Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird vom Angeklagten und von der Staatanwaltschaft mit Berufung angefochten.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird vom Angeklagten und von der Staatanwaltschaft mit Berufung angefochten.
Das Erstgericht gründete den Schuldspruch auf die Aussagen der Zeugen Christian W***** und Martina G*****, die es für glaubwürdig erachtete und durch die Angaben der Cornelia N***** und des Michael P***** für erhärtet hielt (S 188).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider bestehen zwischen den Angaben des Christian W***** vor Gericht und der Kriminalabteilung der Landesgendarmerieabteilung für Vorarlberg hinsichtlich des Tatzeitraumes keine wesentlichen Widersprüche. In der Rüge wird die Aussage dieses Zeugen vor der Gendarmerie aktenwidrig wiedergegeben: Er hat als Tatbeginn nicht - wie in der Beschwerde behauptet - den März 1991, sondern Mai 1991 angegeben (vgl. S 109). Nicht aktengetreu ist auch die Behauptung in der Beschwerde, das Erstgericht habe festgestellt, daß der Angeklagte im April 1990 von Christian W***** darauf angesprochen wurde, ob er den Suchtgiftverkäufer kenne; tatsächlich ist in der Urteilsbegründung von einem solchen Gespräch im April 1991, also knapp vor Beginn des Tatzeitraums, die Rede (vgl. S 187).Dem Beschwerdevorbringen zuwider bestehen zwischen den Angaben des Christian W***** vor Gericht und der Kriminalabteilung der Landesgendarmerieabteilung für Vorarlberg hinsichtlich des Tatzeitraumes keine wesentlichen Widersprüche. In der Rüge wird die Aussage dieses Zeugen vor der Gendarmerie aktenwidrig wiedergegeben: Er hat als Tatbeginn nicht - wie in der Beschwerde behauptet - den März 1991, sondern Mai 1991 angegeben vergleiche S 109). Nicht aktengetreu ist auch die Behauptung in der Beschwerde, das Erstgericht habe festgestellt, daß der Angeklagte im April 1990 von Christian W***** darauf angesprochen wurde, ob er den Suchtgiftverkäufer kenne; tatsächlich ist in der Urteilsbegründung von einem solchen Gespräch im April 1991, also knapp vor Beginn des Tatzeitraums, die Rede vergleiche S 187).
Zu den Feststellungen des Erstgerichtes über die vom Angeklagten an die Zeugen Martina G***** und Christian W***** verkaufte Suchtgiftmenge führt die Tatsachenrüge aus, daß diese Zeugen seit Jahren Heroin zu sich nehmen und die vom Angeklagten bezogene Menge schon für ihren Eigenbedarf benötigt hätten. Dabei übergeht die Beschwerde aber, daß diese Zeugen zwar erklärten, mit geringen Ausnahmen nur das vom Angeklagten bezogene Heroin verkauft zu haben (S 101 und 109), jedoch andererseits einräumten, dieses Suchtgift auch aus anderen Quellen (vor allem für den Eigenbedarf) bezogen zu haben. Die in der Beschwerde vorgenommene Berechnung beruht weitgehend auf groben Schätzungen der täglich von den genannten Zeugen konsumierten Mengen und der Anzahl der Tage des Heroinkonsums sowie auf einem Eigenkonsum des Peter G***** und des W***** von 90 Gramm; es sind dies somit nur Spekulationen, die nicht geeignet sind, die Vertretbarkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ernstlich in Frage zu stellen.
Die in der Beschwerde wiedergegebenen Abweichungen in den Aussagen der genannten Zeugen darüber, wie oft jeder von ihnen als unmittelbarer Übernehmer von Heroin aufgetreten ist, sind nicht derart bedeutsam, daß sie Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die entscheidungswesentliche Feststellung des an die genannten Zeugen erfolgten Verkaufes von insgesamt 80 Gramm Heroin erwecken könnten. Gleiches gilt für die von Martina G***** auf Grund des Vorhaltes von Angaben des Christian W***** getroffene Berichtigung ihrer ursprünglich zurückhaltenden Aussage (siehe S 57 f), zumal sie für den zunächst unternommenen Versuch, die Gesamtmenge niedriger anzunehmen, die durchaus plausible Erklärung abgegeben hat, sie habe ihren Freund W***** nicht belasten wollen (vgl. S 61).Die in der Beschwerde wiedergegebenen Abweichungen in den Aussagen der genannten Zeugen darüber, wie oft jeder von ihnen als unmittelbarer Übernehmer von Heroin aufgetreten ist, sind nicht derart bedeutsam, daß sie Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die entscheidungswesentliche Feststellung des an die genannten Zeugen erfolgten Verkaufes von insgesamt 80 Gramm Heroin erwecken könnten. Gleiches gilt für die von Martina G***** auf Grund des Vorhaltes von Angaben des Christian W***** getroffene Berichtigung ihrer ursprünglich zurückhaltenden Aussage (siehe S 57 f), zumal sie für den zunächst unternommenen Versuch, die Gesamtmenge niedriger anzunehmen, die durchaus plausible Erklärung abgegeben hat, sie habe ihren Freund W***** nicht belasten wollen vergleiche S 61).
