Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, welcher in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde stellt und eine auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ausführt (ON 41).Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, welcher in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde stellt und eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ausführt (ON 41).
Den Einwand der Rechtzeitigkeit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde stützt die Beschwerde auf das Anführen einer Rechtsmittelfrist von „14 Wochen“ anlässlich der Urteilszustellung und auf § 3 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 23. März 2020, BGBl II 2020/113.Den Einwand der Rechtzeitigkeit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde stützt die Beschwerde auf das Anführen einer Rechtsmittelfrist von „14 Wochen“ anlässlich der Urteilszustellung und auf Paragraph 3, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 23. März 2020, BGBl II 2020/113.
Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitbeschwerde:
Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe bei Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe bei Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Das Beschwerdevorbringen geht auf der Basis des Einlangens der Urteilsausfertigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Verteidigers am 3. April 2020 von einer an diesem Tag erfolgten Urteilszustellung aus. Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) gilt aber jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 89d Abs 2 GOG).Das Beschwerdevorbringen geht auf der Basis des Einlangens der Urteilsausfertigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Verteidigers am 3. April 2020 von einer an diesem Tag erfolgten Urteilszustellung aus. Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG) gilt aber jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG).
Die vierwöchige Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde begann daher mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verfahrenshilfeverteidiger am 6. April 2020 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. Mai 2020, somit mehrere Wochen vor dem Einlangen der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 29. Mai 2020.
Durch § 3 der (am 8. April 2020 außer Kraft getretenen) Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 23. März 2020, BGBl II 2020/113, wurde der Fristenlauf des § 285 Abs 1 StPO nicht beeinflusst, weil diese Verordnungsbestimmung durch die am 5. April 2020 in Kraft getretene Anordnung des Art 21 § 9 Z 3 des 2. COVID-19-Gesetzes BGBl 2020/16 in der Fassung BGBl I 2020/24 dahin eingeschränkt wurde, dass sie nicht für Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte – wie hier – in Haft angehalten wird.Durch Paragraph 3, der (am 8. April 2020 außer Kraft getretenen) Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 23. März 2020, BGBl II 2020/113, wurde der Fristenlauf des Paragraph 285, Absatz eins, StPO nicht beeinflusst, weil diese Verordnungsbestimmung durch die am 5. April 2020 in Kraft getretene Anordnung des Artikel 21, Paragraph 9, Ziffer 3, des 2. COVID-19-Gesetzes BGBl 2020/16 in der Fassung BGBl I 2020/24 dahin eingeschränkt wurde, dass sie nicht für Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte – wie hier – in Haft angehalten wird.
Mit Blick auf die – wie dargelegt hier gar nicht relevante – Beschwerdeargumentation zu am 5. April 2020 bereits (durch BGBl II 2020/113) unterbrochen gewesene Fristen sei hinzugefügt, dass das Gesetz insoweit sehr wohl eine Übergangsregelung vorsieht (Art 21 § 12 Abs 2 des 2. COVID-19-Gesetzes in der Fassung BGBl I 2020/24).Mit Blick auf die – wie dargelegt hier gar nicht relevante – Beschwerdeargumentation zu am 5. April 2020 bereits (durch BGBl II 2020/113) unterbrochen gewesene Fristen sei hinzugefügt, dass das Gesetz insoweit sehr wohl eine Übergangsregelung vorsieht (Artikel 21, Paragraph 12, Absatz 2, des 2. COVID-19-Gesetzes in der Fassung BGBl I 2020/24).
Der weitere Beschwerdeeinwand einer möglichen Fristverlängerung gemäß § 285 Abs 2 StPO entfernt sich von der Aktenlage.Der weitere Beschwerdeeinwand einer möglichen Fristverlängerung gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO entfernt sich von der Aktenlage.
Letztlich bewirkt auch der im Zuge des Kanzleibetriebs des Gerichts in Bezug auf die Rechtsmittelfrist aufgetretene Schreibfehler bei der Urteilszustellung keine Verlängerung der in der Strafprozessordnung eingeräumten Rechtsmittelfrist (§ 84 Abs 1 Z 1 StPO).Letztlich bewirkt auch der im Zuge des Kanzleibetriebs des Gerichts in Bezug auf die Rechtsmittelfrist aufgetretene Schreibfehler bei der Urteilszustellung keine Verlängerung der in der Strafprozessordnung eingeräumten Rechtsmittelfrist (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, erfolgte die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die Vorsitzende des Schöffengerichts somit zu Recht (§§ 285a Z 2, 285b Abs 1 StPO).Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, erfolgte die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die Vorsitzende des Schöffengerichts somit zu Recht (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 b, Absatz eins, StPO).
Die Beschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285b Abs 4, 285i StPO).Die Beschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 b, Absatz 4, 285 i, StPO).
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern, die einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegen (vgl RIS-Justiz RS0101272), ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern, die einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegen vergleiche RIS-Justiz RS0101272), ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Ausgehend vom diesbezüglichen Inhalt des Beschwerdevorbringens verkannte der Verteidiger die Bestimmungen des § 84 Abs 1 Z 1 StPO und des Art 21 § 9 Z 3 des 2. COVID-19-Gesetzes in der Fassung BGBl I 2020/24. Mangelnde Rechtskenntnis des Verteidigers stellt aber – angesichts der bei der Beurteilung des Grades der Sorgfaltswidrigkeit heranzuziehenden Maßfigur des gewissenhaften Rechtsanwalts – grundsätzlich keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (RIS-Justiz RS0101173; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 27).Ausgehend vom diesbezüglichen Inhalt des Beschwerdevorbringens verkannte der Verteidiger die Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und des Artikel 21, Paragraph 9, Ziffer 3, des 2. COVID-19-Gesetzes in der Fassung BGBl I 2020/24. Mangelnde Rechtskenntnis des Verteidigers stellt aber – angesichts der bei der Beurteilung des Grades der Sorgfaltswidrigkeit heranzuziehenden Maßfigur des gewissenhaften Rechtsanwalts – grundsätzlich keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (RIS-Justiz RS0101173; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 27).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitbeschwerde war somit – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verweigern.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i erster Satz zweiter Fall, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, erster Satz zweiter Fall, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).