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Entscheidung 13 Os 58/97×

Entscheidung 13 Os 58/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os58/97

Entscheidungsdatum

07.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Jänner 1997, GZ 13 römisch fünf r 1347/96-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Johannes Alois P***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 4.Mai 1996 in Voitsberg Marianne Sch***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie auf einen Teerhaufen stieß und ihr die Handtasche entriß, einen Bargeldbetrag von 200 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegnahm.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5 und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die gegen die Annahme der subjektiven Tatseite gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in unsubstantiierter Behauptung einer Undeutlichkeit vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 42), verzichtet darauf, jene Verfahrensergebnisse zu nennen, deren Übergehen sie den Tatrichtern vorwirft (E 10 a) und übergeht mit dem Vorwurf fehlender Begründung die einläßliche, vornehmlich auf den äußeren Geschehensablauf gestützte Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,) hält weder an der Urteilsannahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens des Angeklagten, noch an jener fest, wonach dieser beim Bezahlen von Getränken für Marianne Sch***** bloß "annahm", daß es in der Folge zu einem Geschlechtsverkehr kommen "könnte" (US 5) und übergeht schließlich bei der Forderung, daß die Privilegierung des Absatz 2, des Paragraph 142, StGB anzuwenden sei, die Gesamtheit der gegen Sch***** gerichteten (durchaus massiven) Gewaltakte, sodaß sie ebensowenig an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet ist.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E46061 13D00587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00058.97.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_0130OS00058_9700000_000