Die aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit der Vernehmung Bettina K***** wurde angesichts ihrer Zeugnisentschlagung (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO) eine undurchführbare Beweisaufnahme begehrt.Mit der Vernehmung Bettina K***** wurde angesichts ihrer Zeugnisentschlagung (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) eine undurchführbare Beweisaufnahme begehrt.
Die erstmals in der Beschwerde (Z 4) aufgestellte Behauptung, welche darin gipfelt, dass nach einer kontradiktorischen Abhörung (§ 162a StPO) einem Sachverständigen gegenüber getätigte Angaben einer Zeugin entweder das Entschlagungsrecht beseitigen oder dem mittelbaren Vorkommen der Angaben in der Hauptverhandlung (durch die Abhörung des Sachverständigen) entgegenstehen, stellt gegenüber dem Antrag, der weder ausdrücklich, noch schlüssig ein derartiges Vorbringen enthielt (S 259), eine (unzulässige) Neuerung dar (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Die erstmals in der Beschwerde (Ziffer 4,) aufgestellte Behauptung, welche darin gipfelt, dass nach einer kontradiktorischen Abhörung (Paragraph 162 a, StPO) einem Sachverständigen gegenüber getätigte Angaben einer Zeugin entweder das Entschlagungsrecht beseitigen oder dem mittelbaren Vorkommen der Angaben in der Hauptverhandlung (durch die Abhörung des Sachverständigen) entgegenstehen, stellt gegenüber dem Antrag, der weder ausdrücklich, noch schlüssig ein derartiges Vorbringen enthielt (S 259), eine (unzulässige) Neuerung dar vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Nach dem Inhalt des - in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen und daher für amtswegige Aufklärung nach § 285f StPO keinen Anlass gebenden - Hauptverhandlungsprotokoll hat der Sachverständige Dr. K***** sein zuvor schriftlich erstattetes Gutachten, welches die Befundaufnahme enthält, in der Hauptverhandlung vorgetragen (Seite 307: ,erstattet sein Gutachten wie in ON 7 und ergänzt ..."), ohne dass der Angeklagte durch einen Antrag zu erkennen gegeben hätte, daran Anstoß zu nehmen (vgl RZ 2001/4). In der Folge hatte der Verteidiger mit dem Hinweis, dass solcherart die dem Sachverständigen - ohne Beiziehung des Verteidigers - gegenüber gemachten Äußerungen K***** in der Hauptverhandlung vorgeführt würden, beantragt, die Verlesung des schriftlichen Gutachtens (ON 7) zu unterlassen. Die an der Abweisung dieses Antrages geübte Kritik legt nicht dar, weshalb durch - wenngleich überflüssige - bloße Wiederholung einer Beweisaufnahme Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten gewesen wäre, hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sein sollten.Nach dem Inhalt des - in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen und daher für amtswegige Aufklärung nach Paragraph 285 f, StPO keinen Anlass gebenden - Hauptverhandlungsprotokoll hat der Sachverständige Dr. K***** sein zuvor schriftlich erstattetes Gutachten, welches die Befundaufnahme enthält, in der Hauptverhandlung vorgetragen (Seite 307: ,erstattet sein Gutachten wie in ON 7 und ergänzt ..."), ohne dass der Angeklagte durch einen Antrag zu erkennen gegeben hätte, daran Anstoß zu nehmen vergleiche RZ 2001/4). In der Folge hatte der Verteidiger mit dem Hinweis, dass solcherart die dem Sachverständigen - ohne Beiziehung des Verteidigers - gegenüber gemachten Äußerungen K***** in der Hauptverhandlung vorgeführt würden, beantragt, die Verlesung des schriftlichen Gutachtens (ON 7) zu unterlassen. Die an der Abweisung dieses Antrages geübte Kritik legt nicht dar, weshalb durch - wenngleich überflüssige - bloße Wiederholung einer Beweisaufnahme Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten gewesen wäre, hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sein sollten.
Die Sachverhaltsannahme, wonach ,beim Angeklagten im Zuge der sexuellen Entwicklung während der Pubertät eine (zeitlich begrenzte) Fehlentwicklung in der Richtung bestand, dass er sich (auch) zu unmündigen Mädchen (Kinder[n]) hingezogen fühlte", stellt keine für die Beantwortung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache dar und ist daher mit Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2), auch wenn das Schöffengericht den als unzutreffend kritisierten Tatumstand bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Dass lediglich ,aus heutiger Sicht" keine Hinweise auf eine derartige Persönlichkeitsstörung vorlägen, hat der Sachverständige Univ. Prof. Dr. L***** nicht behauptet (Seite 307 iVm Seite 283, letzter Absatz), womit sich der Vorwurf von Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) gegen den Beschwerdeführer kehrt.Die Sachverhaltsannahme, wonach ,beim Angeklagten im Zuge der sexuellen Entwicklung während der Pubertät eine (zeitlich begrenzte) Fehlentwicklung in der Richtung bestand, dass er sich (auch) zu unmündigen Mädchen (Kinder[n]) hingezogen fühlte", stellt keine für die Beantwortung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache dar und ist daher mit Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2), auch wenn das Schöffengericht den als unzutreffend kritisierten Tatumstand bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Dass lediglich ,aus heutiger Sicht" keine Hinweise auf eine derartige Persönlichkeitsstörung vorlägen, hat der Sachverständige Univ. Prof. Dr. L***** nicht behauptet (Seite 307 in Verbindung mit Seite 283, letzter Absatz), womit sich der Vorwurf von Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) gegen den Beschwerdeführer kehrt.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.