Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Juli 1942 geborene Rudolf A***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im August 1988 in Scharnstein seine unmündige Tochter Monika A***** (geboren am 29.September 1979) zur Unzucht dadurch mißbrauchte, daß er mit zwei Fingern ihren nackten Geschlechtsteil rieb.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Juli 1942 geborene Rudolf A***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er im August 1988 in Scharnstein seine unmündige Tochter Monika A***** (geboren am 29.September 1979) zur Unzucht dadurch mißbrauchte, daß er mit zwei Fingern ihren nackten Geschlechtsteil rieb.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen schlief Monika A***** zur Tatzeit während der Abwesenheit ihrer Mutter im Bett neben dem Angeklagten, wobei es zu der oben angeführten Unzuchtshandlung kam. Die Verantwortung des Angeklagten, er habe sexuelle Träume gehabt und vermutlich im Halbschlaf seine Tochter unbewußt am Geschlechtsteil gestreichelt, hielt das Gericht für widerlegt, weil dies im Hinblick auf den Tatvorgang - es handelte sich nicht um eine flüchtige Berührung, sondern um ein "längeres Reiben", das so lange andauerte, bis es der Tochter weh tat und sie dies dem Angeklagten mitteilte - nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft sei. Ein Irrtum darüber, daß im anderen Teil des Doppelbettes nicht seine Lebensgefährtin, sondern seine Tochter Monika lag, sei nicht möglich, weil hinsichtlich der Statur zwischen einer erwachsenen Frau und einem noch nicht neunjährigen Mädchen ein ganz wesentlicher Unterschied bestehe (S 57). Nach den Urteilskonstatierungen hielt der Beschwerdeführer es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, daß er seine unmündige Tochter Monika durch diese Vorgangsweise zu einer die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzenden Handlung mißbrauchte (S 55).
Die Beschwerde behauptet zunächst der Sache nach eine Unvollständigkeit der Entscheidung im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, weil das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, über die oben wiedergegebene Äußerung seiner Tochter erschrocken, habe er sofort von einer weiteren Berührung Abstand genommen (vgl. S 40), unberücksichtigt gelassen habe. Da das Gericht - wie oben dargestellt - die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe im Halbschlaf und unbewußt gehandelt, als unglaubwürdig ablehnte, war es nicht vepflichtet, sich mit jeder Einzelheit dieser Verantwortung gesondert auseinanderzusetzen, sodaß diese Äußerung nicht in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen war.Die Beschwerde behauptet zunächst der Sache nach eine Unvollständigkeit der Entscheidung im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, über die oben wiedergegebene Äußerung seiner Tochter erschrocken, habe er sofort von einer weiteren Berührung Abstand genommen vergleiche S 40), unberücksichtigt gelassen habe. Da das Gericht - wie oben dargestellt - die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe im Halbschlaf und unbewußt gehandelt, als unglaubwürdig ablehnte, war es nicht vepflichtet, sich mit jeder Einzelheit dieser Verantwortung gesondert auseinanderzusetzen, sodaß diese Äußerung nicht in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen war.
Das weitere, sachlich als Ausführung einer Mängelrüge zu wertende Vorbringen, das Urteil gebe für die Annahme eines willkürlichen Handelns keine Begründung, übergeht die eingangs erwähnten Urteilsüberlegungen.