Die dagegen aus Z 9 lit b und 10a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera b und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) releviert zunächst Geringfügigkeit der Tat gemäß § 191 Abs 1 iVm Abs 2 StPO. Unter Bezug auf die zum Tatzeitpunkt (zufolge der Veweisungsnorm des § 25 Abs 3 FinstrG idF BGBl 1975/33) geltende Bestimmung des § 42 StGB wendet sie mangelnde Strafwürdigkeit der Tat ein. Indem sie ihre Argumentation aber nicht auf Basis der Feststellungen entwickelt, wonach es dem Angeklagten bei der Nichtabgabe der Erklärung darauf ankam, Erbschaftssteuer in der Höhe von mehr als 345.000 Euro zu verkürzen (US 4), und es bis zum Ablauf der Erklärungsfrist deshalb auch zu keiner Vorschreibung von Erbschaftssteuer kam (US 4), verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt für die urteilswidrige Behauptung der Rechtsrüge, der Angeklagte habe seine Verfehlung „freiwillig“ offengelegt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) releviert zunächst Geringfügigkeit der Tat gemäß Paragraph 191, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StPO. Unter Bezug auf die zum Tatzeitpunkt (zufolge der Veweisungsnorm des Paragraph 25, Absatz 3, FinstrG in der Fassung BGBl 1975/33) geltende Bestimmung des Paragraph 42, StGB wendet sie mangelnde Strafwürdigkeit der Tat ein. Indem sie ihre Argumentation aber nicht auf Basis der Feststellungen entwickelt, wonach es dem Angeklagten bei der Nichtabgabe der Erklärung darauf ankam, Erbschaftssteuer in der Höhe von mehr als 345.000 Euro zu verkürzen (US 4), und es bis zum Ablauf der Erklärungsfrist deshalb auch zu keiner Vorschreibung von Erbschaftssteuer kam (US 4), verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt für die urteilswidrige Behauptung der Rechtsrüge, der Angeklagte habe seine Verfehlung „freiwillig“ offengelegt.
Mit Beschluss vom 14. März 2018 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Angeklagten, § 203 FinStrG als verfassungswidrig aufzuheben, zur Zahl G 292/2017-14 als unzulässig zurück.Mit Beschluss vom 14. März 2018 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Angeklagten, Paragraph 203, FinStrG als verfassungswidrig aufzuheben, zur Zahl G 292/2017-14 als unzulässig zurück.
Auf das unter der Prämisse eines Erfolgs dieses Antrags erstattete Vorbringen der Diversionsrüge (Z 10a) ist nicht einzugehen.Auf das unter der Prämisse eines Erfolgs dieses Antrags erstattete Vorbringen der Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist nicht einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Hinzugefügt sei, dass nach § 22 Abs 1 ErbStG jeder der Steuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall dem Finanzamt anzuzeigen war. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedurfte es eines gültigen Erbrechtstitels und der Erbantrittserklärung (vgl dazu US 3). Der vom Erstgericht angenommene Zeitpunkt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (US 13) war nicht maßgeblich (vgl VwGH 2014/16/0031 mwN).Hinzugefügt sei, dass nach Paragraph 22, Absatz eins, ErbStG jeder der Steuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall dem Finanzamt anzuzeigen war. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedurfte es eines gültigen Erbrechtstitels und der Erbantrittserklärung vergleiche dazu US 3). Der vom Erstgericht angenommene Zeitpunkt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (US 13) war nicht maßgeblich vergleiche VwGH 2014/16/0031 mwN).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.