Die Mängelrüge moniert zunächst undeutliche Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall) zum Bereicherungsvorsatz. Sie unterlässt aber mit der Behauptung, bei „Betrachtung der vorliegenden Ereignisse und der Sachverhaltsfeststellung ist die Annahme eines an sich straflosen Gebrauchsdiebstahles, welcher lediglich eine Sachbeschädigung oder allenfalls eine dauernde Sachentziehung nach sich gezogen hat, möglich" darzulegen, welche „besonders präzise Feststellung" zur Verdeutlichung der ohnedies getroffenen Konstatierung, wonach der Angeklagte bei den Einbruchsdiebstählen jeweils mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern (US 5), zusätzlich erforderlich sein soll. Eine Aussage zum Verbleib der aus den Baucontainern (neben dem am Tatort Dolomitenbad zurückgelassenen Schraubenzieher) weggenommenen weiteren Werkzeuge, die der Beschwerdeführer „zudem" vermisst, betrifft indes keine entscheidende Tatsache.Die Mängelrüge moniert zunächst undeutliche Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall) zum Bereicherungsvorsatz. Sie unterlässt aber mit der Behauptung, bei „Betrachtung der vorliegenden Ereignisse und der Sachverhaltsfeststellung ist die Annahme eines an sich straflosen Gebrauchsdiebstahles, welcher lediglich eine Sachbeschädigung oder allenfalls eine dauernde Sachentziehung nach sich gezogen hat, möglich" darzulegen, welche „besonders präzise Feststellung" zur Verdeutlichung der ohnedies getroffenen Konstatierung, wonach der Angeklagte bei den Einbruchsdiebstählen jeweils mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern (US 5), zusätzlich erforderlich sein soll. Eine Aussage zum Verbleib der aus den Baucontainern (neben dem am Tatort Dolomitenbad zurückgelassenen Schraubenzieher) weggenommenen weiteren Werkzeuge, die der Beschwerdeführer „zudem" vermisst, betrifft indes keine entscheidende Tatsache.
Die Annahme des Vorliegens der subjektiven Tatseite der §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB haben die Tatrichter unter Berufung auf die umfassend geständige Einlassung des Nichtigkeitswerbers, der sich sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung uneingeschränkt im Sinne der wider ihn erhobenen Anklage schuldig bekannt und sich nicht damit verantwortet hat, dass sein Vorsatz hinsichtlich der weggenommenen Werkzeuge nicht auf deren Behalten abzielte (ON 14, S 275 f), gar wohl zureichend begründet (US 6). Seine Erklärung, dass er sich zur dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Tat entschlossen hat, um für einen weiteren Diebstahl Werkzeug „zur Verfügung zu haben", wurde vom erkennenden Gericht ohnehin berücksichtigt (US 4, 5, 6). Indem der Rechtsmittelwerber aus dem genannten Motiv andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, zeigt er keinen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.Die Annahme des Vorliegens der subjektiven Tatseite der Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB haben die Tatrichter unter Berufung auf die umfassend geständige Einlassung des Nichtigkeitswerbers, der sich sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung uneingeschränkt im Sinne der wider ihn erhobenen Anklage schuldig bekannt und sich nicht damit verantwortet hat, dass sein Vorsatz hinsichtlich der weggenommenen Werkzeuge nicht auf deren Behalten abzielte (ON 14, S 275 f), gar wohl zureichend begründet (US 6). Seine Erklärung, dass er sich zur dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Tat entschlossen hat, um für einen weiteren Diebstahl Werkzeug „zur Verfügung zu haben", wurde vom erkennenden Gericht ohnehin berücksichtigt (US 4, 5, 6). Indem der Rechtsmittelwerber aus dem genannten Motiv andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, zeigt er keinen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf.
