Die den Widerruf der gnadenweise bedingten Strafnachsicht betreffenden Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Vom Bundespräsidenten gewährte Gnadenerweise stellen verfassungsunmittelbare Akte der vollziehenden Gewalt dar, die in Ermangelung entsprechender verfassungsrechtlicher Vorschriften ihren Wirkungsbereich selbst zu bestimmen haben, was im vorliegenden Falle durch den Hinweis auf die Wirkungen der bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 StGB geschah; Inhalt und Auswirkungen des in Rede stehenden Gnadenaktes, sohin also auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des Strafnachlasses, werden demzufolge materiell- und verfahrensrechtlich durch die jeweils geltenden Bestimmungen über das Institut der bedingten Strafnachsicht determiniert, wobei der Gnadenerweis einem in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Erkenntnis über die Gewährung bedingter Strafnachsicht gleichzusetzen ist.Vom Bundespräsidenten gewährte Gnadenerweise stellen verfassungsunmittelbare Akte der vollziehenden Gewalt dar, die in Ermangelung entsprechender verfassungsrechtlicher Vorschriften ihren Wirkungsbereich selbst zu bestimmen haben, was im vorliegenden Falle durch den Hinweis auf die Wirkungen der bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, StGB geschah; Inhalt und Auswirkungen des in Rede stehenden Gnadenaktes, sohin also auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des Strafnachlasses, werden demzufolge materiell- und verfahrensrechtlich durch die jeweils geltenden Bestimmungen über das Institut der bedingten Strafnachsicht determiniert, wobei der Gnadenerweis einem in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Erkenntnis über die Gewährung bedingter Strafnachsicht gleichzusetzen ist.
Wurde durch eine Entschließung des Bundespräsidenten der noch unverbüßte Teil einer Strafe mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit erlassen, so obliegt die Entscheidung darüber, ob nach dem § 53 Abs. 1 StGB die bedingte Nachsicht zu widerrufen ist, wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Gnadenaktes der Begnadigte wegen vorher begangener strafbarer Handlungen neuerlich verurteilt wird, nicht dem Gericht, sondern dem Bundespräsidenten (SSt. 48/85 und die dort gegebene Begründung).Wurde durch eine Entschließung des Bundespräsidenten der noch unverbüßte Teil einer Strafe mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit erlassen, so obliegt die Entscheidung darüber, ob nach dem Paragraph 53, Absatz eins, StGB die bedingte Nachsicht zu widerrufen ist, wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Gnadenaktes der Begnadigte wegen vorher begangener strafbarer Handlungen neuerlich verurteilt wird, nicht dem Gericht, sondern dem Bundespräsidenten (SSt. 48/85 und die dort gegebene Begründung).
In Verkennung des Umstandes, daß der Begnadigte Peter K***** die im Verfahren AZ 6 b Vr 2922/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeurteilten Straftaten nicht während der ihm bestimmten Probezeit begangen hat, haben das genannte Gericht und das Oberlandesgericht Wien zu Unrecht selbst über den Widerruf der mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 13.Dezember 1989 gnadenweise gewährten bedingten Strafnachsicht entschieden; rechtsrichtig wären die Akten nach Rechtskraft des Schuldspruches dem Bundesministerium für Justiz auf dem im § 411 StPO vorgeschriebenen Weg zur Entscheidung der Widerrufsfrage durch den Bundespräsidenten zuzuleiten gewesen (siehe dazu JABl. 1979/7).In Verkennung des Umstandes, daß der Begnadigte Peter K***** die im Verfahren AZ 6 b römisch fünf r 2922/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeurteilten Straftaten nicht während der ihm bestimmten Probezeit begangen hat, haben das genannte Gericht und das Oberlandesgericht Wien zu Unrecht selbst über den Widerruf der mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 13.Dezember 1989 gnadenweise gewährten bedingten Strafnachsicht entschieden; rechtsrichtig wären die Akten nach Rechtskraft des Schuldspruches dem Bundesministerium für Justiz auf dem im Paragraph 411, StPO vorgeschriebenen Weg zur Entscheidung der Widerrufsfrage durch den Bundespräsidenten zuzuleiten gewesen (siehe dazu JABl. 1979/7).
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.