Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Den Feststellungen zur inneren Tatseite haftet der geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht an.Den Feststellungen zur inneren Tatseite haftet der geltend gemachte Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht an.
Die Konstatierungen, dass der Angeklagte wusste und wollte, dass er Suchtgift mit sich transportiert, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er wusste, um welche Art von Suchtgift und um welche genaue Menge es sich handelt (US 7), steht nicht im Gegensatz zur Urteilsannahme, dass er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, durch die Durchführung dieser Schmuggelfahrt Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 8.891 Gramm Heroin brutto mit dem schon genannten Reinsubstanzgehalt, aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen und in Österreich weiter zu befördern und demgemäß zu besitzen (US 8). Die Tatrichter brachten solcherart unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt, gerade Heroin in der angeführten Menge zu transportieren, sich aber darüber nicht gewiss war.
Auf die festgestellte Willensausrichtung auch in Hinsicht auf Art und Konzentration des Suchtgifts (vgl § 28a Abs 4 Z 3 SMG) aus der Höhe der vereinbarten Entlohnung, den - in der Beschwerde übergangenen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 455; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - Umständen des Transports, weiters dem Entschluss, Suchtgift im internationalen Rahmen für andere Personen zu befördern, und der Suchtgifterfahrenheit des Angeklagten zu schließen (US 10 ff), ist entgegen seiner Ansicht (Z 5 vierter Fall) unter dem Gesichtpunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Auf die festgestellte Willensausrichtung auch in Hinsicht auf Art und Konzentration des Suchtgifts vergleiche Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) aus der Höhe der vereinbarten Entlohnung, den - in der Beschwerde übergangenen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - Umständen des Transports, weiters dem Entschluss, Suchtgift im internationalen Rahmen für andere Personen zu befördern, und der Suchtgifterfahrenheit des Angeklagten zu schließen (US 10 ff), ist entgegen seiner Ansicht (Ziffer 5, vierter Fall) unter dem Gesichtpunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Z 5 angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Ziffer 5, angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.