Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unbegründet ist das Vorbringen zum erstangeführten Grund, der vorsitzende Richter sei von der Vornahme gerichtlicher Handlungen deshalb ausgeschlossen gewesen, weil er auch an der Entscheidung gegen den Gatten der Angeklagten, Otto Hermann H***, beteiligt und in der Ausfertigung des Urteils auch das Verhalten der Beschwerdeführerin gewürdigt habe. Denn die Beteiligung des Richters an der Hauptverhandlung, obwohl er vorher an der Verurteilung eines Mittäters mitgewirkt hat, begründet keine Nichtigkeit (Mayerhofer/Rieder, StPO2, § 281 Z 1 ENr. 28). Daß der Vorsitzende des Schöffengerichts von der Angeklagten abgelehnt worden ist (vgl. III/ON 128), trotzdem aber an der Verhandlung und Entscheidung mitwirkte, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (SSt. 40/32). Im übrigen wurde über den Ablehnungsantrag vom Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien abschlägig entschieden (III/ON 129).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unbegründet ist das Vorbringen zum erstangeführten Grund, der vorsitzende Richter sei von der Vornahme gerichtlicher Handlungen deshalb ausgeschlossen gewesen, weil er auch an der Entscheidung gegen den Gatten der Angeklagten, Otto Hermann H***, beteiligt und in der Ausfertigung des Urteils auch das Verhalten der Beschwerdeführerin gewürdigt habe. Denn die Beteiligung des Richters an der Hauptverhandlung, obwohl er vorher an der Verurteilung eines Mittäters mitgewirkt hat, begründet keine Nichtigkeit (Mayerhofer/Rieder, StPO2, Paragraph 281, Ziffer eins, ENr. 28). Daß der Vorsitzende des Schöffengerichts von der Angeklagten abgelehnt worden ist vergleiche III/ON 128), trotzdem aber an der Verhandlung und Entscheidung mitwirkte, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (SSt. 40/32). Im übrigen wurde über den Ablehnungsantrag vom Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien abschlägig entschieden (III/ON 129).
Auch in der Mängelrüge (Z 5) wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Lediglich im Rahmen der Würdigung der Person der Angeklagten stellte das Gericht fest, daß zwischen ihr und ihrem Gatten nicht nur eine sehr intensive eheliche Beziehung bestehe, sondern auch ein harmonisches gegenseitiges Zusammenwirken in dem von ihrem Gatten geführten Firmenimperium. Weil diese Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung der Tat ohne Einfluß sind, betrifft die Rüge keine entscheidende Tatsache.Auch in der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Lediglich im Rahmen der Würdigung der Person der Angeklagten stellte das Gericht fest, daß zwischen ihr und ihrem Gatten nicht nur eine sehr intensive eheliche Beziehung bestehe, sondern auch ein harmonisches gegenseitiges Zusammenwirken in dem von ihrem Gatten geführten Firmenimperium. Weil diese Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung der Tat ohne Einfluß sind, betrifft die Rüge keine entscheidende Tatsache.
Unzutreffend ist die Behauptung, das Erstgericht gebe für die entscheidungswesentlichen Feststellungen - die Angeklagte sei von ihrem Gatten über alle wesentlichen Geschäftsfälle seiner Firmen voll eingeweiht worden und habe auch vom Niedergang derselben Kenntnis gehabt (US 7/8), sie habe von den Einzelheiten des geplanten Betruges gewußt und sei bereit gewesen, an der Verwirklichung mitzuwirken (US 19) - keine Begründung und habe sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit ihrer Verantwortung und der Aussage ihres Gatten Otto Hermann H*** auseinandergesetzt. Die Mängelrüge übergeht dabei gänzlich die im Urteil dafür gegebene Begründung (vgl. US 51 ff, 54 ff, 83 ff und 93 f), insbesonders aber die oben wiedergegebenen Urteilsüberlegungen für die Annahme der (Mit-)Täterschaft der Angeklagten. Dem Vorbringen der Rüge zuwider hat sich das Gericht auch mit den Aussagen der Zeugen Dr. Rony F*** und Rosemarie G*** auseinandergesetzt (US 94 f). Inwiefern deren Angaben den angeführten