Diese in den Urteilsgründen angeführte ergänzende Verantwortung des Angeklagten schließt nach Maßgabe allgemeiner Lebenserfahrung einen Vorsatz, die (nicht typisch und ausschließlich als Einbruchsinstrumente verwendbaren) weggenommenen Werkzeuge - nach Verwendung beim nächsten Einbruchsdiebstahl - weiterhin zu behalten und wie ein Eigentümer zu benützen (vgl Kienapfel-Schmoller BT II Studienbuch § 127 Rz 143 ff) und damit die Feststellung einer auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden Zueignung nicht aus. Mit der Sicherstellung eines zunächst aus dem Baucontainer entfremdeten Schraubenziehers am Tatort Dolomitenbad ist die Konstatierung schon wegen der zwischen Zueignung und Derelinquierung verstrichenen Zeit ebenfalls nicht unvereinbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Von einer Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) kann demnach keine Rede sein. Die - „in Hinblick auf Z 5 in materieller Hinsicht ergänzend und vorsorglich ausgeführte" - Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), die unter sinngemäßer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge eine Bestrafung „schlechtesten Falls" bloß wegen „§ 135 oder allenfalls § 125 StGB" anstrebt, übergeht die bereits oben zitierten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 5), argumentiert damit nicht auf Basis der getroffenen Feststellungen und zieht - aus Z 10 unbeachtlich - nur erneut die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel.Diese in den Urteilsgründen angeführte ergänzende Verantwortung des Angeklagten schließt nach Maßgabe allgemeiner Lebenserfahrung einen Vorsatz, die (nicht typisch und ausschließlich als Einbruchsinstrumente verwendbaren) weggenommenen Werkzeuge - nach Verwendung beim nächsten Einbruchsdiebstahl - weiterhin zu behalten und wie ein Eigentümer zu benützen vergleiche Kienapfel-Schmoller BT römisch zwei Studienbuch Paragraph 127, Rz 143 ff) und damit die Feststellung einer auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden Zueignung nicht aus. Mit der Sicherstellung eines zunächst aus dem Baucontainer entfremdeten Schraubenziehers am Tatort Dolomitenbad ist die Konstatierung schon wegen der zwischen Zueignung und Derelinquierung verstrichenen Zeit ebenfalls nicht unvereinbar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Von einer Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall) kann demnach keine Rede sein. Die - „in Hinblick auf Ziffer 5, in materieller Hinsicht ergänzend und vorsorglich ausgeführte" - Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), die unter sinngemäßer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge eine Bestrafung „schlechtesten Falls" bloß wegen „§ 135 oder allenfalls Paragraph 125, StGB" anstrebt, übergeht die bereits oben zitierten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 5), argumentiert damit nicht auf Basis der getroffenen Feststellungen und zieht - aus Ziffer 10, unbeachtlich - nur erneut die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel.
Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, weshalb die - vom Erstgericht als erwiesen angenommene - Behauptung des Angeklagten, dass das erbeutete Werkzeug bei einem weiteren Einbruchsdiebstahl verwendet werden sollte, das Fehlen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Zueignungsvorsatzes indizieren sollte. Warum das Fehlen von Feststellungen über den Verbleib der nicht sichergestellten Beute aus den Baucontainern der rechtsrichtigen Beurteilung der Tat entgegenstehen soll, leitet die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", weil der Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO, auf den § 288a StPO abstellt, nicht herangezogen wurde, kein Gericht zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen und daher auch kein unzuständiges Oberlandesgericht entschieden hat.Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, weshalb die - vom Erstgericht als erwiesen angenommene - Behauptung des Angeklagten, dass das erbeutete Werkzeug bei einem weiteren Einbruchsdiebstahl verwendet werden sollte, das Fehlen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Zueignungsvorsatzes indizieren sollte. Warum das Fehlen von Feststellungen über den Verbleib der nicht sichergestellten Beute aus den Baucontainern der rechtsrichtigen Beurteilung der Tat entgegenstehen soll, leitet die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag, „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", weil der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO, auf den Paragraph 288 a, StPO abstellt, nicht herangezogen wurde, kein Gericht zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen und daher auch kein unzuständiges Oberlandesgericht entschieden hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).