Gründe:
Der am 21.August 1968 geborene Sascha T*** wurde der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Von der Anklage des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB wurde T*** gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Hiezu stellte das Jugendschöffengericht im wesentlichen fest, daß der Angeklagte an einem zum Verkehr nicht zugelassenen Kleinmotorrad, das er (von einem Bekannten) gekauft, aber ohne dessen Einwilligung noch vor der (von der Zahlung des restlichen Kaufpreises abhängig gemachten) Übergabe in Gebrauch genommen hatte (worauf sich der Schuldspruch nach § 136 StGB bezieht), die Kennzeichentafel eines anderen, für ihn zum Verkehr zugelassenen Kleinmotorrads derselben Type anbrachte und damit am 12.Juli 1985 in Wien auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fuhr. Im 3. Bezirk wurde er von einer Polizeistreife angehalten, die bei der Überprüfung des Fahrzeugs entdeckte, daß dieses - neben mehreren technischen Mängeln - eine andere als die in dem vom Angeklagten vorgewiesenen (zum geführten Kennzeichen gehörenden) Zulassungsschein angegebene Motor- und Fahrgestellnummer aufwies.Der am 21.August 1968 geborene Sascha T*** wurde der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Von der Anklage des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB wurde T*** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Hiezu stellte das Jugendschöffengericht im wesentlichen fest, daß der Angeklagte an einem zum Verkehr nicht zugelassenen Kleinmotorrad, das er (von einem Bekannten) gekauft, aber ohne dessen Einwilligung noch vor der (von der Zahlung des restlichen Kaufpreises abhängig gemachten) Übergabe in Gebrauch genommen hatte (worauf sich der Schuldspruch nach Paragraph 136, StGB bezieht), die Kennzeichentafel eines anderen, für ihn zum Verkehr zugelassenen Kleinmotorrads derselben Type anbrachte und damit am 12.Juli 1985 in Wien auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fuhr. Im 3. Bezirk wurde er von einer Polizeistreife angehalten, die bei der Überprüfung des Fahrzeugs entdeckte, daß dieses - neben mehreren technischen Mängeln - eine andere als die in dem vom Angeklagten vorgewiesenen (zum geführten Kennzeichen gehörenden) Zulassungsschein angegebene Motor- und Fahrgestellnummer aufwies.
In rechtlicher Beziehung vertrat das Jugendschöffengericht die Auffassung, es fehle eine vom Angeklagten beabsichtigte Täuschung (gemeint: Beeinträchtigung eines konkreten staatlichen Rechts), weil das Fahrzeug den materiellen Zulassungsvoraussetzungen (in technischer Hinsicht) entsprochen habe und auch die Ausforschung des Lenkers an Hand des dem Angeklagten (wenn auch für ein anderes Fahrzeug) zugewiesenen Kennzeichens (ungehindert) möglich gewesen wäre.
Der Freispruch wird von der Staatsanwaltschaft unter Anrufung des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.Der Freispruch wird von der Staatsanwaltschaft unter Anrufung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.