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Entscheidung 13 Os 6/18h×

Entscheidung 13 Os 6/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os6/18h

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Dr. Heinz R***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. September 2017, GZ 12 Hv 11/17y-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Heinz R***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien (US 9) „ab dem 2. November 2005“ als Erbe in der Verlassenschaft nach Karl Rö***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Erbschaftssteuer in der Höhe von 345.240,48 Euro bewirkt, indem er gegenüber dem Finanzamt die Anmeldung des Erwerbs von Todes wegen innerhalb der Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall unterließ.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 9, Litera b und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) releviert zunächst Geringfügigkeit der Tat gemäß Paragraph 191, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StPO. Unter Bezug auf die zum Tatzeitpunkt (zufolge der Veweisungsnorm des Paragraph 25, Absatz 3, FinstrG in der Fassung BGBl 1975/33) geltende Bestimmung des Paragraph 42, StGB wendet sie mangelnde Strafwürdigkeit der Tat ein. Indem sie ihre Argumentation aber nicht auf Basis der Feststellungen entwickelt, wonach es dem Angeklagten bei der Nichtabgabe der Erklärung darauf ankam, Erbschaftssteuer in der Höhe von mehr als 345.000 Euro zu verkürzen (US 4), und es bis zum Ablauf der Erklärungsfrist deshalb auch zu keiner Vorschreibung von Erbschaftssteuer kam (US 4), verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt für die urteilswidrige Behauptung der Rechtsrüge, der Angeklagte habe seine Verfehlung „freiwillig“ offengelegt.

Mit Beschluss vom 14. März 2018 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Angeklagten, Paragraph 203, FinStrG als verfassungswidrig aufzuheben, zur Zahl G 292/2017-14 als unzulässig zurück.

Auf das unter der Prämisse eines Erfolgs dieses Antrags erstattete Vorbringen der Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist nicht einzugehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Hinzugefügt sei, dass nach Paragraph 22, Absatz eins, ErbStG jeder der Steuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall dem Finanzamt anzuzeigen war. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedurfte es eines gültigen Erbrechtstitels und der Erbantrittserklärung vergleiche dazu US 3). Der vom Erstgericht angenommene Zeitpunkt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (US 13) war nicht maßgeblich vergleiche VwGH 2014/16/0031 mwN).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00006.18H.0509.000

Im RIS seit

05.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180509_OGH0002_0130OS00006_18H0000_000