Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Ahmed A bekannte sich (in keinem Verfahrensstadium) schuldig und verantwortete sich im wesentlichen damit, aus Gefälligkeit zu seiner Landsmännin Kata B, mit der er über seine Familie bekannt sei und die er 'Tante' nenne (S. 49), anläßlich der von ihr gewünschten polizeilichen Anzeigeerstattung am 17. Jänner 1980 als (privater) Dolmetsch fungiert und nur das wiedergegeben zu haben, was ihm B vorher über Ivo D, ihren früheren Lebensgefährten, mit dem sie nunmehr wieder zusammenlebt, mitgeteilt habe (S. 255 f.). Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, blieb die Begründung des Erstgerichts, warum es den belastenden Angaben der Zeugin B, die im Verfahren über ihre persönlichen Beziehungen zu D divergierende Angaben gemacht hatte (siehe dazu S. 35, 45, 57, 140, 256 f.), Glauben schenkte, hingegen seiner (leugnenden) Verantwortung nicht folgte, unzureichend und daher mangelhaft in der Bedeutung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds. Trotz des Gebots der Urteilsbegründung in gedrängter Form (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) ist im gegebenen Fall der bloße Hinweis darauf, daß B ihre Aussage ohne Zögern ablegte, was vom Angeklagten nicht behauptet werden könne (S. 268/269), nicht ausreichend, um - allein - darauf einen Schuldspruch gründen zu können. Das Erstgericht hätte sich nicht nur mit dem (äußerlichen) sicheren Auftreten der - wie erwähnt, wegen des Verbrechens der Verleumdung bereits rechtskräftig verurteilten - Zeugin B begnügen dürfen, sondern auch auf den Inhalt ihrer - was die Beziehungen zu D anlangt, vorstehend zitierten widersprechenden - Aussagen und auf die Verantwortung des Angeklagten eingehen und begründen müssen, warum es den Angaben der genannten Zeugin gegenüber jenen des Angeklagten vom Standpunkt der Glaubwürdigkeit aus den Vorzug gab.Ahmed A bekannte sich (in keinem Verfahrensstadium) schuldig und verantwortete sich im wesentlichen damit, aus Gefälligkeit zu seiner Landsmännin Kata B, mit der er über seine Familie bekannt sei und die er 'Tante' nenne (S. 49), anläßlich der von ihr gewünschten polizeilichen Anzeigeerstattung am 17. Jänner 1980 als (privater) Dolmetsch fungiert und nur das wiedergegeben zu haben, was ihm B vorher über Ivo D, ihren früheren Lebensgefährten, mit dem sie nunmehr wieder zusammenlebt, mitgeteilt habe (S. 255 f.). Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, blieb die Begründung des Erstgerichts, warum es den belastenden Angaben der Zeugin B, die im Verfahren über ihre persönlichen Beziehungen zu D divergierende Angaben gemacht hatte (siehe dazu S. 35, 45, 57, 140, 256 f.), Glauben schenkte, hingegen seiner (leugnenden) Verantwortung nicht folgte, unzureichend und daher mangelhaft in der Bedeutung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds. Trotz des Gebots der Urteilsbegründung in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) ist im gegebenen Fall der bloße Hinweis darauf, daß B ihre Aussage ohne Zögern ablegte, was vom Angeklagten nicht behauptet werden könne (S. 268/269), nicht ausreichend, um - allein - darauf einen Schuldspruch gründen zu können. Das Erstgericht hätte sich nicht nur mit dem (äußerlichen) sicheren Auftreten der - wie erwähnt, wegen des Verbrechens der Verleumdung bereits rechtskräftig verurteilten - Zeugin B begnügen dürfen, sondern auch auf den Inhalt ihrer - was die Beziehungen zu D anlangt, vorstehend zitierten widersprechenden - Aussagen und auf die Verantwortung des Angeklagten eingehen und begründen müssen, warum es den Angaben der genannten Zeugin gegenüber jenen des Angeklagten vom Standpunkt der Glaubwürdigkeit aus den Vorzug gab.
Ohne jedwede substantielle Begründung blieb die Wertung der Aussage der Zeugin Radmila E (S. 258/259), die angab, B hätte ihr einmal von den zur Anzeige gebrachten Taten D` erzählt, als 'unglaubwürdig' (S. 269). Der bloße Hinweis des Schöffengerichts, die Aussage der Zeugin E war nicht geeignet, die dezidierte Aussage der Zeugin B zu widerlegen, ist nämlich mangels näheren Eingehens auf die Gründe, welche nach Meinung des Erstgerichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin E sprechen, derart formuliert, daß auch in diesem Punkt der im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. vorgeschriebenen Begründungspflicht nicht entsprochen wurde. Ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war mithin der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und, da sich zeigte, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, das erstgerichtliche Urteil schon bei einer nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO.).Ohne jedwede substantielle Begründung blieb die Wertung der Aussage der Zeugin Radmila E (S. 258/259), die angab, B hätte ihr einmal von den zur Anzeige gebrachten Taten D` erzählt, als 'unglaubwürdig' (S. 269). Der bloße Hinweis des Schöffengerichts, die Aussage der Zeugin E war nicht geeignet, die dezidierte Aussage der Zeugin B zu widerlegen, ist nämlich mangels näheren Eingehens auf die Gründe, welche nach Meinung des Erstgerichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin E sprechen, derart formuliert, daß auch in diesem Punkt der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. vorgeschriebenen Begründungspflicht nicht entsprochen wurde. Ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war mithin der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und, da sich zeigte, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, das erstgerichtliche Urteil schon bei einer nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO.).
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Im erneuerten Verfahren wird das Schöffengericht mit einer inhalts- und sachbezogenen, der Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. entsprechenden Begründung seine Erwägungen zum Beweiswert der Angaben der Zeugen und des Angeklagten darzulegen haben. Im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs werden nicht nur die schon im ersten Rechtsgang angeführten Vorhaftzeiten gemäß Par 38 StGB. zu berücksichtigen sein, sondern auch die Vorhaft am 25. Jänner 1980, 17 Uhr 15 bis 20 Uhr (S. 85 und 89), sowie der Umstand, daß die Verhaftung bereits am 16. Oktober 1983 (S. 235) und die Enthaftung am 22. Dezember 1983Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Im erneuerten Verfahren wird das Schöffengericht mit einer inhalts- und sachbezogenen, der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. entsprechenden Begründung seine Erwägungen zum Beweiswert der Angaben der Zeugen und des Angeklagten darzulegen haben. Im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs werden nicht nur die schon im ersten Rechtsgang angeführten Vorhaftzeiten gemäß Par 38 StGB. zu berücksichtigen sein, sondern auch die Vorhaft am 25. Jänner 1980, 17 Uhr 15 bis 20 Uhr (S. 85 und 89), sowie der Umstand, daß die Verhaftung bereits am 16. Oktober 1983 (S. 235) und die Enthaftung am 22. Dezember 1983
erst um 11 Uhr 15 (S. 275) erfolgt ist.