Gründe:
Theodor B***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 (A) und Abs 2 lit a (B) FinStrG schuldig erkannt.Theodor B***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, (A) und Absatz 2, Litera a, (B) FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er zunächst als faktischer, dann auch als eingetragener Geschäftsführer der T*****Gesellschaft mbH vorsätzlich eine Verkürzung nachgenannter Abgaben bewirkt, und zwar
A) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
1. eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, indem er bei Kenntnis der Abgabenbehörde von der entstandenen Steuerpflicht die Abgabe einer entsprechenden Steuerklärung (samt zugehöriger Bilanz) unterließ, sodaß Bescheide nur auf Grund einer Schätzung - zu niedrig - erlassen wurden, und zwar vom 1. April 1992 bis 12. März 1993 für das Jahr 1991
an Umsatzsteuer 78.322 S,
an Körperschaftssteuer 85.020 S,
an Gewerbesteuer 40.795 S,
2. eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die den Gesellschaftern zugeflossenen, aus den in den Büchern und in der Belegsammlung nicht erfaßten (verheimlichten) Erlösen stammenden Beträge an tatsächlich erzieltem Gewinn als verdeckter Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (§§ 93, 95, 96 EStG 1988) unterließ, und zwar2. eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die den Gesellschaftern zugeflossenen, aus den in den Büchern und in der Belegsammlung nicht erfaßten (verheimlichten) Erlösen stammenden Beträge an tatsächlich erzieltem Gewinn als verdeckter Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (Paragraphen 93, 95, 96, EStG 1988) unterließ, und zwar
1. von Anfang 1991 bis Anfang 1992 im Jahr 1991 um 135.177 S,
2. von Anfang 1992 bis Anfang 1993 im Jahr 1992 um 293.304 S,
B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStGB) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG
1972 entsprechenden Voranmeldungen an Umsatzsteuervorauszahlungen, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt, indem er Voranmeldungen sowie Zahlungen für die entstandenen Zahllasten unterließ, und zwar
1. vom 11. März 1992 bis 11. Februar 1993 für die Monate Jänner bis Dezember 1992 in der Höhe von 536.369 S (erklärt wurden 290.917 S) und
2. vom 11. März 1993 bis 11. August 1993 für die Monate Jänner bis Juni 1993 in der Höhe von 195.538 S.
Die formell auf Z 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die formell auf Ziffer 5, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.