Gründe:
Der freischaffende Künstler Norbert Otto P*** wurde der Vergehen (A) des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, (B 1) des Diebstahls nach § 127 StGB, (B 2) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, (B 3) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, (C 1) der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12, 15, 288Der freischaffende Künstler Norbert Otto P*** wurde der Vergehen (A) des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, (B 1) des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, (B 2) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, (B 3) der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, (C 1) der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, 15, 288
Abs. 1 StGB und (C 2) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Absatz eins, StGB und (C 2) der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er vom 13.März 1984 bis 20.Jänner 1986 von der Gemeinde Wien Sozialhilfeleistungen in der Höhe von 35.305 S erlistet (A); am 20. September 1988 in Ottensheim der Elke K*** die Geldbörse weggenommen, das darin enthaltene Bargeld (ca. 1.650 S) gestohlen und hernach die Börse samt Scheckkarte im Donaugelände weggeworfen (B 1 bis B 3) und am 9.November 1988 in Linz Claudia G*** durch die Ankündigung, wenn er eingesperrt werde, werde er sich revanchieren, dann gehe es ihr nicht gut, bedroht, damit diese als Zeugin vor Gericht sich auf eine Erinnerungslücke berufen solle (C 1 und 2). Zum Faktum A vermißt der Angeklagte in seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO) ausreichende Feststellungen seines betrügerischen Vorgehens. Seine diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen negieren dabei die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach er von seiner Lebensgefährtin Quartier, Kost, Kleiderpflege und zusätzlich noch 1.000 S Taschengeld erhalten hat, womit er nicht nur seine Lebensbedürfnisse voll befriedigen, sondern auch noch einen Personenkraftwagen anschaffen konnte (S. 491 f., I). All das hat der Beschwerdeführer dem zuständigen Beamten der Gemeinde verschwiegen und diesem sogar vorgetäuscht, unsteten Aufenthalts und erfolglos auf Arbeitssuche zu sein. Entgegen der Mängelrüge (Z. 5) beruhen die Feststellungen betreffend die Fremdversorgung des Angeklagten nicht auf Vermutungen, sondern auf dezidierten Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin Erika B***, die auch alle ihre für den Angeklagten erbrachten Leistungen im einzelnen aufgezählt hat (S. 330, I). Ihre Aussage erachteten die Tatrichter im Zusammenhalt mit eigenen Angaben des Nichtigkeitswerbers (zum Teil in anderen Strafverfahren) als richtig und beweiskräftig (S. 496, I). Der leugnenden Verantwortung des Angeklagten wurde somit formell einwandfrei begründet entgegengetreten.Darnach hat er vom 13.März 1984 bis 20.Jänner 1986 von der Gemeinde Wien Sozialhilfeleistungen in der Höhe von 35.305 S erlistet (A); am 20. September 1988 in Ottensheim der Elke K*** die Geldbörse weggenommen, das darin enthaltene Bargeld (ca. 1.650 S) gestohlen und hernach die Börse samt Scheckkarte im Donaugelände weggeworfen (B 1 bis B 3) und am 9.November 1988 in Linz Claudia G*** durch die Ankündigung, wenn er eingesperrt werde, werde er sich revanchieren, dann gehe es ihr nicht gut, bedroht, damit diese als Zeugin vor Gericht sich auf eine Erinnerungslücke berufen solle (C 1 und 2). Zum Faktum A vermißt der Angeklagte in seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) ausreichende Feststellungen seines betrügerischen Vorgehens. Seine diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen negieren dabei die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach er von seiner Lebensgefährtin Quartier, Kost, Kleiderpflege und zusätzlich noch 1.000 S Taschengeld erhalten hat, womit er nicht nur seine Lebensbedürfnisse voll befriedigen, sondern auch noch einen Personenkraftwagen anschaffen konnte (S. 491 f., römisch eins). All das hat der Beschwerdeführer dem zuständigen Beamten der Gemeinde verschwiegen und diesem sogar vorgetäuscht, unsteten Aufenthalts und erfolglos auf Arbeitssuche zu sein. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) beruhen die Feststellungen betreffend die Fremdversorgung des Angeklagten nicht auf Vermutungen, sondern auf dezidierten Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin Erika B***, die auch alle ihre für den Angeklagten erbrachten Leistungen im einzelnen aufgezählt hat (S. 330, römisch eins). Ihre Aussage erachteten die Tatrichter im Zusammenhalt mit eigenen Angaben des Nichtigkeitswerbers (zum Teil in anderen Strafverfahren) als richtig und beweiskräftig (S. 496, römisch eins). Der leugnenden Verantwortung des Angeklagten wurde somit formell einwandfrei begründet entgegengetreten.
In seiner Mängelrüge (Z. 5) zu den weiteren Fakten (B 1 bis B 3) macht der Beschwerdeführer geltend, daß für die Urteilsannahme, er habe in der Geldbörse der Elke K*** deren Bargeld und auch die Scheckkarte bemerkt, keine direkten Beweise vorliegen, genausowenig wie für den ihm angelasteten Diebstahlsbetrag von 1.650 S. Auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussage der Claudia G*** stellte das Gericht indessen fest, daß der Angeklagte die Geldbörse der Elke K*** an sich gebracht hat (S. 499 ff., I). Aus dem späteren Fundort der Geldbörse samt Scheckkarte und dem Fehlen des Geldbetrags konnten die Tatrichter denkfolgerichtig schließen, daß der Täter den in der Geldbörse enthaltenen Barbetrag gestohlen, sonach den Inhalt der Börse durchsucht hat. Die in der Geldbörse enthalten gewesene Barschaft wurde von K*** mit ca. 1.700 S angegeben (S. 393, I). Wenn die Erstrichter einen geringeren Wert von 1.650 S festgestellt haben, war dies von Vorteil für den Angeklagten. Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang am Rand darauf verweist, daß K*** sich dem Verfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hat, ist nicht zu ersehen, was daraus für die Beschwerde gewonnen werden sollte.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zu den weiteren Fakten (B 1 bis B 3) macht der Beschwerdeführer geltend, daß für die Urteilsannahme, er habe in der Geldbörse der Elke K*** deren Bargeld und auch die Scheckkarte bemerkt, keine direkten Beweise vorliegen, genausowenig wie für den ihm angelasteten Diebstahlsbetrag von 1.650 S. Auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussage der Claudia G*** stellte das Gericht indessen fest, daß der Angeklagte die Geldbörse der Elke K*** an sich gebracht hat (S. 499 ff., römisch eins). Aus dem späteren Fundort der Geldbörse samt Scheckkarte und dem Fehlen des Geldbetrags konnten die Tatrichter denkfolgerichtig schließen, daß der Täter den in der Geldbörse enthaltenen Barbetrag gestohlen, sonach den Inhalt der Börse durchsucht hat. Die in der Geldbörse enthalten gewesene Barschaft wurde von K*** mit ca. 1.700 S angegeben (S. 393, römisch eins). Wenn die Erstrichter einen geringeren Wert von 1.650 S festgestellt haben, war dies von Vorteil für den Angeklagten. Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang am Rand darauf verweist, daß K*** sich dem Verfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hat, ist nicht zu ersehen, was daraus für die Beschwerde gewonnen werden sollte.