Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 24.März 1990 (S 331) gestellten Antrags auf neuerliche Einvernahme des Zeugen Rudolf K*** darüber, daß von der Zeugin Margit K*** sofort an Ort und Stelle das Fehlen eines Betrages von 41,70 S bekanntgegeben worden ist und aus diesem Grunde eine Perlustrierung des Angeklagten vorgenommen wurde, "das Fehlen eines Betrages von 42,22 S somit nicht richtig" sei.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 24.März 1990 (S 331) gestellten Antrags auf neuerliche Einvernahme des Zeugen Rudolf K*** darüber, daß von der Zeugin Margit K*** sofort an Ort und Stelle das Fehlen eines Betrages von 41,70 S bekanntgegeben worden ist und aus diesem Grunde eine Perlustrierung des Angeklagten vorgenommen wurde, "das Fehlen eines Betrages von 42,22 S somit nicht richtig" sei.
Die Rüge versagt.
Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß sich der Angeklagte aus einer Kassa einen Münzgeldbetrag von etwa 40 S zueignete (US 8 = S 358 d.A) und daß nach seiner Festnahme bei ihm Münzgeld in Höhe von 39,50 S sichergestellt wurde (US 9 = S 359 d.A). Es nahm auf Grund der Aussage der Zeugin Margit K*** zwar als erwiesen an, daß aus der Handkasse 42,22 S Münzgeld fehlten (US 17 = S 367 d.A), hielt es aber für möglich, daß der erheblich alkoholisierte Angeklagte kleinere Schilling- und Groschenbeträge verloren hat (US 18 = S 368 d.A). Damit war aber das angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme - die Aussage der Zeugin Margit K*** lediglich hinsichtlich der Höhe des in der Handkasse zurückgelassenen Geldes (statt 42,22 S nur 41,70 S) zu widerlegen - nicht geeignet, die Beweislage maßgeblich zu verändern und insbesondere die Verantwortung des Angeklagten - er habe keinen Einbruchsdiebstahl, sondern (nur) eine Sachbeschädigung begehen wollen - zu erhärten.
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe von vornherein einen Einbruch begehen wollen, deshalb als unzureichend begründet, weil seine Verantwortung, er habe aus einer Art Rachegefühl heraus in seinem berauschten Zustand die Türen eingetreten, durch das Beweisverfahren nicht hätte widerlegt werden können. Damit versucht die Rüge aber nur unter Übergehung der im Urteil dafür gegebenen Begründung (US 17 = S 367 d.A) nach Art einer Schuldberufung der als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe von vornherein einen Einbruch begehen wollen, deshalb als unzureichend begründet, weil seine Verantwortung, er habe aus einer Art Rachegefühl heraus in seinem berauschten Zustand die Türen eingetreten, durch das Beweisverfahren nicht hätte widerlegt werden können. Damit versucht die Rüge aber nur unter Übergehung der im Urteil dafür gegebenen Begründung (US 17 = S 367 d.A) nach Art einer Schuldberufung der als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Zeugin Margit K*** hat eingehend dargetan, wie sie die Höhe des in der Handkasse belassenen Betrages von 42,22 S ermittelt hat (S 327 f); sofern die Rüge behauptet, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die Zeugin nur davon gesprochen habe, daß Münzen fehlten und man solche wieder gefunden habe, gibt sie deren Aussage im Ergebnis unrichtig wieder. Die behauptete Unvollständigkeit liegt daher nicht vor (Mayerhofer/Rieder, StPO2, § 281 Z 5 ENr 75).Die Zeugin Margit K*** hat eingehend dargetan, wie sie die Höhe des in der Handkasse belassenen Betrages von 42,22 S ermittelt hat (S 327 f); sofern die Rüge behauptet, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die Zeugin nur davon gesprochen habe, daß Münzen fehlten und man solche wieder gefunden habe, gibt sie deren Aussage im Ergebnis unrichtig wieder. Die behauptete Unvollständigkeit liegt daher nicht vor (Mayerhofer/Rieder, StPO2, Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 75).
Mangels Relevanz für die Beurteilung des Verhaltens für den Angeklagten war nicht zu erörtern, "welche" Münzen in der Kasse zurückgeblieben sind, und ob der Beschwerdeführer bei Entnahme des Geldes die Kasse auf den Schreibtisch gestellt hat. Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) wird behauptet, daß im Faktum A 1 a nur die Annahme einer Sachbeschädigung gerechtfertigt und in beiden Fällen des Faktums A 1 eine Rauschtat im Sinne des § 287 StGB anzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Gerhard K***, vermag jedoch bei Bedachtnahme auf die ausführlichen Urteilsüberlegungen dazu (vgl US 15 ff und 18 f) nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Mangels Relevanz für die Beurteilung des Verhaltens für den Angeklagten war nicht zu erörtern, "welche" Münzen in der Kasse zurückgeblieben sind, und ob der Beschwerdeführer bei Entnahme des Geldes die Kasse auf den Schreibtisch gestellt hat. Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wird behauptet, daß im Faktum A 1 a nur die Annahme einer Sachbeschädigung gerechtfertigt und in beiden Fällen des Faktums A 1 eine Rauschtat im Sinne des Paragraph 287, StGB anzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Gerhard K***, vermag jedoch bei Bedachtnahme auf die ausführlichen Urteilsüberlegungen dazu vergleiche US 15 ff und 18 f) nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz sowohl über die Berufung als auch über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben (§ 285 i StPO iVm § 494 a Abs 5 StPO, 13 Os 21, 22/90).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz sowohl über die Berufung als auch über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO in Verbindung mit Paragraph 494, a Absatz 5, StPO, 13 Os 21, 22/90).