[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*.
[4] Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[5] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten M* vom Erstgericht nicht übergangen, sondern (mit eingehender Begründung) als unglaubwürdig beurteilt (US 9 ff). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussage war aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). [5] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten M* vom Erstgericht nicht übergangen, sondern (mit eingehender Begründung) als unglaubwürdig beurteilt (US 9 ff). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussage war aus dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
[6] Die Ableitung der Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten M* (US 6) aus dem äußeren Geschehensablauf (US 13) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keineswegs zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882). [6] Die Ableitung der Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten M* (US 6) aus dem äußeren Geschehensablauf (US 13) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) keineswegs zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).
[7] Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich die Mängelrüge bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [7] Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich die Mängelrüge bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[8] Die Ableitung einer nach § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafbefugnis auf der Basis der Feststellungen (US 3 f) zu früheren jeweils mit Freiheitsstrafen sanktionierten Verurteilungen des Angeklagten M* wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zuletzt etwa zu AZ 11 U 3/19z des Bezirksgerichts Meidling am 9. Oktober 2019 und zu AZ 39 U 61/23v des Bezirksgerichts Hernals am 24. Oktober 2023 [Letztere unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf eine Verurteilung vom 2. August 2023], jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Indem die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) diese Urteilspassagen übergeht, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [8] Die Ableitung einer nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erweiterten Strafbefugnis auf der Basis der Feststellungen (US 3 f) zu früheren jeweils mit Freiheitsstrafen sanktionierten Verurteilungen des Angeklagten M* wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zuletzt etwa zu AZ 11 U 3/19z des Bezirksgerichts Meidling am 9. Oktober 2019 und zu AZ 39 U 61/23v des Bezirksgerichts Hernals am 24. Oktober 2023 [Letztere unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf eine Verurteilung vom 2. August 2023], jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ist nicht zu beanstanden. Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) diese Urteilspassagen übergeht, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.