Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A) 11.) und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie im Zuspruch von 781,36 Euro an die Privatbeteiligte A***** AG aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst erkannt:Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A) 11.) und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie im Zuspruch von 781,36 Euro an die Privatbeteiligte A***** AG aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in der Sache selbst erkannt:
Kurt Z***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe (auch) ab 10. November 1999 in Gratkorn, Wien und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern Berechtigte der A*****-AG durch die Vorgabe, ein zur Zahlung der anfallenden Versicherungsprämien fähiger und williger Versicherungsnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der "landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung" verleitet, was diese am Vermögen schädigte (ausständige Prämien: 781,36 Euro) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Kurt Z***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe (auch) ab 10. November 1999 in Gratkorn, Wien und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern Berechtigte der A*****-AG durch die Vorgabe, ein zur Zahlung der anfallenden Versicherungsprämien fähiger und williger Versicherungsnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der "landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung" verleitet, was diese am Vermögen schädigte (ausständige Prämien: 781,36 Euro) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für die aufrecht gebliebenen Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB [Fakten A) 1.) bis 10.), 12.) bis 54.], des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teils als Bestimmungstäter nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall, 12, zweiter Fall StGB (B) sowie die Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (C), der sowohl vollendeten als auch versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 15 StGB (D), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (E) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (F) wird Kurt Z***** nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.Für die aufrecht gebliebenen Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB [Fakten A) 1.) bis 10.), 12.) bis 54.], des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teils als Bestimmungstäter nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall, 12, zweiter Fall StGB (B) sowie die Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (C), der sowohl vollendeten als auch versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 15 StGB (D), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (E) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (F) wird Kurt Z***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Privatbeteiligte A***** AG wird mit ihrem Teilanspruch von 781,36 Euro gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Die Privatbeteiligte A***** AG wird mit ihrem Teilanspruch von 781,36 Euro gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.