Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Gericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar erheblich alkoholisiert, aber nicht voll berauscht war und daß die vom Beschwerdeführer behauptete Einnahme von Antapentan-Tabletten (eines Aufputschmittels) keinen wesentlichen Einfluß auf seine Alkoholisierung hatte (S. 283).
Der Einwand der Mängelrüge (Z. 5), das Urteil gebe für letztere Konstatierung keine Begründung, übergeht die dafür maßgebenden Urteilsausführungen. Die Tat ereignete sich am 4. Dezember 1988 umDer Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Urteil gebe für letztere Konstatierung keine Begründung, übergeht die dafür maßgebenden Urteilsausführungen. Die Tat ereignete sich am 4. Dezember 1988 um
16.40 Uhr; um 22 Uhr wurde der Beschwerdeführer dem Polizeiarzt vorgeführt, der den Angeklagten untersuchte und im Rahmen der klinischen Beurteilung nur eine leichte Alkoholisierung des Beschwerdeführers feststellte (vgl. S. 281 f. und S. 29). Weil der Angeklagte dem Arzt gegenüber die Einnahme von Antapentan-Tabletten behauptete, wurde er auch darauf untersucht; der Arzt stellte jedoch "keinen Tremor fest, die Pupillen des Angeklagten reagierten vielmehr prompt und seitengleich" (S. 282). Daraus folgerte das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung, daß sich die Einnahme des Aufputschmittels in Grenzen hielt und keine sichtbaren Auswirkungen zeigte, weil der erfahrene Polizeiarzt eine solche Wirkung sicher erkannt hätte (S. 286).16.40 Uhr; um 22 Uhr wurde der Beschwerdeführer dem Polizeiarzt vorgeführt, der den Angeklagten untersuchte und im Rahmen der klinischen Beurteilung nur eine leichte Alkoholisierung des Beschwerdeführers feststellte vergleiche S. 281 f. und S. 29). Weil der Angeklagte dem Arzt gegenüber die Einnahme von Antapentan-Tabletten behauptete, wurde er auch darauf untersucht; der Arzt stellte jedoch "keinen Tremor fest, die Pupillen des Angeklagten reagierten vielmehr prompt und seitengleich" (S. 282). Daraus folgerte das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung, daß sich die Einnahme des Aufputschmittels in Grenzen hielt und keine sichtbaren Auswirkungen zeigte, weil der erfahrene Polizeiarzt eine solche Wirkung sicher erkannt hätte (S. 286).
Die Mängelrüge ist demnach offenbar unbegründet.
Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) verweist auf das vom Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogene Gutachten des Sachverständigen Dr. Klaus J***, das nach Ansicht der Beschwerde die Annahme zulasse, daß der Rechtsmittelwerber die Tat im Zustand voller Berauschung begangen habe, übergeht dabei aber jene im Urteil erörterten Ausführungen des Gutachters und weiteren Feststellungen, die gegen das Vorliegen eines solchen Zustands sprechen (S. 282, 283 oben). Sonach wird nicht aufgezeigt, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 5/89 u.v.a.).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) verweist auf das vom Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogene Gutachten des Sachverständigen Dr. Klaus J***, das nach Ansicht der Beschwerde die Annahme zulasse, daß der Rechtsmittelwerber die Tat im Zustand voller Berauschung begangen habe, übergeht dabei aber jene im Urteil erörterten Ausführungen des Gutachters und weiteren Feststellungen, die gegen das Vorliegen eines solchen Zustands sprechen (S. 282, 283 oben). Sonach wird nicht aufgezeigt, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 5/89 u.v.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Auf die im Akt erliegende, als "Nichtigkeit + Berufung" bezeichnete Eingabe war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine Ausführung dieser beiden Rechtsmittel kennt (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO.) und diese vom Verteidiger erstattet worden ist (RZ. 1973/101 S. 69 u.v.a.).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Auf die im Akt erliegende, als "Nichtigkeit + Berufung" bezeichnete Eingabe war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine Ausführung dieser beiden Rechtsmittel kennt (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO.) und diese vom Verteidiger erstattet worden ist (RZ. 1973/101 S. 69 u.v.a.).