Die aus Z 5 und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Ziffer 5 und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die gegen die Annahme der subjektiven Tatseite gerichtete Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in unsubstantiierter Behauptung einer Undeutlichkeit (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 42), verzichtet darauf, jene Verfahrensergebnisse zu nennen, deren Übergehen sie den Tatrichtern vorwirft (E 10 a) und übergeht mit dem Vorwurf fehlender Begründung die einläßliche, vornehmlich auf den äußeren Geschehensablauf gestützte Beweiswürdigung.Die gegen die Annahme der subjektiven Tatseite gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in unsubstantiierter Behauptung einer Undeutlichkeit vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 42), verzichtet darauf, jene Verfahrensergebnisse zu nennen, deren Übergehen sie den Tatrichtern vorwirft (E 10 a) und übergeht mit dem Vorwurf fehlender Begründung die einläßliche, vornehmlich auf den äußeren Geschehensablauf gestützte Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 10, der Sache nach auch Z 9 lit a) hält weder an der Urteilsannahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens des Angeklagten, noch an jener fest, wonach dieser beim Bezahlen von Getränken für Marianne Sch***** bloß "annahm", daß es in der Folge zu einem Geschlechtsverkehr kommen "könnte" (US 5) und übergeht schließlich bei der Forderung, daß die Privilegierung des Abs 2 des § 142 StGB anzuwenden sei, die Gesamtheit der gegen Sch***** gerichteten (durchaus massiven) Gewaltakte, sodaß sie ebensowenig an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet ist.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,) hält weder an der Urteilsannahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens des Angeklagten, noch an jener fest, wonach dieser beim Bezahlen von Getränken für Marianne Sch***** bloß "annahm", daß es in der Folge zu einem Geschlechtsverkehr kommen "könnte" (US 5) und übergeht schließlich bei der Forderung, daß die Privilegierung des Absatz 2, des Paragraph 142, StGB anzuwenden sei, die Gesamtheit der gegen Sch***** gerichteten (durchaus massiven) Gewaltakte, sodaß sie ebensowenig an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet ist.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285 i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.