Soweit die Rüge auf Widersprüche in den Angaben dieser Zeugen hinsichtlich des Reinheitsgrades des Heroins und des vom Beschwerdeführer geforderten Kaufpreises verweist, übergeht sie, daß diese vom Erstgericht ohnedies ausführlich erörtert worden sind (vgl. S 189 und S 191).Soweit die Rüge auf Widersprüche in den Angaben dieser Zeugen hinsichtlich des Reinheitsgrades des Heroins und des vom Beschwerdeführer geforderten Kaufpreises verweist, übergeht sie, daß diese vom Erstgericht ohnedies ausführlich erörtert worden sind vergleiche S 189 und S 191).
Die Aufzeichnung ON 11 (S 83) - die anläßlich der Erhebungen sichergestellt wurde und in der Beträge und Namen von Personen festgehalten wird - läßt sich nach Ansicht des Erstgerichtes schlüssig mit einem den Zeugen Martina G***** und Christian W***** von Anita K*****, der Gattin des Angeklagten, gewährten Darlehen in Einklang bringen und ist nach den Urteilsüberlegungen auch damit erklärbar, daß der Zeuge W***** einräumte, aus den kommissionsweisen Verkäufen von Suchtgift dem Angeklagten noch einen Betrag von 30.000 S schuldig zu sein (S 190). Wenn die Beschwerde demgegenüber darauf verweist, daß sowohl der Angeklagte als auch seine Gattin eine harmlose Erklärung für diese aufscheinenden Beträge und deren Gesamtausmaß gegeben haben (vgl. S 174 und 180 f), so läßt dies noch keineswegs die entscheidenden - zu Lasten des AngeklagtenDie Aufzeichnung ON 11 (S 83) - die anläßlich der Erhebungen sichergestellt wurde und in der Beträge und Namen von Personen festgehalten wird - läßt sich nach Ansicht des Erstgerichtes schlüssig mit einem den Zeugen Martina G***** und Christian W***** von Anita K*****, der Gattin des Angeklagten, gewährten Darlehen in Einklang bringen und ist nach den Urteilsüberlegungen auch damit erklärbar, daß der Zeuge W***** einräumte, aus den kommissionsweisen Verkäufen von Suchtgift dem Angeklagten noch einen Betrag von 30.000 S schuldig zu sein (S 190). Wenn die Beschwerde demgegenüber darauf verweist, daß sowohl der Angeklagte als auch seine Gattin eine harmlose Erklärung für diese aufscheinenden Beträge und deren Gesamtausmaß gegeben haben vergleiche S 174 und 180 f), so läßt dies noch keineswegs die entscheidenden - zu Lasten des Angeklagten
getroffenen - Feststellungen des Erstgerichtes bedenklich erscheinen. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer selbst einbekennen muß, die Aussage seiner Gattin sei nicht frei von Widersprüchen gewesen. Wenn das Erstgericht wegen dieser Widersprüche den Angaben dieser Zeugin die Glaubwürdigkeit aberkannt hat (S 193 f), beruht dies keineswegs auf einer lebensfremden Würdigung der Verfahrensergebnisse.
Die Tatsachenrüge vermag daher nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Dies gilt auch für die in der Beschwerde behauptete unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen. Die Unterlassung der vom Beschwerdeführer als notwendig bezeichneten zusätzlichen Erhebungen hätte daher nur unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden können, wozu es allerdings einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung bedurft hätte.Die Tatsachenrüge vermag daher nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Dies gilt auch für die in der Beschwerde behauptete unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen. Die Unterlassung der vom Beschwerdeführer als notwendig bezeichneten zusätzlichen Erhebungen hätte daher nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht werden können, wozu es allerdings einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung bedurft hätte.
Nur einen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung unternimmt der Beschwerdeführer schließlich mit dem Hinweis, daß bei ihm kein Rauschgift sichergestellt werden konnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.