In dem oben bezeichneten Strafverfahren wird gegen Dietmar P***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG geführt. Ihm liegt zur Last, ab dem Jahre 1985 bis zum Sommer 1992 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich mehrere Kilogramm Haschisch, gewerbsmäßig im Inland in Verkehr gesetzt zu haben. Der Beschuldigte wird seit dem 14. August 1992 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten.In dem oben bezeichneten Strafverfahren wird gegen Dietmar P***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG geführt. Ihm liegt zur Last, ab dem Jahre 1985 bis zum Sommer 1992 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich mehrere Kilogramm Haschisch, gewerbsmäßig im Inland in Verkehr gesetzt zu haben. Der Beschuldigte wird seit dem 14. August 1992 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten.
Das Oberlandesgericht Graz hat mit Beschluß vom 15.Februar 1993, 10 Ns 15/93 (= ON 37 des Aktes 16 Vr 302/93) wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Voruntersuchung gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO bestimmt, daß die über Dietmar P***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und b StPO bis zu zehn Monaten dauern darf.Das Oberlandesgericht Graz hat mit Beschluß vom 15.Februar 1993, 10 Ns 15/93 (= ON 37 des Aktes 16 römisch fünf r 302/93) wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Voruntersuchung gemäß dem Paragraph 193, Absatz 4, StPO bestimmt, daß die über Dietmar P***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO bis zu zehn Monaten dauern darf.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerecht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Dietmar P*****, in der er den dringenden Tatverdacht bestreitet und eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer behauptet.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zum Tatverdacht:
Die Dringlichkeit des Tatverdachts hat das Oberlandesgericht Graz damit begründet, daß in der Wohnung des Beschuldigten 630 Gramm Cannabisharz sichergestellt wurden, somit Suchtgift in einer großen Menge iS des § 12 Abs. 1 SGG (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 5.November 1992, 11 Bs 422/92, S 7 f - auf den im angefochtenen Beschluß verwiesen wird - und S 427 ff der vorgelegten Aktenkopien). Dem ist noch hinzuzufügen, daß Wolfgang G***** und Manfred G***** mehrmals ausgesagt haben, daß der Beschuldigte vom Suchtgiftverkauf lebe und große Mengen Haschisch aus dem Ausland nach Österreich geschmuggelt habe (siehe insbesondere S 143, 195, 329). Die sicherheitsbehördlichen Erhebungen erbrachten ferner, daß der Beschuldigte über mehrere Konten verfügte, auf denen zahlreiche Geldtransaktionen mit Auslandsbezug nachvollziehbar waren (vgl. ON 35 und AS 269 c verso). Demgegenüber vermag die Beschwerde nichts aufzuzeigen, was den nach der Aktenlage vom Beschwerdegericht mit Recht angenommenen dringenden Tatverdacht entkräften konnte. Der Einwand, der Beschuldigte wäre vom Untersuchungsrichter nur wenige Male kursorisch vernommen worden, trifft im Hinblick auf die ausführlichen Vernehmungen am 14.August und 23.Dezember 1992 sowie am 22. Februar 1993 nicht zu (S 269 ff des Kopienaktes).Die Dringlichkeit des Tatverdachts hat das Oberlandesgericht Graz damit begründet, daß in der Wohnung des Beschuldigten 630 Gramm Cannabisharz sichergestellt wurden, somit Suchtgift in einer großen Menge iS des Paragraph 12, Absatz eins, SGG vergleiche Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 5.November 1992, 11 Bs 422/92, S 7 f - auf den im angefochtenen Beschluß verwiesen wird - und S 427 ff der vorgelegten Aktenkopien). Dem ist noch hinzuzufügen, daß Wolfgang G***** und Manfred G***** mehrmals ausgesagt haben, daß der Beschuldigte vom Suchtgiftverkauf lebe und große Mengen Haschisch aus dem Ausland nach Österreich geschmuggelt habe (siehe insbesondere S 143, 195, 329). Die sicherheitsbehördlichen Erhebungen erbrachten ferner, daß der Beschuldigte über mehrere Konten verfügte, auf denen zahlreiche Geldtransaktionen mit Auslandsbezug nachvollziehbar waren vergleiche ON 35 und AS 269 c verso). Demgegenüber vermag die Beschwerde nichts aufzuzeigen, was den nach der Aktenlage vom Beschwerdegericht mit Recht angenommenen dringenden Tatverdacht entkräften konnte. Der Einwand, der Beschuldigte wäre vom Untersuchungsrichter nur wenige Male kursorisch vernommen worden, trifft im Hinblick auf die ausführlichen Vernehmungen am 14.August und 23.Dezember 1992 sowie am 22. Februar 1993 nicht zu (S 269 ff des Kopienaktes).
Zur Unverhältnismäßigkeit:
Da das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, ist mit Rücksicht auf die Menge von mehreren Kilogramm Haschisch (schon die sichergestellten 630 Gramm Cannabisharz werden angesichts des festgestellten THC-Gehalts von 47,6 Gramm [+/- 1,8 Gramm] dem Tatbestandserfordernis der "großen Menge" gerecht, vgl. S 427 ff), die in Verkehr gesetzt zu haben dem Beschuldigten angelastet wird, zum Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu befürchten, daß die Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen wäre (§ 193 Abs. 2 StPO).Da das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, ist mit Rücksicht auf die Menge von mehreren Kilogramm Haschisch (schon die sichergestellten 630 Gramm Cannabisharz werden angesichts des festgestellten THC-Gehalts von 47,6 Gramm [+/- 1,8 Gramm] dem Tatbestandserfordernis der "großen Menge" gerecht, vergleiche S 427 ff), die in Verkehr gesetzt zu haben dem Beschuldigten angelastet wird, zum Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu befürchten, daß die Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen wäre (Paragraph 193, Absatz 2, StPO).
Da somit keiner der geltend gemachten Beschwerdegründe vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.
Damit hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen (§ 8 GRBG).Damit hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen (Paragraph 8, GRBG).