Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Erich D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (I.), der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III.) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Erich D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins.), der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei.), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei.) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -
„I. zu nachstehenden Zeiten an nachstehenden Orten die im Folgenden bezeichneten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe eines zahlungsfähigen und -willigen Kunden, somit durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung eines falschen Beweismittels (Punkt 1., 3., 4. und 5.), zu nachstehenden Handlungen verleitet, die diese im 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. zwischen November und Dezember 2005 in Kammern in mehreren Anlassfällen Franz S***** der Firma N*****, teilweise durch das Zurücklassen eines wertlosen Ausweises als Sicherstellung, zur Herausgabe von Waren im Betrag von insgesamt 154,21 Euro;
2. am 7. Jänner 2006 in Klaus/Oberösterreich in zwei Anlässen Alfons und Roswitha Sch***** zur Herausgabe von insgesamt 159 Euro;
3. am 24. Jänner 2006 in Kapfenberg Elisabeth G***** des Sporthotels zur Bereitstellung eines Doppelzimmers und von Konsumationen im Betrag von 330,05 Euro, (zu ergänzen:) wobei er im Gästeblatt eine falsche Adresse eintrug (US 10);
4. am 27. Jänner 2006 in Graz Dietmar Z***** des Hotels D*****, wobei er bei der Anmeldung eine Alias-Adresse im Gästebuch eintrug, zur Bereitstellung von Quartier und Konsumationen im Betrag von 466,50 Euro;
5. am 7. Jänner 2006 in St. Michael Franz B***** zur Bereitstellung eines Zimmers im „Cafe D*****" (Schaden 120 Euro), (zu ergänzen:) wobei er bei der Anmeldung eine Alias-Adresse im Gästebuch eintrug (US 12);
6. am 29. Dezember 2006 in Bad Aussee Wolfgang M***** in zwei Anlässen zu Gewährung eines Darlehens von insgesamt 400 Euro."
Mit der auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Annahme der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB bei den Fakten I 1., 3., 4. und 5..Mit der auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Annahme der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bei den Fakten römisch eins 1., 3., 4. und 5..