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Entscheidung 13 Os 6/04×

Entscheidung 13 Os 6/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os6/04

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Maßnahmensache des Peter B***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Oktober 2003, GZ 22 Hv 51/03x-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Peter B***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er

in Kainbach bei Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruht,

1) am 10. Februar 2003 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die Anneliese F***** mit Gewalt, indem er sie an den Händen festhielt und sie gegen eine Wand drückte und äußerte "jetzt gehörst du mir", zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchte, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie sich erfolgreich zur Wehr setzte und

2) am 26. Februar 2003 in Kainbach bei Graz Birgit B***** in mehrfachen Angriffen (teilweise mittelbar gegenüber Mag. Karin U*****) dadurch, dass er der Genannten Schläge versetzte, deren (versperrte) Bürotüre mit bloßen Händen aufriss und schrie, er werde sie "fertig machen", "umbringen", "würgen", er werde das nächste Mal ein Messer mitnehmen, mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

mithin Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als (zu 1.) Verbrechen der (versuchten) Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und (zu 2.) als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zuzurechnen gewesen wären und die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt vor allen in Hinblick auf die Aussagen des Tatopfers Anneliese F***** und der Zeugin Daniela H***** keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zu Faktum 1. getroffenen Feststellung, der Tat des Beschwerdeführers würde eine "sexuelle Motivation" - gemeint: die Willensausrichtung - zugrundeliegen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet die Eignung der Drohung, gegründete Besorgnis (auch hinsichtlich der Todesfolge) herbeizuführen, und die Richtigkeit der Feststellung, dass der Vorsatz des Betroffenen auch darauf gerichtet gewesen sei, in der Bedrohten die Vorstellung zu erwecken, er sei willens und in der Lage, die angedrohte Todesfolge herbeizuführen.

Mit diesem Vorbringen werden jedoch prozessordnungswidrig die hiezu (entgegen der Beschwerde auch zureichend begründeten) Konstatierungen US 7 und 9 missachtet, insbesondere, dass (was tatbildlich gar nicht erforderlich wäre) die vom Täter beim Opfer "gewollte" Todesangst sogar eingetreten ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).

Anmerkung

E72412 13Os6.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00006.04.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20040218_OGH0002_0130OS00006_0400000_000