Entscheidung 13 Os 59/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdel Mohaymen E***** wegen Wiederaufnahme des Strafverfahrens über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.März 1996, AZ 19 Bs 79/96 (= GZ 2 d Vr 1251/94-147 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdel Mohaymen E***** wegen Wiederaufnahme des Strafverfahrens über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.März 1996, AZ 19 Bs 79/96 (= GZ 2 d römisch fünf r 1251/94-147 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat am 24.Jänner 1996 zur GZ 2 d Vr 1251/94-141 den Wiederaufnahmeantrag des rechtskräftig verurteilten (Abdel) Mohaymen E***** abgewiesen; der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 15. März 1996, AZ 19 Bs 79/96 nicht Folge.Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat am 24.Jänner 1996 zur GZ 2 d römisch fünf r 1251/94-141 den Wiederaufnahmeantrag des rechtskräftig verurteilten (Abdel) Mohaymen E***** abgewiesen; der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 15. März 1996, AZ 19 Bs 79/96 nicht Folge.
Die gegen die letztgenannte Entscheidung erhobene Beschwerde ist (im Gesetz nicht vorgesehen; vgl auch § 358 Abs 3 StPO und) unzulässig, weshalb sie sofort zurück- zuweisen war.Die gegen die letztgenannte Entscheidung erhobene Beschwerde ist (im Gesetz nicht vorgesehen; vergleiche auch Paragraph 358, Absatz 3, StPO und) unzulässig, weshalb sie sofort zurück- zuweisen war.
Soweit mit der Beschwerde erneut ein Wiederaufnahmeantrag verbunden wird, fällt die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00059.96.0508.000
Dokumentnummer
JJT_19960508_OGH0002_0130OS00059_9600000_000