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Entscheidung 13 Os 61/10k×

Entscheidung 13 Os 61/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os61/10k

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marcels U***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2010, GZ 065 Hv 1/10g-73, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcels U***** (richtig, RIS-Justiz RS0111410 [T1 bis T3]) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. und 7. November 2009 in Wien und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer (richtig:) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, „nämlich 8.891,1 Gramm Heroin (brutto) mit zumindest 418 Gramm Reinsubstanz Heroin Base (139,33 fache Grenzmenge), 25,1 Gramm Reinsubstanz Monoacetylmorphin Base (2,51 fache Grenzmenge) und 41,31 Gramm Acetylcodein (1,37 fache Grenzmenge)“,

I/ aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt, indem er mit dem im Fahrzeugboden des von ihm angemieteten PKW verborgenen Suchtgift von Amsterdam über Deutschland nach Österreich reiste;

II/ mit dem Vorsatz befördert und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er mit dem im Fahrzeugboden des von ihm angemieteten PKW verborgenen Suchtgift von der österreichischen Grenze bis nach Wien reiste.

Der Schuldspruch gibt Anlass zum Hinweis, dass Monoacetylmorphin erst mit Wirkung vom 24. Dezember 2009 in die Suchtgift-Grenzmengenverordnung aufgenommen wurde (BGBl II 2009/484), woraus sich aber mit Blick auf die konstatierte Menge der Heroin Base keine Konsequenzen für den Schuldspruch ergeben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Den Feststellungen zur inneren Tatseite haftet der geltend gemachte Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht an.

Die Konstatierungen, dass der Angeklagte wusste und wollte, dass er Suchtgift mit sich transportiert, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er wusste, um welche Art von Suchtgift und um welche genaue Menge es sich handelt (US 7), steht nicht im Gegensatz zur Urteilsannahme, dass er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, durch die Durchführung dieser Schmuggelfahrt Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 8.891 Gramm Heroin brutto mit dem schon genannten Reinsubstanzgehalt, aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen und in Österreich weiter zu befördern und demgemäß zu besitzen (US 8). Die Tatrichter brachten solcherart unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt, gerade Heroin in der angeführten Menge zu transportieren, sich aber darüber nicht gewiss war.

Auf die festgestellte Willensausrichtung auch in Hinsicht auf Art und Konzentration des Suchtgifts vergleiche Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) aus der Höhe der vereinbarten Entlohnung, den - in der Beschwerde übergangenen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - Umständen des Transports, weiters dem Entschluss, Suchtgift im internationalen Rahmen für andere Personen zu befördern, und der Suchtgifterfahrenheit des Angeklagten zu schließen (US 10 ff), ist entgegen seiner Ansicht (Ziffer 5, vierter Fall) unter dem Gesichtpunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Ziffer 5, angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00061.10K.0819.000

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00061_10K0000_000

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