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Entscheidung 13 Os 58/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os58/23p

Entscheidungsdatum

19.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wunsch in der Strafvollzugssache der * K*, AZ 187 BE 47/23h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. April 2023, AZ 19 Bs 119/23y, (ON 12 der BE-Akten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. März 2023 (ON 6), mit dem die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde der Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E138979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00058.23P.0719.000

Im RIS seit

21.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230719_OGH0002_0130OS00058_23P0000_000