Der vom Angeklagten aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus dem zweitgenannten Grund Berechtigung zu.Der vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus dem zweitgenannten Grund Berechtigung zu.
Zwar ist, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, die Verfahrensrüge (Z 4) unbegründet. Die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass die tatbildmäßig erforderliche Abgabenverkürzung durch die Vorgangsweise des Angeklagten nicht vorliegt" (S 323), verletzte die Verteidigungsrechte nicht, weil ein unter Beweis gestelltes Sachverhaltssubstrat aus der Antragstellung nicht erkennbar war. Die Lösung von Rechtsfragen aber obliegt nicht einem Sachverständigen, sondern in der Hauptverhandlung dem Gericht (Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 11, § 127 Rz 12; idS das ablehnende Zwischenerkenntnis S 323 f).Zwar ist, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) unbegründet. Die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass die tatbildmäßig erforderliche Abgabenverkürzung durch die Vorgangsweise des Angeklagten nicht vorliegt" (S 323), verletzte die Verteidigungsrechte nicht, weil ein unter Beweis gestelltes Sachverhaltssubstrat aus der Antragstellung nicht erkennbar war. Die Lösung von Rechtsfragen aber obliegt nicht einem Sachverständigen, sondern in der Hauptverhandlung dem Gericht (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 11, Paragraph 127, Rz 12; idS das ablehnende Zwischenerkenntnis S 323 f).
Überdies kommt rechtskräftigen (ON 20) Abgabenbescheiden nach ständiger Judikatur die dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens inhärente Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils aktuellen Finanzvergehens zu, womit es einer weiteren Überprüfung durch einen Sachverständigen nur dann bedarf, wenn im Beweisverfahren unausgeräumt gebliebene Mängel aus konkreten Details der Tatsachengrundlagen der Bescheide abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0087030), was fallbezogen nicht erfolgt ist.
Dem weiteren Antrag auf „Beischaffung der Steuerakten, und zwar sowohl des Einzelunternehmens, wie auch der GmbH" (S 325) fehlte (gleichfalls) ein erkennbares Beweisthema (vgl § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO). Das dazu in der Nichtigkeitsbeschwerde Vorgetragene ist verspätet, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0099618).Dem weiteren Antrag auf „Beischaffung der Steuerakten, und zwar sowohl des Einzelunternehmens, wie auch der GmbH" (S 325) fehlte (gleichfalls) ein erkennbares Beweisthema vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Das dazu in der Nichtigkeitsbeschwerde Vorgetragene ist verspätet, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS-Justiz RS0099618).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Vorbringen, es liege keine vorsätzliche Verletzung der Anzeige- oder Offenlegungspflicht vor, einen Rechtsfehler mangels Feststellungen anspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605), zeigt sie der Sache nach zutreffend auf, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausreichende Konstatierungen zur inneren Tatseite vermissen lassen (vgl US 3). Die Tatrichter nannten insoweit lediglich das Wissen des Angeklagten, dass die M*****-GmbH mangels Dienstnehmern und mangels zugekaufter Fremdleistungen vereinbarte Leistungen nicht erbringen konnte, der Angeklagte somit für Leistungen bezahlt habe, von denen er gewusst habe, dass die GmbH sie nicht erbringen könne (US 4). Weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Daran ändert die Erwähnung des Wortes „vorsätzlich" im Tatsachenreferat des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nichts, weil in den Entscheidungsgründen fehlende Feststellungen durch den Spruch des Urteils nicht ersetzt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271, 580).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem Vorbringen, es liege keine vorsätzliche Verletzung der Anzeige- oder Offenlegungspflicht vor, einen Rechtsfehler mangels Feststellungen anspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605), zeigt sie der Sache nach zutreffend auf, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausreichende Konstatierungen zur inneren Tatseite vermissen lassen vergleiche US 3). Die Tatrichter nannten insoweit lediglich das Wissen des Angeklagten, dass die M*****-GmbH mangels Dienstnehmern und mangels zugekaufter Fremdleistungen vereinbarte Leistungen nicht erbringen konnte, der Angeklagte somit für Leistungen bezahlt habe, von denen er gewusst habe, dass die GmbH sie nicht erbringen könne (US 4). Weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Daran ändert die Erwähnung des Wortes „vorsätzlich" im Tatsachenreferat des Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nichts, weil in den Entscheidungsgründen fehlende Feststellungen durch den Spruch des Urteils nicht ersetzt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271, 580).
Angesichts der wegen des Rechtsfehlers mangels Feststellungen erforderlichen Aufhebung des Urteils bedurfte das übrige Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde keiner Erörterung.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebungsentscheidung zu verweisen.