Soweit die der Sache nach allein gegen den Strafausspruch gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch den Schuldspruch erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2, 344 StPO).Soweit die der Sache nach allein gegen den Strafausspruch gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch den Schuldspruch erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 344, StPO).
Auch im Übrigen ist die aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt.Auch im Übrigen ist die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt.
Insoweit die Rüge auf Basis der Urteilsausführungen, wonach die verhängte achtjährige Freiheitsstrafe im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens liegt, das Heranziehen eines überhöhten (mit 24 Jahren errechneten) Strafrahmens (Z 13 erster Fall) behauptet, genügt der Hinweis, dass sich das Ausmaß von acht Jahren tatsächlich - wie im Urteil vermerkt - im unteren Drittel des hier maßgeblichen ersten Strafsatzes des § 143 StGB von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt.Insoweit die Rüge auf Basis der Urteilsausführungen, wonach die verhängte achtjährige Freiheitsstrafe im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens liegt, das Heranziehen eines überhöhten (mit 24 Jahren errechneten) Strafrahmens (Ziffer 13, erster Fall) behauptet, genügt der Hinweis, dass sich das Ausmaß von acht Jahren tatsächlich - wie im Urteil vermerkt - im unteren Drittel des hier maßgeblichen ersten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt.
Gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt es, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird. Entscheidend für die Beurteilung als schwerer Raub und damit für den Strafsatz war fallbezogen die Verwendung einer Waffe. Der Beschwerdekritik (Z 13 zweiter Fall) zuwider konnte die Tatsache, dass der Angeklagte bei einem der beiden bewaffneten Überfälle zwei aufgeladene Magazine mit scharfer Munition mit sich führte, im Rahmen der Strafzumessung (§ 32 Abs 3 StGB) als außergewöhnliches Gefährdungspotential ohne Verstoß gegen das relevierte Verbot hervorgehoben werden.Gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt es, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird. Entscheidend für die Beurteilung als schwerer Raub und damit für den Strafsatz war fallbezogen die Verwendung einer Waffe. Der Beschwerdekritik (Ziffer 13, zweiter Fall) zuwider konnte die Tatsache, dass der Angeklagte bei einem der beiden bewaffneten Überfälle zwei aufgeladene Magazine mit scharfer Munition mit sich führte, im Rahmen der Strafzumessung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) als außergewöhnliches Gefährdungspotential ohne Verstoß gegen das relevierte Verbot hervorgehoben werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.