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Entscheidung 13 Os 59/22h×

Entscheidung 13 Os 59/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os59/22h (13Os61/22b)

Entscheidungsdatum

07.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth im Verfahren gegen * D* und eine Angezeigte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 18 Bl 21/21t des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerden des * K* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 5. April 2022, AZ 9 Bs 83/22b und AZ 9 Bs 83/22b-1, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. April 2022, AZ 9 Bs 83/22b, wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des * K* gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts Steyr vom 26. Jänner 2022, mit welchem dessen Antrag auf Fortführung des nach Paragraph 35 c, StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom selben Tag, AZ 9 Bs 83/22b-1, gab das Oberlandesgericht Linz der gegen Punkt 2 des bezeichneten Beschlusses des Landesgerichts Steyr, mit dem K* die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichteten Beschwerden des Genannten waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen wie Ersteren keinen Rechtszug vorsieht, gegen solche wie Letzteren einen weiteren Rechtszug ausschließt (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E136107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00059.22H.0907.000

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220907_OGH0002_0130OS00059_22H0000_000