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Entscheidung 13 Os 59/24m×

Entscheidung 13 Os 59/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os59/24m

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. März 2024, GZ 144 Hv 112/23f-24, sowie über die Beschwerde des Angeklagten * M* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * M* des Verbrechens des Raubes nach (richtig) Paragraph 142, Absatz eins, StGB (dazu RIS-Justiz RS0118720 [T4]; Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 6) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 26. November 2023 in W* mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen und Tritten sowie durch Umklammern des Halses („Schwitzkasten“), anderen, und zwar * K* und * Kr*, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Gucci-Kappe weggenommen und weitere Wertgegenstände sowie Bargeld wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*.

[4]           Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[5] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten M* vom Erstgericht nicht übergangen, sondern (mit eingehender Begründung) als unglaubwürdig beurteilt (US 9 ff). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussage war aus dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).

[6] Die Ableitung der Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten M* (US 6) aus dem äußeren Geschehensablauf (US 13) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) keineswegs zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).

[7] Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich die Mängelrüge bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[8] Die Ableitung einer nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erweiterten Strafbefugnis auf der Basis der Feststellungen (US 3 f) zu früheren jeweils mit Freiheitsstrafen sanktionierten Verurteilungen des Angeklagten M* wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zuletzt etwa zu AZ 11 U 3/19z des Bezirksgerichts Meidling am 9. Oktober 2019 und zu AZ 39 U 61/23v des Bezirksgerichts Hernals am 24. Oktober 2023 [Letztere unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf eine Verurteilung vom 2. August 2023], jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ist nicht zu beanstanden. Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) diese Urteilspassagen übergeht, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00059.24M.0911.000

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240911_OGH0002_0130OS00059_24M0000_000