Entscheidung 13 Os 60/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. September 1995, AZ 21 Ns 411/95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Spitzer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. September 1995, AZ 21 Ns 411/95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Spitzer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. September 1995, AZ 21 Ns 411/95, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 23 a Abs 2Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. September 1995, AZ 21 Ns 411/95, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 23, a Absatz 2
SGG.
Der Beschluß wird aufgehoben und der ihm zugrunde gelegene Antrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf nachträgliche Milderung der verhängten Freiheitsstrafe zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht verhängte mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 1992, GZ 6 d Vr 9547/92-36, über Hans P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe wurde (partiell durch Anrechnung der Vorhaft) verbüßt (ON 39).Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht verhängte mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 1992, GZ 6 d römisch fünf r 9547/92-36, über Hans P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe wurde (partiell durch Anrechnung der Vorhaft) verbüßt (ON 39).
Am 4. September 1995 stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien unter Bezugnahme auf § 23 a Abs 2 SGG beim Oberlandesgericht Wien den (nach der Aktenlage nicht verständlichen) Antrag, die über Hans P***** verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO bedingt nachzusehen (ON 81).Am 4. September 1995 stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien unter Bezugnahme auf Paragraph 23, a Absatz 2, SGG beim Oberlandesgericht Wien den (nach der Aktenlage nicht verständlichen) Antrag, die über Hans P***** verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 410, StPO bedingt nachzusehen (ON 81).
Das Oberlandesgericht Wien sprach mit Beschluß vom 12. September 1995, AZ 21 Ns 411/95, eine Milderung der urteilsmäßig verhängten Strafe dahin aus, "daß sie dem Verurteilten gemäß dem § 43 Abs 1 StGB auch hinsichtlich des unbedingten Strafteiles von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird" (ON 82). In der Entscheidungsbegründung ging das Oberlandesgericht (ersichtlich irrtümlich) davon aus, daß der Vollzug des nicht bedingt nachgesehenen Strafteils noch offen war.Das Oberlandesgericht Wien sprach mit Beschluß vom 12. September 1995, AZ 21 Ns 411/95, eine Milderung der urteilsmäßig verhängten Strafe dahin aus, "daß sie dem Verurteilten gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB auch hinsichtlich des unbedingten Strafteiles von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird" (ON 82). In der Entscheidungsbegründung ging das Oberlandesgericht (ersichtlich irrtümlich) davon aus, daß der Vollzug des nicht bedingt nachgesehenen Strafteils noch offen war.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend führt die vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Schon der Wortlaut der Vorschrift mit der darin enthaltenen Anknüpfung an die Aufschubsbedingungen des § 6 StVG stellt eindeutig klar, daß sich die gesamte Regelung des § 23 a SGG nur auf unvollstreckte Freiheitsstrafen bezieht (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 410 Nr 6 a). Da sich die verfehlte Entscheidung durch Auslösung einer (weiteren) Probezeit zum Nachteil des Verurteilten auswirken konnte, war sie im Sinne des § 292 letzter Satz StPO zu kassieren.Zutreffend führt die vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Schon der Wortlaut der Vorschrift mit der darin enthaltenen Anknüpfung an die Aufschubsbedingungen des Paragraph 6, StVG stellt eindeutig klar, daß sich die gesamte Regelung des Paragraph 23, a SGG nur auf unvollstreckte Freiheitsstrafen bezieht vergleiche auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 410, Nr 6 a). Da sich die verfehlte Entscheidung durch Auslösung einer (weiteren) Probezeit zum Nachteil des Verurteilten auswirken konnte, war sie im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO zu kassieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00060.98.0506.000
Dokumentnummer
JJT_19980506_OGH0002_0130OS00060_9800000_000