Die dagegen aus Z 5 und „9“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivo M***** geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und „9“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivo M***** geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Aussage des Feriz K*****, wonach er den Beschwerdeführer „fünfmal getroffen“ habe (ON 169 S 3 iVm ON 136 S 31), der Urteilsfeststellung, dass Feriz K***** den Beschwerdeführer „in den Tatplan eingeweiht“ hat (US 30), nicht entgegen. Demgemäß war sie insoweit auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS-Justiz RS0118316).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht die Aussage des Feriz K*****, wonach er den Beschwerdeführer „fünfmal getroffen“ habe (ON 169 S 3 in Verbindung mit ON 136 S 31), der Urteilsfeststellung, dass Feriz K***** den Beschwerdeführer „in den Tatplan eingeweiht“ hat (US 30), nicht entgegen. Demgemäß war sie insoweit auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS-Justiz RS0118316).
Indem die Beschwerde die Frage releviert, ob den Unternehmensgläubigern ein Schaden von rund 107.000 Euro oder ein solcher von ca 1 Mio Euro entstanden sei, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).
Hinzugefügt wird, dass die insoweit behauptete Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt. Das Erstgericht ging nämlich ersichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer etwa 1 Mio Euro vom Geschäftskonto der L***** GmbH behob, hievon aber bloß rund 107.000 Euro dem Befriedigungsfonds der Unternehmensgläubiger entzogen wurden (siehe insbesondere US 8 iVm US 29 ff).Hinzugefügt wird, dass die insoweit behauptete Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vorliegt. Das Erstgericht ging nämlich ersichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer etwa 1 Mio Euro vom Geschäftskonto der L***** GmbH behob, hievon aber bloß rund 107.000 Euro dem Befriedigungsfonds der Unternehmensgläubiger entzogen wurden (siehe insbesondere US 8 in Verbindung mit US 29 ff).
Die Rechtsrüge (Z „9“, der Sache nach Z 10) entwickelt die Behauptung fehlender Feststellungen zur Qualifikationsnorm des § 156 Abs 2 StGB nicht aus der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Z „9“, der Sache nach Ziffer 10,) entwickelt die Behauptung fehlender Feststellungen zur Qualifikationsnorm des Paragraph 156, Absatz 2, StGB nicht aus der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0099810).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass die angeführten Feststellungen zur Schadenshöhe im Zusammenhalt mit jenen, wonach der Beschwerdeführer die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) hatte, durch die Bargeldbehebungen der L***** GmbH Vermögen zu entziehen und hiedurch den Unternehmensgläubigern einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden zuzufügen (US 31), die insoweit angesprochene Subsumtion sehr wohl tragen.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass die angeführten Feststellungen zur Schadenshöhe im Zusammenhalt mit jenen, wonach der Beschwerdeführer die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) hatte, durch die Bargeldbehebungen der L***** GmbH Vermögen zu entziehen und hiedurch den Unternehmensgläubigern einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden zuzufügen (US 31), die insoweit angesprochene Subsumtion sehr wohl tragen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.