[3] Dagegen richten sich die jeweils aus Z 9 lit a, von T* überdies aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter. [3] Dagegen richten sich die jeweils aus Ziffer 9, Litera a,, von T* überdies aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter.
[4] Gestützt auf Z 9 lit a vermissen beide Beschwerden Feststellungen zur Rechtswidrigkeit (§ 114 Abs 1 FPG) der jeweils geförderten Ein- oder Durchreise von Fremden. [4] Gestützt auf Ziffer 9, Litera a, vermissen beide Beschwerden Feststellungen zur Rechtswidrigkeit (Paragraph 114, Absatz eins, FPG) der jeweils geförderten Ein- oder Durchreise von Fremden.
[5] Indem sie ihre Argumentation jeweils nicht auf der Basis des gesamten Urteilssachverhalts (vgl US 5 und 8 zur „illegale[n] Einreise bzw Durchreise“ der Fremden „syrischer, afghanischer und ägyptischer Herkunft“) entwickeln, verfehlen sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). [5] Indem sie ihre Argumentation jeweils nicht auf der Basis des gesamten Urteilssachverhalts vergleiche US 5 und 8 zur „illegale[n] Einreise bzw Durchreise“ der Fremden „syrischer, afghanischer und ägyptischer Herkunft“) entwickeln, verfehlen sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Soweit T* den Wegfall der Subsumtion nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG (aus Z 10) mit dem Vorwurf anstrebt, in den Urteilsgründen komme „nicht zum Ausdruck“, dass er die vom Schuldspruch A I umfassten Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen habe, setzt er sich ebenfalls über die genau dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 5 bis 15) hinweg. [6] Soweit T* den Wegfall der Subsumtion nach Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG (aus Ziffer 10,) mit dem Vorwurf anstrebt, in den Urteilsgründen komme „nicht zum Ausdruck“, dass er die vom Schuldspruch A römisch eins umfassten Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen habe, setzt er sich ebenfalls über die genau dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 5 bis 15) hinweg.
[7] Weshalb die Feststellung, C* habe „[ge]wusst“, „dass bei jeder einzelnen Schlepperfahrt zumindest drei Fremde befördert werden sollten“ (US 13), die Subsumtion der vom Schuldspruch A II umfassten Taten nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG in subjektiver Hinsicht nicht tragen sollte, macht die Rüge des Genannten (der Sache nach Z 10) nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). [7] Weshalb die Feststellung, C* habe „[ge]wusst“, „dass bei jeder einzelnen Schlepperfahrt zumindest drei Fremde befördert werden sollten“ (US 13), die Subsumtion der vom Schuldspruch A römisch zwei umfassten Taten nach Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in subjektiver Hinsicht nicht tragen sollte, macht die Rüge des Genannten (der Sache nach Ziffer 10,) nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[8] Feststellungen zum auf die Beteiligung an einer (auf die Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen der Schlepperei ausgerichteten) kriminellen Organisation (§ 278a StGB) als deren Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) bezogenen Vorsatz des C* wiederum finden sich – von dessen weiterer Rüge (der Sache nach abermals Z 10) prozessordnungswidrig (erneut RIS-Justiz RS0099810) missachtet – auf US 14 iVm US 5 ff. [8] Feststellungen zum auf die Beteiligung an einer (auf die Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen der Schlepperei ausgerichteten) kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) als deren Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) bezogenen Vorsatz des C* wiederum finden sich – von dessen weiterer Rüge (der Sache nach abermals Ziffer 10,) prozessordnungswidrig (erneut RIS-Justiz RS0099810) missachtet – auf US 14 in Verbindung mit US 5 ff.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [10] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.