Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Von offenbar unzureichenden Gründen (Z 5 vierter Fall) für die Feststellung der genannten Absicht kann angesichts der auf die (gar nicht bestrittene) Begehungsweise - Stich in den linken Oberbauch mit einem Klappmesser mit 15 bis 20 cm Klingenlänge - abstellenden Urteilserwägungen (US 7 ff) keine Rede sein. Entgegen der Beschwerdemeinung kommt es nicht darauf an, ob Prämissen "zwangsläufig" zu einer bestimmen Schlussfolgerung führen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449).Von offenbar unzureichenden Gründen (Ziffer 5, vierter Fall) für die Feststellung der genannten Absicht kann angesichts der auf die (gar nicht bestrittene) Begehungsweise - Stich in den linken Oberbauch mit einem Klappmesser mit 15 bis 20 cm Klingenlänge - abstellenden Urteilserwägungen (US 7 ff) keine Rede sein. Entgegen der Beschwerdemeinung kommt es nicht darauf an, ob Prämissen "zwangsläufig" zu einer bestimmen Schlussfolgerung führen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449).
Indem der Beschwerdeführer den Beweiswert des Umstandes erörtert, dass er seine Verantwortung mehrfach änderte (vgl US 10), und sich pauschal auf die "allgemeinen Lebenserfahrungen" sowie „forensische Erkenntnisse" beruft, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 auf. Das nicht konkretisierte Vorbringen, "der Begründungsmangel" im Sinn des genannten Nichtigkeitsgrundes sei "sicherlich gegeben", entspricht ebenso wenig dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Indem der Beschwerdeführer den Beweiswert des Umstandes erörtert, dass er seine Verantwortung mehrfach änderte vergleiche US 10), und sich pauschal auf die "allgemeinen Lebenserfahrungen" sowie „forensische Erkenntnisse" beruft, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, auf. Das nicht konkretisierte Vorbringen, "der Begründungsmangel" im Sinn des genannten Nichtigkeitsgrundes sei "sicherlich gegeben", entspricht ebenso wenig dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Zu einer noch eingehenderen Erörterung der in den Entscheidungsgründen behandelten und verneinten Frage nach einer bei der Tat gegebenen Notwehrsituation oder nach einer irrigen Annahme einer derartigen Situation durch den Angeklagten bestand im Hinblick auf dessen Verantwortung kein Anlass (vgl S 319, 322 f, 325 f, 420). Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern von der Bestreitung der konstatierten Willensausrichtung aus und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung.Zu einer noch eingehenderen Erörterung der in den Entscheidungsgründen behandelten und verneinten Frage nach einer bei der Tat gegebenen Notwehrsituation oder nach einer irrigen Annahme einer derartigen Situation durch den Angeklagten bestand im Hinblick auf dessen Verantwortung kein Anlass vergleiche S 319, 322 f, 325 f, 420). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern von der Bestreitung der konstatierten Willensausrichtung aus und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.