Urteilskonstatierungen entgegenstehen, wird in der Rüge nicht aufgezeigt, sodaß dieses Vorbringen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.Unzutreffend ist die Behauptung, das Erstgericht gebe für die entscheidungswesentlichen Feststellungen - die Angeklagte sei von ihrem Gatten über alle wesentlichen Geschäftsfälle seiner Firmen voll eingeweiht worden und habe auch vom Niedergang derselben Kenntnis gehabt (US 7/8), sie habe von den Einzelheiten des geplanten Betruges gewußt und sei bereit gewesen, an der Verwirklichung mitzuwirken (US 19) - keine Begründung und habe sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit ihrer Verantwortung und der Aussage ihres Gatten Otto Hermann H*** auseinandergesetzt. Die Mängelrüge übergeht dabei gänzlich die im Urteil dafür gegebene Begründung vergleiche US 51 ff, 54 ff, 83 ff und 93 f), insbesonders aber die oben wiedergegebenen Urteilsüberlegungen für die Annahme der (Mit-)Täterschaft der Angeklagten. Dem Vorbringen der Rüge zuwider hat sich das Gericht auch mit den Aussagen der Zeugen Dr. Rony F*** und Rosemarie G*** auseinandergesetzt (US 94 f). Inwiefern deren Angaben den angeführten Urteilskonstatierungen entgegenstehen, wird in der Rüge nicht aufgezeigt, sodaß dieses Vorbringen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Das Gericht hat auch eingehend begründet, warum es als erwiesen angenommen hat, daß die beiden Seeladescheine gefälscht sind (US 29 f) und daß die Angeklagte davon gewußt hat (US 30). Entgegen dem Vorbringen der Rüge hat das Gericht dabei auch die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht übergangen (vgl. US 51 ff). Eine durchaus zureichende Begründung findet diese Annahme in jenen Urteilausführungen, wonach die Angeklagte in allen Einzelheiten des geplanten Betrugs eingeweiht war und die leugnende Verantwortung der Angeklagten als unglaubwürdig bezeichnen (vgl. insbes. US 86). Das Erstgericht stellte fest, daß die Angeklagte über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Fa. L*** Holz informiert war (US 8, 13, 83). Diese Kenntnis erlangte die Angeklagte nach Ansicht des Gerichts durch ihre Mitarbeit im Betrieb und durch Information ihres Gatten (US 13). Sofern in der Entscheidung dazu auch angeführt, sie habe dieses Wissen auch deshalb gehabt, weil sie während der oft monatelangen Abwesenheit ihres Gatten diese Firma praktisch führte, so ist dies - bei Würdigung aller maßgeblichen Urteilsfeststellungen - nicht dahin zu verstehen (wie dies die Rüge meint), daß sie während dieser Zeit gemeinsam eine eigenverantwortliche Geschäftstätigkeit entwickelte, sondern - im Hinblick auf ihre besonderen Beziehungen zu ihrem Gatten und ihrer "faktischen Rolle" im Büro dieser Firma als "Gattin des Chefs", die das Büro überwachte, mehr Kompetenzen hatte als eine Angestellte, solche auch aufnehmen und Weisungen erteilen konnte (vgl. US 93 f und auch US 84 f, wonach der Steuerberater Alfred F*** sich während der Abwesenheit des Chefs sich an die Angeklagte zu wenden pflegte und diese auch auf Fehler beim Holzeinkauf hinwies) - bei seiner Abwesenheit für diesen in seinem Interesse tätig geworden ist. Damit stehen aber die in der Rüge angeführten Aussagen der Zeugen W***, F*** und F*** - die im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die Beschwerdeführerin keine Prokura und auch keine offizielle Funktion als Geschäftsführerin hatte - diesen Urteilsannahmen nicht entgegen. Die behauptete Unvollständigkeit der Entscheidung liegt daher nicht vor.Das Gericht hat auch eingehend begründet, warum es als erwiesen angenommen hat, daß die beiden Seeladescheine gefälscht sind (US 29 f) und daß die Angeklagte davon gewußt hat (US 30). Entgegen dem Vorbringen der Rüge hat das Gericht dabei auch die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht übergangen vergleiche US 51 ff). Eine durchaus zureichende Begründung findet diese Annahme in jenen Urteilausführungen, wonach die Angeklagte in allen Einzelheiten des geplanten