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Entscheidung 13 Os 6/12z×

Entscheidung 13 Os 6/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os6/12z (13Os7/12x)

Entscheidungsdatum

08.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milka D***** und einen Beschuldigten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 14 St 105/11a der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden des Emmerich M***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Dezember 2011, GZ 18 Bs 329/11f-6, und vom 14. Dezember 2011, GZ 18 Bs 329/11f-7, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 7. September 2011, AZ 171 Bl 15/11p, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Emmerich M***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen und dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO).

Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien im gegen die Entscheidung über den Antrag auf Fortführung gerichteten Umfang als unzulässig zurückgewiesen (ON 7), soweit sie den Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags betraf (Paragraph 33, Absatz 2, StPO), wurde ihr nicht Folge gegeben (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Die erkennbar gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E100331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00006.12Z.0308.000

Im RIS seit

15.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120308_OGH0002_0130OS00006_12Z0000_000