Gründe:
Der am 9. Dezember 1962 geborene kaufmännische Lehrling Perica A wurde mit dem Urteil eines Schöffensenates des Jugendgerichtshofes Wien vom 23. Jänner 1979, GZ 5 Vr 1268/78-16, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 1, 224 StGB, des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem § 231 Abs 2 StGB und des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127Der am 9. Dezember 1962 geborene kaufmännische Lehrling Perica A wurde mit dem Urteil eines Schöffensenates des Jugendgerichtshofes Wien vom 23. Jänner 1979, GZ 5 römisch fünf r 1268/78-16, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem Paragraph 231, Absatz 2, StGB und des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127
Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.
Inhaltlich des Urteilsspruchs hatte der Angeklagte in Wien I./a) im Jahre 1978 eine inländische öffentliche Urkunde, nämlich den Schülerausweis der Allgemeinen §ffentlichen Sonderschule Wien 18, durch Veränderung des Geburtsdatums und der Adresse mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des geringeren Alters gebraucht werde.Inhaltlich des Urteilsspruchs hatte der Angeklagte in Wien römisch eins./a) im Jahre 1978 eine inländische öffentliche Urkunde, nämlich den Schülerausweis der Allgemeinen §ffentlichen Sonderschule Wien 18, durch Veränderung des Geburtsdatums und der Adresse mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des geringeren Alters gebraucht werde.
b) diesen amtlichen Ausweis einem anderen mit dem Vorsatz überlassen, daß er von diesem im Rechtsverkehr gebraucht werde, als sei er für ihn ausgestellt.
II./ am 16. Juni 1978 versucht, fremde, bewegliche Sachen, nämlich wertvollen Inhalt von Hausbriefkästen des Hauses Wien 9, Galileigasse 6, durch das §ffnen mit einem zufällig passenden Schlüssel mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch zwei./ am 16. Juni 1978 versucht, fremde, bewegliche Sachen, nämlich wertvollen Inhalt von Hausbriefkästen des Hauses Wien 9, Galileigasse 6, durch das §ffnen mit einem zufällig passenden Schlüssel mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Nach den die Punkte I./a) und b) des Schuldspruchs betreffenden wesentlichen Urteilsfeststellungen veränderte der Angeklagte im Laufe des Jahres 1978Nach den die Punkte römisch eins./a) und b) des Schuldspruchs betreffenden wesentlichen Urteilsfeststellungen veränderte der Angeklagte im Laufe des Jahres 1978
auf Betreiben eines Freundes, den er aus einem Park, wenn auch nicht namentlich, kannte, in seinem Schülerausweis eigenhändig das Geburtsdatum von 1962 auf 1963.
Weiters machte er bei der Wohnadresse aus Fuchsthallergasse 'Füchsthattergasse'. Die so verfälschte öffentliche Urkunde übergab er dann dem erwähnten Freund, der den Ausweis einmal an der Kasse eines Bades vorwies, um eine Ermäßigung zu erhalten. In rechtlicher Beziehung vertrat das erkennende Gericht die Auffassung, daß der Angeklagte bei dieser Sachlage neben dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 1, 224 StGB auch jenes des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem § 231 Abs 2 StGB zu verantworten habe.Weiters machte er bei der Wohnadresse aus Fuchsthallergasse 'Füchsthattergasse'. Die so verfälschte öffentliche Urkunde übergab er dann dem erwähnten Freund, der den Ausweis einmal an der Kasse eines Bades vorwies, um eine Ermäßigung zu erhalten. In rechtlicher Beziehung vertrat das erkennende Gericht die Auffassung, daß der Angeklagte bei dieser Sachlage neben dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB auch jenes des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu verantworten habe.