Die dagegen aus Z 4, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 57 S 11) des Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins (ON 54 S 14) Verteidigungsrechte nicht verletzt:Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 57 S 11) des Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins (ON 54 S 14) Verteidigungsrechte nicht verletzt:
Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet war nachzuweisen, dass „es nicht möglich war, eine sich wehrende Person über den Zaun zu heben“, ließ er nicht erkennen, warum die begehrte Beweisaufnahme geeignet sei, eine Verbreiterung der insoweit durch die im Akt befindlichen Lichtbilder (ON 36 S 7, 9) geschaffenen Entscheidungsgrundlage zu bewirken, womit er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet war nachzuweisen, dass „es nicht möglich war, eine sich wehrende Person über den Zaun zu heben“, ließ er nicht erkennen, warum die begehrte Beweisaufnahme geeignet sei, eine Verbreiterung der insoweit durch die im Akt befindlichen Lichtbilder (ON 36 S 7, 9) geschaffenen Entscheidungsgrundlage zu bewirken, womit er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Das Beweisthema, „dass sich auf der Absturzseite auch keine kleinen Nadelbäume befinden“, bezog sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.
Die den Antrag ergänzenden Beschwerdeausführungen haben aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Das Erstgericht berücksichtigt alle entscheidungswesentlichen Verfahrensergebnisse und legt die Erwägungen, aufgrund derer es die den Schuldspruch tragenden Feststellungen trifft, eingehend und mängelfrei dar (US 9 bis 16). Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens isoliert herausgreift und auf dieser Basis den erstgerichtlichen Überlegungen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse entgegenstellt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Das Erstgericht berücksichtigt alle entscheidungswesentlichen Verfahrensergebnisse und legt die Erwägungen, aufgrund derer es die den Schuldspruch tragenden Feststellungen trifft, eingehend und mängelfrei dar (US 9 bis 16). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens isoliert herausgreift und auf dieser Basis den erstgerichtlichen Überlegungen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse entgegenstellt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet, dass der Beschwerdeführer als Nötigungsmittel Todesdrohungen eingesetzt habe (2), entfernt sie sich von den Konstatierungen des Erstgerichts (US 6, 8) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet, dass der Beschwerdeführer als Nötigungsmittel Todesdrohungen eingesetzt habe (2), entfernt sie sich von den Konstatierungen des Erstgerichts (US 6, 8) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Nicht an der Prozessordnung orientiert ist auch das Vorbringen, die Verletzung der Maria P***** (3) sei durch die Freiheitsentziehung (1) konsumiert, weil die Beschwerde die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht aus dem Gesetz ableitet, sondern bloß behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Nicht an der Prozessordnung orientiert ist auch das Vorbringen, die Verletzung der Maria P***** (3) sei durch die Freiheitsentziehung (1) konsumiert, weil die Beschwerde die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht aus dem Gesetz ableitet, sondern bloß behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Verletzungen am Körper mit - auch qualifizierter - Freiheitsentziehung keineswegs typischerweise verbunden sind, aus welchem Grund Judikatur und herrschende Lehre insoweit von echter Konkurrenz ausgehen (Schmoller SbgK § 99 Rz 76).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Verletzungen am Körper mit - auch qualifizierter - Freiheitsentziehung keineswegs typischerweise verbunden sind, aus welchem Grund Judikatur und herrschende Lehre insoweit von echter Konkurrenz ausgehen (Schmoller SbgK Paragraph 99, Rz 76).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.