StGB.

Das Urteil wird aufgehoben.

Claudia S***** wird von der Anklage, sie sei am 24. Mai 2005 in Wien als österreichische Staatsbürgerin mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe mit einem Fremden, nämlich mit Djordje S***** eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, MRK geführt zu haben, wobei sie wusste oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Claudia S***** wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. August 2007, GZ 21 U 195/07k-5, des Vergehens (richtig:) des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen nach Paragraph 117, Absatz 2, FPG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/100 schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Demnach ist Claudia S***** am 24. Mai 2005 in Wien als österreichische Staatsbürgerin mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe mit einem Fremden, nämlich mit Djordje S*****, eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, MRK geführt zu haben, wobei sie wusste oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Schuldspruch steht, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil ein Verhalten wie das inkriminierte, nämlich Eingehen einer sogenannten Aufenthaltsehe (zum Begriff instruktiv Tipold, WK2 Paragraph 117, FPG Rz 3), erst seit 1. Jänner 2006 gerichtlich strafbar ist vergleiche Paragraphen 117, 126, Absatz eins, FPG in der Fassung des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl römisch eins 2005/100; Tipold, WK2 Paragraph 117, FPG Rz 1).

Klargestellt sei, dass Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 2, FPG angesichts der gesetzlichen Verhaltensbeschreibung („… Ehe … eingeht …“) kein Dauerdelikt normiert.

Neben der Feststellung der Gesetzesverletzung war daher das Urteil aufzuheben und die Angeklagte von dem gegen sie erhobenen Vorwurf freizusprechen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00058.10V.0819.000

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00058_10V0000_000

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