Die gegen den Schuldspruch aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Zu Unrecht moniert die Verfahrensrüge (Z 5) die Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 29. Jänner 2002 gestellten Anträge auf Beischaffung der Krankengeschichte je des Facharztes für Neurologie Dr. Albert W***** und des praktischen Arztes Dr. Basil D*****, weitersDie gegen den Schuldspruch aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Zu Unrecht moniert die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) die Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 29. Jänner 2002 gestellten Anträge auf Beischaffung der Krankengeschichte je des Facharztes für Neurologie Dr. Albert W***** und des praktischen Arztes Dr. Basil D*****, weiters
der Vernehmung der Zeugen Gül Ayse B***** und Nevin A***** sowie der Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines "anderen" Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie, (alle) zum Beweis dafür, "dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ihm nicht schuldhaft vorwerfbar sind" (S 489 Bd I). Wie der Schwurgerichtshof im abweislichen Zwischenerkenntnis (S 493/I) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die angestrebte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Abgesehen davon, dass das Beweisthema, "dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ihm nicht schuldhaft vorwerfbar sind", auf die Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt, deren Lösung dem Gericht und nicht allfälligen Zeugen oder Sachverständigen zusteht, bleiben die Beweisanträge jegliche Darlegung schuldig, welche Wahrnehmungen die Zeugen betreffend den Geisteszustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gemacht haben sollen, die eine Verbreiterung der Beweisgrundlage füglich erwarten ließe oder inwieferne die Krankengeschichten über das in der Hauptverhandlung mit dem Sachverständigen erörterte Ausmaß der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten, sodass sie sich im Ergebnis als unzulässige Erkundungsbeweise darstellen. Auch beim Begehren auf Beiziehung eines "anderen" Sachverständigen wird weder die besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung behauptet noch dargetan, weshalb die vom Beschwerdeführer monierte "mangelnde Vertrauensbasis" (die darin erblickt wird, dass der Sachverständige nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Gutachtensergebnis gekommen ist) eine Basis für Mängel des Gutachtens im Sinn des § 126 StPO bilden soll. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, da bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets auf die Entscheidungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung in erster Instanz abzustellen ist.der Vernehmung der Zeugen Gül Ayse B***** und Nevin A***** sowie der Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines "anderen" Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie, (alle) zum Beweis dafür, "dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ihm nicht schuldhaft vorwerfbar sind" (S 489 Bd römisch eins). Wie der Schwurgerichtshof im abweislichen Zwischenerkenntnis (S 493/I) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die angestrebte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Abgesehen davon, dass das Beweisthema, "dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ihm nicht schuldhaft vorwerfbar sind", auf die Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt, deren Lösung dem Gericht und nicht allfälligen Zeugen oder Sachverständigen zusteht, bleiben die Beweisanträge jegliche Darlegung schuldig, welche Wahrnehmungen die Zeugen betreffend den Geisteszustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gemacht haben sollen, die eine Verbreiterung der Beweisgrundlage füglich erwarten ließe oder inwieferne die Krankengeschichten über das in der Hauptverhandlung mit dem Sachverständigen erörterte Ausmaß der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten, sodass sie sich im Ergebnis als unzulässige Erkundungsbeweise darstellen. Auch beim Begehren auf Beiziehung eines "anderen" Sachverständigen wird weder die besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung behauptet noch dargetan, weshalb die vom Beschwerdeführer monierte "mangelnde Vertrauensbasis" (die darin erblickt wird, dass der Sachverständige nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Gutachtensergebnis gekommen ist) eine Basis für Mängel des Gutachtens im Sinn des Paragraph 126, StPO bilden soll. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, da bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets auf die Entscheidungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung in erster Instanz abzustellen ist.
Demnach wurden insgesamt durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch die grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach §§ 344, 285d StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Demnach wurden insgesamt durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch die grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraphen 344, 285 d, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285i, 344 StPO).Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).