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Entscheidung 13 Os 58/25s×

Entscheidung 13 Os 58/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Schlepperei/FPG

Geschäftszahl

13Os58/25s

Entscheidungsdatum

02.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * T* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins, 2 und 3 und Absatz 4, erster Fall FPG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * T* und * C* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. November 2024, GZ 12 Hv 41/24v-912, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * T* und * C* jeweils mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins, 2 und 3 und Absatz 4, erster Fall FPG (A) und eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

[2]           Danach haben im B* und andernorts

(A) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und (in Erfüllung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von jeweils mehr als drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von Ungarn (teils über Tschechien) nach Österreich, jeweils durch Mitwirkung an einer Vielzahl solcher Schlepperfahrten mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Taten auf eine Art und Weise begangen wurden, wodurch die – jeweils über mehrere Stunden je mindestens zu zehnt im Laderaum eines Kleintransporters zusammengepfercht bei geringer Luftzufuhr beförderten (US 7 und 8) – Fremden längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, und zwar

(römisch eins) T* vom August 2021 bis zum 10. Mai 2022, indem er die von den Fahrern zur Durchführung der Schlepperfahrten zu verwendenden Fahrzeuge (1), darunter (im September 2021) einen Kleintransporter Renault Traffic (2), ankaufte und deren Umbauten veranlasste, Fahrer anwarb, in Österreich unterbrachte und mit Mobiltelefonen und Bargeld ausstattete, „Teamleadern“ innerhalb der Organisation die einzelnen Fahrer und Fahrzeuge zuwies sowie Schlepperlöhne ausbezahlte und

(römisch zwei) C* vom November 2021 bis zum 4. Mai 2022, indem er den Umbau von den Fahrern zur Durchführung der Schlepperfahrten zu verwendender Fahrzeuge veranlasste, Fahrer anwarb, mit Mobiltelefonen und Bargeld ausstattete sowie Drogen und Aufputschmittel für sie besorgte, Schlepperlöhne ausbezahlte sowie den Fahrern Standortdaten und sonstige Anweisungen zukommen ließ und deren Einhaltung überwachte, ferner

(B) T* und C* durch ihre vom jeweiligen Schuldspruch A umfassten Taten sich an einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB), und zwar der im angefochtenen Urteil näher beschriebenen „Schlepperorganisation“, als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3, StGB).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die jeweils aus Ziffer 9, Litera a,, von T* überdies aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter.

[4] Gestützt auf Ziffer 9, Litera a, vermissen beide Beschwerden Feststellungen zur Rechtswidrigkeit (Paragraph 114, Absatz eins, FPG) der jeweils geförderten Ein- oder Durchreise von Fremden.

[5] Indem sie ihre Argumentation jeweils nicht auf der Basis des gesamten Urteilssachverhalts vergleiche US 5 und 8 zur „illegale[n] Einreise bzw Durchreise“ der Fremden „syrischer, afghanischer und ägyptischer Herkunft“) entwickeln, verfehlen sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

[6] Soweit T* den Wegfall der Subsumtion nach Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG (aus Ziffer 10,) mit dem Vorwurf anstrebt, in den Urteilsgründen komme „nicht zum Ausdruck“, dass er die vom Schuldspruch A römisch eins umfassten Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen habe, setzt er sich ebenfalls über die genau dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 5 bis 15) hinweg.

[7] Weshalb die Feststellung, C* habe „[ge]wusst“, „dass bei jeder einzelnen Schlepperfahrt zumindest drei Fremde befördert werden sollten“ (US 13), die Subsumtion der vom Schuldspruch A römisch zwei umfassten Taten nach Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in subjektiver Hinsicht nicht tragen sollte, macht die Rüge des Genannten (der Sache nach Ziffer 10,) nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[8] Feststellungen zum auf die Beteiligung an einer (auf die Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen der Schlepperei ausgerichteten) kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) als deren Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) bezogenen Vorsatz des C* wiederum finden sich – von dessen weiterer Rüge (der Sache nach abermals Ziffer 10,) prozessordnungswidrig (erneut RIS-Justiz RS0099810) missachtet – auf US 14 in Verbindung mit US 5 ff.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00058.25S.0702.000

Im RIS seit

14.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250702_OGH0002_0130OS00058_25S0000_000