Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der ihm zur Last legt, am 14.August 1991 in Wien Sicherheitswachebeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung seiner Identitätsfeststellung, Festnahme und Arrestabgabe zu hindern versucht zu haben, indem er zunächst in Richtung der Genitalien eines Beamten und dann gegen zwei weitere ihn niederringende Sicherheitswachebeamte mehrmals mit den Füßen trat und ihnen vor der Arrestabgabe zurief: "... Wenn ich rauskomme, blas ich euch das Hirn aus dem Schädel. Ihr könnt mir jetzt schon leid tun, ich bring euch sicher um!" richtet sich die auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, der ihm zur Last legt, am 14.August 1991 in Wien Sicherheitswachebeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung seiner Identitätsfeststellung, Festnahme und Arrestabgabe zu hindern versucht zu haben, indem er zunächst in Richtung der Genitalien eines Beamten und dann gegen zwei weitere ihn niederringende Sicherheitswachebeamte mehrmals mit den Füßen trat und ihnen vor der Arrestabgabe zurief: "... Wenn ich rauskomme, blas ich euch das Hirn aus dem Schädel. Ihr könnt mir jetzt schon leid tun, ich bring euch sicher um!" richtet sich die auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Sie ist indes nicht berechtigt.
Sie releviert insgesamt, die Äußerungen des Angeklagten gegen die ihn festnehmenden Sicherheitswachebeamten seien lediglich Beschimpfungen, zu denen er sich infolge seiner Alkoholisierung habe hinreißen lassen.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) haften den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen keine formalen Begründungsmängel an. Das Erstgericht konnte sich dabei berechtigterweise auf die Aussagen der Zeugen Michael F***** und Johannes S***** (US 6) stützen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden (AS 309). Die - im übrigen nicht ausreichend substantiierte - Mängelrüge geht damit ins Leere.Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) haften den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen keine formalen Begründungsmängel an. Das Erstgericht konnte sich dabei berechtigterweise auf die Aussagen der Zeugen Michael F***** und Johannes S***** (US 6) stützen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden (AS 309). Die - im übrigen nicht ausreichend substantiierte - Mängelrüge geht damit ins Leere.
Auch die Rechtsrüge (formell Z 10, sachlich Z 9 lit a) geht fehl. Sie übersieht, daß die Tatrichter allein dem Angeklagten das Tatbegehungsmittel der Gewalt angelastet und die im Spruch überdies erwähnten Äußerungen gegen die Sicherheitswachebeamten gar nicht als (weiteres) Tatbegehungsmittel der gefährlichen Drohung gewertet haben. Indem aber die Beschwerde die Feststellungen des Erstgerichtes übergeht, daß der Angeklagte wiederholt mit Füßen gegen die ihn festnehmenden Sicherheitswachebeamten trat, um seine Festnahme und Abgabe in den Arrest zu verhindern (AS 5), gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Auch die Rechtsrüge (formell Ziffer 10,, sachlich Ziffer 9, Litera a,) geht fehl. Sie übersieht, daß die Tatrichter allein dem Angeklagten das Tatbegehungsmittel der Gewalt angelastet und die im Spruch überdies erwähnten Äußerungen gegen die Sicherheitswachebeamten gar nicht als (weiteres) Tatbegehungsmittel der gefährlichen Drohung gewertet haben. Indem aber die Beschwerde die Feststellungen des Erstgerichtes übergeht, daß der Angeklagte wiederholt mit Füßen gegen die ihn festnehmenden Sicherheitswachebeamten trat, um seine Festnahme und Abgabe in den Arrest zu verhindern (AS 5), gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Sie war somit insgesamt als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Sie war somit insgesamt als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 494 a StPO).
Die Kostenentscheidung findet in der angeführten gesetzlichen Bestimmung ihre Begründung.