Betrugs eingeweiht war und die leugnende Verantwortung der Angeklagten als unglaubwürdig bezeichnen vergleiche insbes. US 86). Das Erstgericht stellte fest, daß die Angeklagte über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Fa. L*** Holz informiert war (US 8, 13, 83). Diese Kenntnis erlangte die Angeklagte nach Ansicht des Gerichts durch ihre Mitarbeit im Betrieb und durch Information ihres Gatten (US 13). Sofern in der Entscheidung dazu auch angeführt, sie habe dieses Wissen auch deshalb gehabt, weil sie während der oft monatelangen Abwesenheit ihres Gatten diese Firma praktisch führte, so ist dies - bei Würdigung aller maßgeblichen Urteilsfeststellungen - nicht dahin zu verstehen (wie dies die Rüge meint), daß sie während dieser Zeit gemeinsam eine eigenverantwortliche Geschäftstätigkeit entwickelte, sondern - im Hinblick auf ihre besonderen Beziehungen zu ihrem Gatten und ihrer "faktischen Rolle" im Büro dieser Firma als "Gattin des Chefs", die das Büro überwachte, mehr Kompetenzen hatte als eine Angestellte, solche auch aufnehmen und Weisungen erteilen konnte vergleiche US 93 f und auch US 84 f, wonach der Steuerberater Alfred F*** sich während der Abwesenheit des Chefs sich an die Angeklagte zu wenden pflegte und diese auch auf Fehler beim Holzeinkauf hinwies) - bei seiner Abwesenheit für diesen in seinem Interesse tätig geworden ist. Damit stehen aber die in der Rüge angeführten Aussagen der Zeugen W***, F*** und F*** - die im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die Beschwerdeführerin keine Prokura und auch keine offizielle Funktion als Geschäftsführerin hatte - diesen Urteilsannahmen nicht entgegen. Die behauptete Unvollständigkeit der Entscheidung liegt daher nicht vor.
Nicht entscheidungswesentlich ist die Frage, welchen Wert das im Hafen von "Rega" (gemeint wohl Rijeka) gelagerte Holz - das in der Folge zum Teil auf dem Frachter E*** verladen worden ist (vgl. US 42 f) - hatte, weil dies nach dem Tatplan ohnedies nicht nach Libyen geliefert werden sollte.Nicht entscheidungswesentlich ist die Frage, welchen Wert das im Hafen von "Rega" (gemeint wohl Rijeka) gelagerte Holz - das in der Folge zum Teil auf dem Frachter E*** verladen worden ist vergleiche US 42 f) - hatte, weil dies nach dem Tatplan ohnedies nicht nach Libyen geliefert werden sollte.
Daß die Firma L*** Holz in keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Tatzeitraums in der Lage war, auch nur die dem einen der beiden Akkreditive konforme Holzmenge zu liefern (US 78), nahm das Gericht auf Grund des Befundes und Gutachtens des Buchsachverständigen Mag. Heinrich S*** im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen sicherheitsbehördlichen Erhebungen als erwiesen an. Es konstatierte in diesem Zusammenhang auch, daß die Angeklagte davon auch auf Grund der ihr von ihrem Gatten erteilten Information und ihrer eigenen Beobachtung als Mitarbeiterin in der Firma von allem Anfang an gewußt hat (US 78). An dieser Stelle wurde dazu erwogen, daß die Nichtigkeitswerberin auf Grund der jahrelangen Führung des Warenbuches auch gewußt hat, daß die Firma "L***-Holz" über keine Ware in der angeblich zur Auslieferung gebrachten Menge verfügte, geschweige denn über Ware österreichischer Herkunft (US 86). Wenn die Rüge letztere Annahme unter Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten, sie habe dieses Warenbuch nicht geführt (US 387/388/III) und den - diese Darstellung stützenden - Aussagen der Zeugen W*** (S 490/III) und S*** (S 418/III) bekämpft, so übergeht sie, daß die Angeklagte nach Vorhalt von Eintragungen im Warenbuch zugeben mußte, daß diese von ihrer Hand stammen (S 41 f/III, insbesonders Beilage E zu ON 140/III), sodaß diese Konstatierungen im Ergebnis in der Verantwortung der Angeklagten Deckung finden, weil sich daraus ergibt, daß diese zumindest jederzeit solche Eintragungen vornehmen konnte, ungeachtet der Tatsache, daß sonst der Zeuge W*** für die Führung des Warenbuches zuständig war.
Nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Angeklagte nach dem Verschwinden ihres Gatten von Dr. Hans L*** Rat und Weisung einholte (oder ob dies nicht der Fall war). Die Urteilsausführungen, eine schuldlos handelnde Angeklagte hätte Rat und Weisung des zweiten Geschäftsführers Dr. L*** eingeholt, bezieht sich - vgl. dazu US 86/87 - auf die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gegenüber der Handelskammer bei Erlangung der Ursprungszeugnisse. In welchem Zusammenhang dazu die - nach den Beschwerdebehauptungen übergangenen - Aussagen des Steuerberaters F*** stehen sollen, wird nicht näher substantiiert, sodaß diese Ausführungen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich sind. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge hat das Gericht nicht allein aus der im Urteil (S 94) angeführten Aussage der Zeugin Ingrid S*** "unter Vernachlässigung aller übrigen Beweisergebnisse" den Schluß gezogen, sie sei über die firmeninternen Vorgänge im Bilde gewesen. Der hier der Sache nach erhobene Vorwurf einer unzureichenden Begründung übergeht die oben wiedergegebenen Urteilsüberlegungen.Nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Angeklagte nach dem Verschwinden ihres Gatten von Dr. Hans L*** Rat und Weisung einholte (oder ob dies nicht der Fall war). Die Urteilsausführungen, eine schuldlos handelnde Angeklagte hätte Rat und Weisung des zweiten Geschäftsführers Dr. L*** eingeholt, bezieht sich - vergleiche dazu US 86/87 - auf die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gegenüber der Handelskammer bei Erlangung der Ursprungszeugnisse. In welchem Zusammenhang dazu die - nach den Beschwerdebehauptungen übergangenen - Aussagen des Steuerberaters F*** stehen sollen, wird nicht näher substantiiert, sodaß diese Ausführungen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich sind. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge hat das Gericht nicht allein aus der im Urteil (S 94) angeführten Aussage der Zeugin Ingrid S*** "unter Vernachlässigung aller übrigen Beweisergebnisse" den Schluß gezogen, sie sei über die firmeninternen Vorgänge im Bilde gewesen. Der hier der Sache nach erhobene Vorwurf einer unzureichenden Begründung übergeht die oben wiedergegebenen Urteilsüberlegungen.
Die Tatsachenrüge wiederholt im wesentlichen nur die Verantwortung der Angeklagten und verweist darauf, daß ihr Gatte Otto Hermann H*** diese gestützt habe, die Beschwerdeführerin nach den Ausssagen der Angestellten keineswegs "Chefin" im Betrieb und auch die Erstellung eines Akkreditivs keinesfalls eine Seltenheit gewesen sei. Damit vermag die Angeklagte aber nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat hiedurch gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit gröblich verstoßen oder Verfahrensergebnisse in einer Weise gewürdigt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Zum Grund der Z 11 wird von der Beschwerdeführerin keine gesetzwidrige Ausmessung der Unrechtsfolge behauptet. Ihren Ausführungen - die Angeklagte habe auf Weisung ihres Gatten gehandelt, die "körperliche Übergabe" des Akkreditivs sei nicht relevant, dessen Verfassung nur ein Formalakt und der Unrechtsgehalt ihrer Beitragshandlung daher gering, auch sei die schädliche Auswirkung der Tat zu Unrecht als erschwerend angenommen worden - läßt sich nicht entnehmen, daß das Gericht beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte offenbar unbegründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Tatsachenrüge wiederholt im wesentlichen nur die Verantwortung der Angeklagten und verweist darauf, daß ihr Gatte Otto Hermann H*** diese gestützt habe, die Beschwerdeführerin nach den Ausssagen der Angestellten keineswegs "Chefin" im Betrieb und auch die Erstellung eines Akkreditivs keinesfalls eine Seltenheit gewesen sei. Damit vermag die Angeklagte aber nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat hiedurch gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit gröblich verstoßen oder Verfahrensergebnisse in einer Weise gewürdigt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Zum Grund der Ziffer 11, wird von der Beschwerdeführerin keine gesetzwidrige Ausmessung der Unrechtsfolge behauptet. Ihren Ausführungen - die Angeklagte habe auf Weisung ihres Gatten gehandelt, die "körperliche Übergabe" des Akkreditivs sei nicht relevant, dessen Verfassung nur ein Formalakt und der Unrechtsgehalt ihrer Beitragshandlung daher gering, auch sei die schädliche Auswirkung der Tat zu Unrecht als erschwerend angenommen worden - läßt sich nicht entnehmen, daß das Gericht beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte offenbar unbegründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet (Paragraph 285, i StPO).