Keinem dieser Rechtsmittel kommt Berechtigung zu:
Das Erstgericht hat den bestehenden Milderungsumstand zutreffend angenommen und gewürdigt. Erschwerend sind 'die Vorstrafen' deshalb, weil sie auf gleicher schädlicher Neigung in der Bedeutung des § 71 StGB. beruhen.Das Erstgericht hat den bestehenden Milderungsumstand zutreffend angenommen und gewürdigt. Erschwerend sind 'die Vorstrafen' deshalb, weil sie auf gleicher schädlicher Neigung in der Bedeutung des Paragraph 71, StGB. beruhen.
Dies betrifft sowohl die drei Vorabstrafungen (u.a.) wegen des Vergehens der Körperverletzung als auch die vierte, insoweit sie gleichfalls einen Schuldspruch wegen eines Aggressionsdelikts, nämlich des Vergehens der Sachbeschädigung, enthält. Als zusätzlicher Erschwerungsgrund fällt die beim Tatopfer eingetretene leichte Körperverletzung (siehe Seite 161) ins Gewicht. Die Alkoholisierung zur Tatzeit kommt dem Berufungswerber mangels der Voraussetzungen des § 35 StGB. nicht als (zusätzlicher) Milderungsumstand zugute. Von einer besonders verlockenden Gelegenheit im Sinn des § 34 Z. 9 StGB. kann nicht gesprochen werden, weil dieser Milderungsgrund nur dann gegeben ist, wenn eine Gelegenheit in besonderem Maß nahelegt, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 15 zu § 34 StGB.). Dies kann im gegenständlichen Fall keineswegs angenommen werden, verfolgte doch der Angeklagte die ihm körperlich unterlegene Frau zur Nachtzeit auf ihrem Heimweg und nötigte sie unter Einsatz seiner körperlichen überlegenheit zum Beischlaf.Dies betrifft sowohl die drei Vorabstrafungen (u.a.) wegen des Vergehens der Körperverletzung als auch die vierte, insoweit sie gleichfalls einen Schuldspruch wegen eines Aggressionsdelikts, nämlich des Vergehens der Sachbeschädigung, enthält. Als zusätzlicher Erschwerungsgrund fällt die beim Tatopfer eingetretene leichte Körperverletzung (siehe Seite 161) ins Gewicht. Die Alkoholisierung zur Tatzeit kommt dem Berufungswerber mangels der Voraussetzungen des Paragraph 35, StGB. nicht als (zusätzlicher) Milderungsumstand zugute. Von einer besonders verlockenden Gelegenheit im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB. kann nicht gesprochen werden, weil dieser Milderungsgrund nur dann gegeben ist, wenn eine Gelegenheit in besonderem Maß nahelegt, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 15 zu Paragraph 34, StGB.). Dies kann im gegenständlichen Fall keineswegs angenommen werden, verfolgte doch der Angeklagte die ihm körperlich unterlegene Frau zur Nachtzeit auf ihrem Heimweg und nötigte sie unter Einsatz seiner körperlichen überlegenheit zum Beischlaf.
Zusammenfassend ergibt sich mithin, daß das Schöffengericht unter richtiger Würdigung der Täterpersönlichkeit und des Unrechtsgehalts der Tat eine angemessene Freiheitsstrafe verhängte, die - ungeachtet eines übersehenen Erschwerungsumstands - einer Korrektur nicht bedarf.
Der vom Angeklagten begehrten bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB.) stehen vor allem spezialpräventive Gründe entgegen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die schon erörterte, nicht unbeträchtliche Vorstrafenbelastung zu verweisen.Der vom Angeklagten begehrten bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) stehen vor allem spezialpräventive Gründe entgegen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die schon erörterte, nicht unbeträchtliche Vorstrafenbelastung zu verweisen.