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Entscheidung 13 Os 60/16x×

Entscheidung 13 Os 60/16x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os60/16x

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Attila D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivo M***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Jänner 2015, GZ 6 Hv 121/13p-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Ivo M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivo M***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 12, dritter Fall, 156 Absatz eins und 2 StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112 schuldig erkannt.

Danach hat er vom 4. Oktober 2007 bis zum 1. Februar 2008 in W***** und an anderen Orten vorsätzlich dazu beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass Verantwortliche (Paragraph 74, Absatz 3, StGB) der L***** GmbH Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite schafften und hiedurch die Befriedigung der Unternehmensgläubiger mit einem Schadensbetrag von rund 107.000 Euro vereitelten oder schmälerten, indem er vom Geschäftskonto der L***** GmbH Bargeld behob, welches sodann von den Verantwortlichen für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und „9“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivo M***** geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht die Aussage des Feriz K*****, wonach er den Beschwerdeführer „fünfmal getroffen“ habe (ON 169 S 3 in Verbindung mit ON 136 S 31), der Urteilsfeststellung, dass Feriz K***** den Beschwerdeführer „in den Tatplan eingeweiht“ hat (US 30), nicht entgegen. Demgemäß war sie insoweit auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS-Justiz RS0118316).

Indem die Beschwerde die Frage releviert, ob den Unternehmensgläubigern ein Schaden von rund 107.000 Euro oder ein solcher von ca 1 Mio Euro entstanden sei, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).

Hinzugefügt wird, dass die insoweit behauptete Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vorliegt. Das Erstgericht ging nämlich ersichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer etwa 1 Mio Euro vom Geschäftskonto der L***** GmbH behob, hievon aber bloß rund 107.000 Euro dem Befriedigungsfonds der Unternehmensgläubiger entzogen wurden (siehe insbesondere US 8 in Verbindung mit US 29 ff).

Die Rechtsrüge (Z „9“, der Sache nach Ziffer 10,) entwickelt die Behauptung fehlender Feststellungen zur Qualifikationsnorm des Paragraph 156, Absatz 2, StGB nicht aus der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0099810).

Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass die angeführten Feststellungen zur Schadenshöhe im Zusammenhalt mit jenen, wonach der Beschwerdeführer die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) hatte, durch die Bargeldbehebungen der L***** GmbH Vermögen zu entziehen und hiedurch den Unternehmensgläubigern einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden zuzufügen (US 31), die insoweit angesprochene Subsumtion sehr wohl tragen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00060.16X.0906.000

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160906_OGH0002_0130OS00060_16X0000_000