Der Umstand, daß ein Mitglied des Schwurgerichtshofes schon vorher beisitzender Richter im gesondert geführten Verfahren gegen Markus G***** war, begründet allerdings keine Nichtigkeit (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 ENr 28 u.a.).Der Umstand, daß ein Mitglied des Schwurgerichtshofes schon vorher beisitzender Richter im gesondert geführten Verfahren gegen Markus G***** war, begründet allerdings keine Nichtigkeit (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer eins, ENr 28 u.a.).
Da auch der in seinem Verfahren voll geständige G***** gleich eingangs seiner Zeugenvernehmung in diesem Verfahren unter ausdrücklicher Rechtsbelehrung (S 415) erklärt hat, seine bisher umfassend geständige Verantwortung - die auch zu seiner Verurteilung geführt hat - aufrecht zu erhalten, bestand kein Zeugenschutz vor Selbstbelastung (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO), zumal auch nichts dargetan wurde, was vorliegend eine solche Annahme dennoch begründen könnte (Mayerhofer aaO § 152 ENr 3 f).Da auch der in seinem Verfahren voll geständige G***** gleich eingangs seiner Zeugenvernehmung in diesem Verfahren unter ausdrücklicher Rechtsbelehrung (S 415) erklärt hat, seine bisher umfassend geständige Verantwortung - die auch zu seiner Verurteilung geführt hat - aufrecht zu erhalten, bestand kein Zeugenschutz vor Selbstbelastung (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), zumal auch nichts dargetan wurde, was vorliegend eine solche Annahme dennoch begründen könnte (Mayerhofer aaO Paragraph 152, ENr 3 f).
Zu Unrecht hat jedoch das Erstgericht jegliche gerichtliche Vernehmung der erwachsenen Tatzeugen Jiri V***** und der Olga V***** abgelehnt. Denn deren Mitteilung (ON 44 und 45) zum vorgesehenen Hauptverhandlungstermin Anreiseschwierigkeiten zu haben und, daß die mit der "Aussage verbundenen Kosten nicht den Wert des Zeugnisses entsprechen" würden, wobei zugleich eine Aussage vor dem (Rechtshilfe-)Gericht zugesagt wurde, stellt keine Unmöglichkeit (§ 252 Abs 1 StPO) dar, sie gerichtlich zu vernehmen. Die dadurch ausgelöste, vom Verteidiger wohl eingerechnete Verfahrensverzögerung muß allein schon, weil es sich um erwachsene Tatzeugen handelt, die über Wahrnehmungen am Tatort zur Tatzeit (insbesondere das Tatfahrzeug) aussagen sollen, hingenommen werden. Dieser Verfahrensmangel macht die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich (§ 344 [§ 285e] StPO).Zu Unrecht hat jedoch das Erstgericht jegliche gerichtliche Vernehmung der erwachsenen Tatzeugen Jiri V***** und der Olga V***** abgelehnt. Denn deren Mitteilung (ON 44 und 45) zum vorgesehenen Hauptverhandlungstermin Anreiseschwierigkeiten zu haben und, daß die mit der "Aussage verbundenen Kosten nicht den Wert des Zeugnisses entsprechen" würden, wobei zugleich eine Aussage vor dem (Rechtshilfe-)Gericht zugesagt wurde, stellt keine Unmöglichkeit (Paragraph 252, Absatz eins, StPO) dar, sie gerichtlich zu vernehmen. Die dadurch ausgelöste, vom Verteidiger wohl eingerechnete Verfahrensverzögerung muß allein schon, weil es sich um erwachsene Tatzeugen handelt, die über Wahrnehmungen am Tatort zur Tatzeit (insbesondere das Tatfahrzeug) aussagen sollen, hingenommen werden. Dieser Verfahrensmangel macht die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich (Paragraph 344, [§ 285e] StPO).