Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 61/08g×

Entscheidung 13 Os 61/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os61/08g

Entscheidungsdatum

14.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Izet O***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 14. Februar 2008, GZ 420 Hv 4/07d-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Izet O***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen zweier Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien dadurch, dass er gegen Bankangestellte eine Pistole richtete und sie zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe abgenötigt, und zwar:

A. am 24. November 2005 Verena R***** rund 160.000 Euro;

B. am 22. November 2007 Christine S***** 74.660 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die der Sache nach allein gegen den Strafausspruch gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch den Schuldspruch erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 344, StPO).

Auch im Übrigen ist die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt.

Insoweit die Rüge auf Basis der Urteilsausführungen, wonach die verhängte achtjährige Freiheitsstrafe im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens liegt, das Heranziehen eines überhöhten (mit 24 Jahren errechneten) Strafrahmens (Ziffer 13, erster Fall) behauptet, genügt der Hinweis, dass sich das Ausmaß von acht Jahren tatsächlich - wie im Urteil vermerkt - im unteren Drittel des hier maßgeblichen ersten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt.

Gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt es, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird. Entscheidend für die Beurteilung als schwerer Raub und damit für den Strafsatz war fallbezogen die Verwendung einer Waffe. Der Beschwerdekritik (Ziffer 13, zweiter Fall) zuwider konnte die Tatsache, dass der Angeklagte bei einem der beiden bewaffneten Überfälle zwei aufgeladene Magazine mit scharfer Munition mit sich führte, im Rahmen der Strafzumessung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) als außergewöhnliches Gefährdungspotential ohne Verstoß gegen das relevierte Verbot hervorgehoben werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87540 13Os61.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00061.08G.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080514_OGH0002_0130OS00061_08G0000_000