Gründe:
Peter B***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil erPeter B***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er
in Kainbach bei Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruht,in Kainbach bei Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruht,
1) am 10. Februar 2003 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Anneliese F***** mit Gewalt, indem er sie an den Händen festhielt und sie gegen eine Wand drückte und äußerte "jetzt gehörst du mir", zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchte, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie sich erfolgreich zur Wehr setzte und1) am 10. Februar 2003 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die Anneliese F***** mit Gewalt, indem er sie an den Händen festhielt und sie gegen eine Wand drückte und äußerte "jetzt gehörst du mir", zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchte, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie sich erfolgreich zur Wehr setzte und
2) am 26. Februar 2003 in Kainbach bei Graz Birgit B***** in mehrfachen Angriffen (teilweise mittelbar gegenüber Mag. Karin U*****) dadurch, dass er der Genannten Schläge versetzte, deren (versperrte) Bürotüre mit bloßen Händen aufriss und schrie, er werde sie "fertig machen", "umbringen", "würgen", er werde das nächste Mal ein Messer mitnehmen, mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
mithin Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als (zu 1.) Verbrechen der (versuchten) Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und (zu 2.) als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen gewesen wären und die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.mithin Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als (zu 1.) Verbrechen der (versuchten) Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und (zu 2.) als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zuzurechnen gewesen wären und die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.