Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Dabei erhält die Schuld ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, die die Schuld umfaßt (ÖJZ-LSK. 1977/260).Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Dabei erhält die Schuld ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, die die Schuld umfaßt (ÖJZ-LSK. 1977/260).
Der Unrechtsgehalt der verschuldeten Taten ist im vorliegenden Fall ungemein groß und indiziert nach dem Gesagten auch schon deshalb einen verhältnismäßig hohen Verschuldensgrad. Aber das Verschulden orientiert sich dennoch grundlegend an der Persönlichkeit des Rechtsbrechers und dazu muß von der psychischen Abartigkeit des Angeklagten ausgegangen werden, die nur eine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit anzunehmen gestattet. Denn eine Tat ist einem Menschen nur in dem Maße vorwerfbar, in dem von ihm eine Selbststeuerung seines Verhaltens erwartet werden kann. Sicher ist diese Fähigkeit des Angeklagten nicht völlig aufgehoben, aber doch so sehr eingeschränkt, daß diese Einschränkung auch bei der Strafbemessung deutlich ins Gewicht fallen muß. Dazu kommt, daß die Gefährlichkeit eines Täters, insoweit sie als ihm vorwerfbar in die (umso größere) Schuld eingeht, über diese in dem (desto höheren) Strafmaß ihren Niederschlag findet. Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit, bei der das dem verminderten Verschulden entsprechend reduzierte Strafmaß diese Gefährlichkeitskomponente nicht mehr voll zu absorbieren vermag, tritt insoweit supplierend die vorbeugende Maßnahme, die der Gefährlichkeit des Täters begegnen soll. In dem Maße, in dem dies der Fall ist, muß die Gefährlichkeit des Täters bei der Strafbemessung außer Betracht bleiben, bis schließlich bei Wegfall jeglicher Strafe zufolge Zurechnungsunfähigkeit die Abschirmung der Gesellschaft vor dem gefährlichen Rechtsbrecher allein durch die Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB vollzogen wird. Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß unter diesem Gesichtswinkel die vom Erstgericht gefundene Strafe überhöht ist, weshalb sie auf das schuldangemessene Ausmaß von dreieinhalb Jahren herabzusetzen war, zumal auch dem Geständnis, das sich der Angeklagte sichtlich abgerungen hat (II. Bd., S. 210), bei dessen psychischer Artung eine außergewöhnliche Bedeutung zukommt. Andererseits aber liegt nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten der vernommenen Sachverständigen (ON. 9, ON. 22; II. Bd., S. 211-215) gerade in der abartigen Persönlichkeit des Angeklagten, der sich der Tragweite und Auswirkungen seines Tuns nicht ganz voll bewußt ist, dessen besondere Gefährlichkeit, die zum Schutze seiner Mitmenschen seine - von jedem Verschulden unabhängige - Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geradezu imperativ gebietet. Insoweit konnte daher seinem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.Der Unrechtsgehalt der verschuldeten Taten ist im vorliegenden Fall ungemein groß und indiziert nach dem Gesagten auch schon deshalb einen verhältnismäßig hohen Verschuldensgrad. Aber das Verschulden orientiert sich dennoch grundlegend an der Persönlichkeit des Rechtsbrechers und dazu muß von der psychischen Abartigkeit des Angeklagten ausgegangen werden, die nur eine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit anzunehmen gestattet. Denn eine Tat ist einem Menschen nur in dem Maße vorwerfbar, in dem von ihm eine Selbststeuerung seines Verhaltens erwartet werden kann. Sicher ist diese Fähigkeit des Angeklagten nicht völlig aufgehoben, aber doch so sehr eingeschränkt, daß diese Einschränkung auch bei der Strafbemessung deutlich ins Gewicht fallen muß. Dazu kommt, daß die Gefährlichkeit eines Täters, insoweit sie als ihm vorwerfbar in die (umso größere) Schuld eingeht, über diese in dem (desto höheren) Strafmaß ihren Niederschlag findet. Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit, bei der das dem verminderten Verschulden entsprechend reduzierte Strafmaß diese Gefährlichkeitskomponente nicht mehr voll zu absorbieren vermag, tritt insoweit supplierend die vorbeugende Maßnahme, die der Gefährlichkeit des Täters begegnen soll. In dem Maße, in dem dies der Fall ist, muß die Gefährlichkeit des Täters bei der Strafbemessung außer Betracht bleiben, bis schließlich bei Wegfall jeglicher Strafe zufolge Zurechnungsunfähigkeit die Abschirmung der Gesellschaft vor dem gefährlichen Rechtsbrecher allein durch die Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vollzogen wird. Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß unter diesem Gesichtswinkel die vom Erstgericht gefundene Strafe überhöht ist, weshalb sie auf das schuldangemessene Ausmaß von dreieinhalb Jahren herabzusetzen war, zumal auch dem Geständnis, das sich der Angeklagte sichtlich abgerungen hat (römisch zwei. Bd., S. 210), bei dessen psychischer Artung eine außergewöhnliche Bedeutung zukommt. Andererseits aber liegt nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten der vernommenen Sachverständigen (ON. 9, ON. 22; römisch zwei. Bd., S. 211-215) gerade in der abartigen Persönlichkeit des Angeklagten, der sich der Tragweite und Auswirkungen seines Tuns nicht ganz voll bewußt ist, dessen besondere Gefährlichkeit, die zum Schutze seiner Mitmenschen seine - von jedem Verschulden unabhängige - Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geradezu imperativ gebietet. Insoweit konnte daher seinem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.